Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007 Art. II, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Haltung von Tieren,“ durch die Wortfolge „die Haltung und Ausbildung von Tieren,“ ersetzt.
2. In § 4 wird nach Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und folgende Z 14 angefügt:
„14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.“
3. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,
oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder ausstellt;“
4. In § 5 Abs. 2 wird nach Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 17 angefügt:
„17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.“
5. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.“
6. § 5 Abs. 5 Z 1 entfällt.
7. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“
8. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.
Quelle:
Einfuhr ist wohl erlaubt...