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Rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung weitgehend ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung für weitgehend nichtig erklärt. Rasse-Listen zur Einstufung gefährlicher Hunde dürften nicht in einer Verordnung, sondern müssten in Gesetzesform verankert werden, urteilte das Leipziger Gericht nach einer Mitteilung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom Donnerstag (Az: BVerwG 6C21.03). Das Ministerium werde die in einem Revisionsverfahren getroffene Entscheidung prüfen und einen Gesetzentwurf vorlegen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung hätten aber unverändert Bestand.
Gegen die seit Juli 2000 geltende «Gefahrenabwehrverordnung - gefährliche Hunde» hatte der Trierer Halter eines Pitbull Terriers geklagt. Diese Rasse wird wie American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in der Hundeverordnung als gefährlich eingestuft. Zucht und Handel mit diesen Tieren sind verboten, die Haltung mit schärferen Auflagen verbunden.
Nach der Leipziger Entscheidung ist eine solche Einstufung zwar grundsätzlich zulässig, sie muss aber per Gesetz geregelt werden. Die Entscheidung sei schon im Juni gefallen, aber erst jetzt schriftlich an die Beteiligten weitergegeben worden, sagte ein Gerichtssprecher. Das Innenministerium in Mainz wies darauf hin, dass für jeden Hund weiterhin individuell eine besondere Gefährlichkeit festgestellt und dadurch im Einzelfall Handel und Zucht verboten werden könnten.
«Wir werden dafür sorgen, dass möglichst schnell ein Gesetz auf den Weg gebracht wird, um die guten Erfahrungen mit der Gefahrenabwehr bei gefährlichen Hunden zu sichern», sagte der innenpolitische SPD-Fraktionssprecher, Carsten Pörksen.
gs/dpa
16.09.2004
Rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung weitgehend ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung für weitgehend nichtig erklärt. Rasse-Listen zur Einstufung gefährlicher Hunde dürften nicht in einer Verordnung, sondern müssten in Gesetzesform verankert werden, urteilte das Leipziger Gericht nach einer Mitteilung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom Donnerstag (Az: BVerwG 6C21.03). Das Ministerium werde die in einem Revisionsverfahren getroffene Entscheidung prüfen und einen Gesetzentwurf vorlegen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung hätten aber unverändert Bestand.
Gegen die seit Juli 2000 geltende «Gefahrenabwehrverordnung - gefährliche Hunde» hatte der Trierer Halter eines Pitbull Terriers geklagt. Diese Rasse wird wie American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in der Hundeverordnung als gefährlich eingestuft. Zucht und Handel mit diesen Tieren sind verboten, die Haltung mit schärferen Auflagen verbunden.
Nach der Leipziger Entscheidung ist eine solche Einstufung zwar grundsätzlich zulässig, sie muss aber per Gesetz geregelt werden. Die Entscheidung sei schon im Juni gefallen, aber erst jetzt schriftlich an die Beteiligten weitergegeben worden, sagte ein Gerichtssprecher. Das Innenministerium in Mainz wies darauf hin, dass für jeden Hund weiterhin individuell eine besondere Gefährlichkeit festgestellt und dadurch im Einzelfall Handel und Zucht verboten werden könnten.
«Wir werden dafür sorgen, dass möglichst schnell ein Gesetz auf den Weg gebracht wird, um die guten Erfahrungen mit der Gefahrenabwehr bei gefährlichen Hunden zu sichern», sagte der innenpolitische SPD-Fraktionssprecher, Carsten Pörksen.
gs/dpa
16.09.2004