Hallo Dagmar,
schau mal in die
Verwaltungsvorschriften zum LHG, dort ist es definiert.
Seite 13, §11, 11.4 Sachkundevermutung
Da steht:
11.4
Sachkundevermutung
Die Sachkundevermutung des § 11 Abs. 4 gilt für Personen, die vor dem 01.01.2003 große Hunde seit mehr als drei Jahren unbeanstandet gehalten haben.
§ 11 Abs. 4 ist auch erfüllt, wenn jemand seit mehr als drei Jahren große Hunde unterschiedlicher Rassen bzw. Kreuzungen gehalten hat. Zeiten, in denen Hunde der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen gehalten wurden, können angerechnet werden, nicht jedoch Zeiten, in denen Hunde gehalten wurden, die keiner dieser Kategorien zugeordnet werden können.
Die Feststellung der dreijährigen Hundehaltung setzt in der Regel eine ununterbrochene Haltung voraus. Soweit zwischen den einzelnen Hundehaltungen bis zu zwei, einen Zeitraum von jeweils drei Monaten nicht überschreitende, hundehaltungsfreie Abschnitte liegen, sind diese wie Zeiten der Hundehaltung zu behandeln. In diesen Fällen sollte von dem Erklärenden ge-fordert werden, die einzelnen Haltungszeiträume durch Bescheinigungen (z.B. Steuerbelege, Bescheinigungen der Tierärztin/des Tierarztes) zu belegen.
Die Halterinnen oder Halter sollen darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer wahr-heitswidrigen Erklärung von ihrer Unzuverlässigkeit auszugehen ist und deshalb die Haltung des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 untersagt werden kann.
2 x 3 = 6
oder nicht
Hallo Nicole, erstmal danke für das "Licht ins Dunkel bringen"
Einmal im LHG schauen, für das, was man da nicht findet, dann in die Verwaltungsvorschriften zum LHG schauen...
Ist ja vom "Erfinder" wirklich total übersichtlich gestaltet
Aber das betrifft ja, wenn ich das jetzt richtig verstehe, ab wann man zeitmäßig erstmalig die Sachkunde erlangt?
Aber wie lange man die
behält, wenn man sie mal erlangt hatte, ist mir immer noch nicht klar.
Seitdem ich die Seite unserer "schönen" Stadt Wesel besucht habe und nachfolgend erwähntes hier gefunden habe, frage ich mich, ob das nun als Fakt zu sehen ist, oder ob das dann woanders auch schon wieder anders aussehen kann?
"Teilzitat Stadt Wesel"
Sie gelten auch als sachkundig (bitte nachweisen), wenn Sie
-beginnend vor dem 01.01.2003 mehr als drei Jahre einen großen Hund
– wie oben beschrieben – gehalten haben. Entscheidend ist hierbei,
dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich
aktuell vorliegen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die
frühere Hundehaltung nicht länger als fünf Jahre (vom heutigen
Zeitpunkt an gerechnet) zurückliegt und es dabei zu keinen tierschutz-
oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist,
und Sie dies der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich bestätigen
Ich hab'`den Eindruck, je mehr ich lese, desto weiniger blicke ich durch