Eine schwierige Frage und wie würdet Ihr Handeln??
Da ich auch nebenbei Sachverständiger für :"Beurteilung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegen Menschen und Tieren"bin
wurde ich mit Folgenden Problem konfrontiert.
Es kam vor kurzen ein Hundebesitzer zu mir der wegen Umzug nach Bayern einen Wesensheitstest bei mir durchführen wollte bzw.negativ Gutachten.
laut Gesetz der bayerische "Landeshundeverordnung" (LStVG u. VO vom 10.07.1992 i.d.F. vom 04.09.2002).
Da es sich um einen American-Staffordshire-Terrier handelte
fällt dieser laut Gesetzestext unter Gruppe 1
(1) "Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen "Kampfhund" (gefährlichen Hund) halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde (Wohngemeinde des Hundebesitzers). "Kampfhunde" (im Sinne dieses Gesetzes) sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird".
(2) "Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen".
Erläuterung:
Mit dieser landesgesetzlichen "Kampfhunde"-Definition ist noch keine Hunderasse benannt worden. Die rassebezogene "Kampfhunde-Vermutung" ergibt sich erst aus der ergänzenden Verordnung des Bayer.Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992. Die vorgenannte Haltererlaubnis für sog. "Kampfhunde" betrifft Hunderassen u. Mischrassen der Kategorie I sowie Rassen u. Mischrassen der Kategorie II, die den Wesenstest nicht absolviert oder nicht bestanden haben und Hunderassen u. Mischrassen der Kategorie III (durch Ausbildung "gesteigert/aggressive" Hunde). Es ist falsch zu behaupten, Listenhunde der Kategorie I sind in Bayern verboten; sie sind nur "erlaubnispflichtig". Der strittige Begriff "Kampfhund" wird bei der bevorstehenden Novellierung des LStVG aufgrund der Länderangleichung wahrscheinlich geändert in "gefährlicher Hund".
(1) "Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als "Kampfhunde" stets vermutet:
Pit-Bull-Terrier
Bandog
American-Staffordshire-Terrier
Staffordshire-Bullterrier
Tosa InuErläuterung:
Bei diesen Hunden spricht man von genehmigungspflichtigen Listenhunden der Kategorie I, die Kraft Gesetzes als "stets" gesteigert/aggressiv unterstellt werden. Eine "Beweisumkehrmöglichkeit" im Einzelfall ist in Bayern (noch) nicht vorgesehen. Diese gesetzliche "Kampfhunde-Festschreibung" ist nach Meinung vieler Hundefachleute falsch. Richtiger wäre, man würde diese Vermutungsannahme (unabhängig vom Erlaubnisvorbehalt) von einer Einzelfallüberprüfung anhand eines Wesenstests festmachen.
Gesetzestext:
(2) "Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als "Kampfhunde" vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde (noch Wohngemeinde der Hundehalter) für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine "gesteigerte" Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Cane Corso
Dogo Argentino
Doque de Bordeaux (Bordeaux-Dogge)
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
Perro de Presa Mallorquin
RottweilerErläuterung:
Bei diesen alphabetisch aufgezeigten Rassehunden spricht man von Listenhunden der Kategorie II, bei denen im Beweisumkehr-Verfahren mit bestandenem Wesenstest die "Kampfhundevermutung" (gesteigert/aggressiv u. gefährlich) entkräftet werden kann. Mit der Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens erhält der Besitzer eines solchen Hundes vom Ordnungsamt seiner Wohngemeinde ein sog. "Negativzeugnis" (Rechtsanspruch). Eine Haltungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Gesetzestext:
(3) "Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als "Kampfhund" im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer "gesteigerten" Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben".
Erläuterung:
Bei diesen Hunden (ohne Rassebezug) spricht man von "Kampfhunden" der Kategorie III. Damit sind Hunde gemeint, die im Rechtssinne durch Ausbildung gesteigert/aggressiv "gemacht" wurden (z.B. Polizeihunde, die im Zivil-Schutzdienst gearbeitet werden). Für eine derartige Ausbildungstätigkeit ist eine Genehmigung gem. Art. 37 a LStVG erforderlich.
