Das "Kampfhund-Gesetz"
Haft droht dem, der ein Tier so mangelhaft hält, verwahrt oder führt, dass dadurch die Gefahr einer schweren Körperverletzung für andere Menschen entsteht.
SALZBURG (SN-res).
So sieht es der Entwurf einer im Justizministerium erarbeiteten Novelle zum Strafgesetzbuch vor, die dabei an ganz bestimmte "gefährliche Tiere" denkt: Nämlich an "Kampfhunde".
Paragraph 81 StGB wird meist im Zusammenhang mit tödlichen Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss angewendet und lautet: "Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen." Die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Haft. Diese Strafbestimmung soll nun durch eine Passage ergänzt werden, die sich auf Fälle bezieht, wo jemand "wenn auch nur fahrlässig, ein Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag in einer Weise hält, verwahrt oder führt, die geeignet ist, die Gefahr einer schweren Körperverletzung durch ein Tier herbeizuführen".
Mit anderen Worten: Kommt es zu einer tödlichen Attacke durch einen "Kampfhund", drohen drei Jahre Haft. Berührt werden aber auch die §§ 88 und 89 (fahrlässige Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit Die Strafdrohung bei schwerer Körperverletzung durch den Hund reicht demnach bis zu zwei Jahren Haft, bei "einfacher" Körperverletzung bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Aber selbst das Anspringen oder Attackieren einer Person durch einen Kampfhund, das die körperliche Sicherheit eines Menschen gefährdet, kann Haftstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen nach sich ziehen.
Der Gesetzentwurf kommt einer Entschließung des Nationalrates vom September v. J. nach. In den Anträgen mehrerer Abgeordneter war auf den tragischen Tod eines Kindes, das in Hamburg von zwei ohne Maulkorb frei laufenden "Kampfhunden" totgebissen worden war, und die daraus resultierende öffentliche Diskussion auch in Österreich Bezug genommen worden. Letztlich wurde die Bundesregierung u. a. ersucht, auf die - für Tierschutz zuständigen - Bundesländer einzuwirken, eine Verschärfung von Zuchtbedingungen und -selektion für potenziell gefährliche Hunde vorzunehmen und die bestehenden Haltungsvorschriften strenger und umfassender zu überwachen. In einem anderen Antrag hieß es, Kampfhunde würden von ihren Besitzern "wie Waffen" eingesetzt, daher sei deren Haltung im Waffengesetz zu regeln.
In einer gemeinsamen Stellungnahme der Ressorts für Justiz, Innen und Wirtschaft hieß es letztlich: Allfällige Strafbarkeitslücken im Bereich des Züchtens, Abrichtens und bloßen Haltens von Hunden sollten grundsätzlich im verwaltungsstrafrechtlichen Kompetenzbereich der Länder geschlossen werden. Im Bereich des gerichtlichen Strafrechts jedoch könne eine abstrakte Gefährdungshaftung ins Auge gefasst werden. Dass im Gesetzestext letztlich von "Tieren" die Rede sei, liege daran, dass es eine allgemein gültige Definition von "Kampfhunden" nicht gebe.
Haft droht dem, der ein Tier so mangelhaft hält, verwahrt oder führt, dass dadurch die Gefahr einer schweren Körperverletzung für andere Menschen entsteht.
SALZBURG (SN-res).
So sieht es der Entwurf einer im Justizministerium erarbeiteten Novelle zum Strafgesetzbuch vor, die dabei an ganz bestimmte "gefährliche Tiere" denkt: Nämlich an "Kampfhunde".
Paragraph 81 StGB wird meist im Zusammenhang mit tödlichen Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss angewendet und lautet: "Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen." Die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Haft. Diese Strafbestimmung soll nun durch eine Passage ergänzt werden, die sich auf Fälle bezieht, wo jemand "wenn auch nur fahrlässig, ein Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag in einer Weise hält, verwahrt oder führt, die geeignet ist, die Gefahr einer schweren Körperverletzung durch ein Tier herbeizuführen".
Mit anderen Worten: Kommt es zu einer tödlichen Attacke durch einen "Kampfhund", drohen drei Jahre Haft. Berührt werden aber auch die §§ 88 und 89 (fahrlässige Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit Die Strafdrohung bei schwerer Körperverletzung durch den Hund reicht demnach bis zu zwei Jahren Haft, bei "einfacher" Körperverletzung bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Aber selbst das Anspringen oder Attackieren einer Person durch einen Kampfhund, das die körperliche Sicherheit eines Menschen gefährdet, kann Haftstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen nach sich ziehen.
Der Gesetzentwurf kommt einer Entschließung des Nationalrates vom September v. J. nach. In den Anträgen mehrerer Abgeordneter war auf den tragischen Tod eines Kindes, das in Hamburg von zwei ohne Maulkorb frei laufenden "Kampfhunden" totgebissen worden war, und die daraus resultierende öffentliche Diskussion auch in Österreich Bezug genommen worden. Letztlich wurde die Bundesregierung u. a. ersucht, auf die - für Tierschutz zuständigen - Bundesländer einzuwirken, eine Verschärfung von Zuchtbedingungen und -selektion für potenziell gefährliche Hunde vorzunehmen und die bestehenden Haltungsvorschriften strenger und umfassender zu überwachen. In einem anderen Antrag hieß es, Kampfhunde würden von ihren Besitzern "wie Waffen" eingesetzt, daher sei deren Haltung im Waffengesetz zu regeln.
In einer gemeinsamen Stellungnahme der Ressorts für Justiz, Innen und Wirtschaft hieß es letztlich: Allfällige Strafbarkeitslücken im Bereich des Züchtens, Abrichtens und bloßen Haltens von Hunden sollten grundsätzlich im verwaltungsstrafrechtlichen Kompetenzbereich der Länder geschlossen werden. Im Bereich des gerichtlichen Strafrechts jedoch könne eine abstrakte Gefährdungshaftung ins Auge gefasst werden. Dass im Gesetzestext letztlich von "Tieren" die Rede sei, liege daran, dass es eine allgemein gültige Definition von "Kampfhunden" nicht gebe.