Da ich auch nebenbei Sachverständiger für :"Beurteilung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegen Menschen und Tieren"bin
wurde ich mit Folgenden Problem konfrontiert.
Es kam vor kurzen ein Hundebesitzer zu mir der wegen Umzug nach Bayern einen Wesensheitstest bei mir durchführen wollte bzw.negativ Gutachten.
laut Gesetz der bayerische "Landeshundeverordnung" (LStVG u. VO vom 10.07.1992 i.d.F. vom 04.09.2002).
Da es sich um einen American-Staffordshire-Terrier handelte
fällt dieser laut Gesetzestext unter Gruppe 1
§ 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität u. Gefährlichkeit
vom 10.07.1992 i.d.F. vom 04.09.2002:
und diese dürfen auch nicht eingeführt werden,jedoch stammt der Hund Rasse
American-Staffordshire-Terrier aus einen Bundesland wobei es keine "Listenhunde bzw. sogenannte "Kampfhunde"gibt!
Sagte zu den Hundehalter:"Spare dier das Geld bei mir,denn dein
Staffordshire-Bullterrier wird dier in Bayern trotz bestandenen Wesensheitstest beschlagnamt mit der Begründung ;"Verstoss gegen die Einfuhrbestimmung."
Der Hund ist 3 Jahre super verschmust kommt mit jeden zurecht auch mit Kleinkindern.
Jetzt ist guter Rad teuer.
wie ist es doch möglich dass der Hundehalter den Staffordshire-Bullterrier nicht beschlagnahmt wird bzw.ins Tierheim wandelt???
Sollte man doch mal eine Ausnahme-Regel durchführen,eine Petition an die Bayrische Regierung usw.Die Fam.-Besitzer des genannten Hundes liebt ihren
Staffordshire-Bullterrier abgöttisch gut erzogen und können sich nicht trennen
.Gibt es noch eine Lösung damit der Hund nicht Beschlagnahmt wird???
Wie würdet Ihr handeln???
Habe mal führ einige die das Gesetz in Bayern nicht kennen dies hier zum Abdruck gebracht.
Rechtsangelegenheiten über Fragen der inneren Sicherheit sind nach Abschnitt VII des Grundgesetzes Ländersache, und deshalb gibt es (hundebezogen) hierzulande diese unterschiedlichen Bestimmungen und Rasselisten. Um Annäherung hierüber und im Verwaltungsvollzug ist man seit Jahren bemüht. An der (strittigen) Listentheorie wird voraussichtlich festgehalten, zumal diese Theorie dem Grunde nach durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004 (1778/01) bestätigt wurde und auch benachbarte EU-Länder vergleichbare Bestimmungen haben.
In Bayern gilt diesbezüglich das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVGvom 10.07.1992 i.d.F. vom 04.09.2002:
und diese dürfen auch nicht eingeführt werden,jedoch stammt der Hund Rasse
American-Staffordshire-Terrier aus einen Bundesland wobei es keine "Listenhunde bzw. sogenannte "Kampfhunde"gibt!
Sagte zu den Hundehalter:"Spare dier das Geld bei mir,denn dein
Staffordshire-Bullterrier wird dier in Bayern trotz bestandenen Wesensheitstest beschlagnamt mit der Begründung ;"Verstoss gegen die Einfuhrbestimmung."
Der Hund ist 3 Jahre super verschmust kommt mit jeden zurecht auch mit Kleinkindern.
Jetzt ist guter Rad teuer.
wie ist es doch möglich dass der Hundehalter den Staffordshire-Bullterrier nicht beschlagnahmt wird bzw.ins Tierheim wandelt???
Sollte man doch mal eine Ausnahme-Regel durchführen,eine Petition an die Bayrische Regierung usw.Die Fam.-Besitzer des genannten Hundes liebt ihren
Staffordshire-Bullterrier abgöttisch gut erzogen und können sich nicht trennen
.Gibt es noch eine Lösung damit der Hund nicht Beschlagnahmt wird???
Wie würdet Ihr handeln???
Habe mal führ einige die das Gesetz in Bayern nicht kennen dies hier zum Abdruck gebracht.
Rechtsangelegenheiten über Fragen der inneren Sicherheit sind nach Abschnitt VII des Grundgesetzes Ländersache, und deshalb gibt es (hundebezogen) hierzulande diese unterschiedlichen Bestimmungen und Rasselisten. Um Annäherung hierüber und im Verwaltungsvollzug ist man seit Jahren bemüht. An der (strittigen) Listentheorie wird voraussichtlich festgehalten, zumal diese Theorie dem Grunde nach durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004 (1778/01) bestätigt wurde und auch benachbarte EU-Länder vergleichbare Bestimmungen haben.
Art. 37 Halten gefährlicher Tiere:
Gesetzestext:(1) "Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen "Kampfhund" (gefährlichen Hund) halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde (Wohngemeinde des Hundebesitzers). "Kampfhunde" (im Sinne dieses Gesetzes) sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird".
(2) "Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen".
Erläuterung:
Mit dieser landesgesetzlichen "Kampfhunde"-Definition ist noch keine Hunderasse benannt worden. Die rassebezogene "Kampfhunde-Vermutung" ergibt sich erst aus der ergänzenden Verordnung des Bayer.Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992. Die vorgenannte Haltererlaubnis für sog. "Kampfhunde" betrifft Hunderassen u. Mischrassen der Kategorie I sowie Rassen u. Mischrassen der Kategorie II, die den Wesenstest nicht absolviert oder nicht bestanden haben und Hunderassen u. Mischrassen der Kategorie III (durch Ausbildung "gesteigert/aggressive" Hunde). Es ist falsch zu behaupten, Listenhunde der Kategorie I sind in Bayern verboten; sie sind nur "erlaubnispflichtig". Der strittige Begriff "Kampfhund" wird bei der bevorstehenden Novellierung des LStVG aufgrund der Länderangleichung wahrscheinlich geändert in "gefährlicher Hund".
§ 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität u. Gefährlichkeit
vom 10.07.1992 i.d.F. vom 04.09.2002:
Gesetzestext:vom 10.07.1992 i.d.F. vom 04.09.2002:
(1) "Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als "Kampfhunde" stets vermutet:
Bei diesen Hunden spricht man von genehmigungspflichtigen Listenhunden der Kategorie I, die Kraft Gesetzes als "stets" gesteigert/aggressiv unterstellt werden. Eine "Beweisumkehrmöglichkeit" im Einzelfall ist in Bayern (noch) nicht vorgesehen. Diese gesetzliche "Kampfhunde-Festschreibung" ist nach Meinung vieler Hundefachleute falsch. Richtiger wäre, man würde diese Vermutungsannahme (unabhängig vom Erlaubnisvorbehalt) von einer Einzelfallüberprüfung anhand eines Wesenstests festmachen.
Gesetzestext:
(2) "Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als "Kampfhunde" vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde (noch Wohngemeinde der Hundehalter) für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine "gesteigerte" Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Bei diesen alphabetisch aufgezeigten Rassehunden spricht man von Listenhunden der Kategorie II, bei denen im Beweisumkehr-Verfahren mit bestandenem Wesenstest die "Kampfhundevermutung" (gesteigert/aggressiv u. gefährlich) entkräftet werden kann. Mit der Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens erhält der Besitzer eines solchen Hundes vom Ordnungsamt seiner Wohngemeinde ein sog. "Negativzeugnis" (Rechtsanspruch). Eine Haltungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Gesetzestext:
(3) "Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als "Kampfhund" im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer "gesteigerten" Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben".
Erläuterung:
Bei diesen Hunden (ohne Rassebezug) spricht man von "Kampfhunden" der Kategorie III. Damit sind Hunde gemeint, die im Rechtssinne durch Ausbildung gesteigert/aggressiv "gemacht" wurden (z.B. Polizeihunde, die im Zivil-Schutzdienst gearbeitet werden). Für eine derartige Ausbildungstätigkeit ist eine Genehmigung gem. Art. 37 a LStVG erforderlich.