Niedersachsen Am-Staff-Anschaffung??

Alex-Puh

15 Jahre Mitglied
Hallo,

wie es scheint möchte ein entfernter Bekannter von mir sich einen Am-Staff anschaffen. Gründe, warum ein Staffi, hab ich von ihm persönlich noch nicht gehört, aber ich "befürchte", dass es nicht wegen der positiven Eigenschaften der Rasse ist, sondern eher weils halt ein Kampfi ist.
Habe versucht mich durch die ganzen positiven Änderungen zu lesen, aber was mir nun nicht klar ist

- polizeiliches Führungszeignis nötig, ja oder nein
- Wesenstest noch nötig, ja oder nein
- Sachkunde erforderlich, ja oder nein

Über den Hundesteuersatz für die vier übrig gebliebenen Rassen weiss ich ja Bescheid, aber irgendwie lese ich heraus, dass nun wieder jeder "Idiot" jede Rasse haben darf.
Ansich sollte meiner Meinung ja auch jeder Recht auf den Hund seiner Wahl haben bzw. auch die Halter diverser anderer Rassen auf ihren Hundeverstand usw. überprüft werden, aber wenn das so ist, bleibt nur zu hoffen, dass die Vorkontrollen der Orgas um so vorsichtiger bzw. strenger werden.
Bitte klärt mich doch mal auf !!!

Jetzt schon mal vielen Dank und liebe Grüße vom Sandhaufen
 
  • 29. April 2024
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Hi Alex-Puh ... hast du hier schon mal geguckt?
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Und ich häng mich gleich mal mit einer Frage an:

Wie ist es mit der Zucht? Erlaubt ja, nein und ab wann?
 
Hallo.
Nun, einerseits finde ich es gut, dass du dir Gedanken um die Motivation des betreffenden Menschen machst.
Andererseits ist ein AmStaff natürlich nur ein Hund aus einer langen Reihe von Hunden, für die die selben Argumente zutreffen: Alano, Cane Corso, American Bulldog, Schwarzer Terrier, ....
Also, ob er nun einen AmStaff aus eine mTierheim oder einen z.B. Alano aus z.B.Polen holt - eigentlich kein großer Unterschied.

Derzeit, heute, im September 2003, gilt das NHundG in der Fassung vom 1.3.2003.
Kurzgefaßt:
Führungszeugnis, Sachkundeschein, Haltungsgenehmigung, Maulkorbpflicht bis zum bestandenen WT, Haftpflichtversicherungszwang, Wesenstest, ständige lebenslange Leinenpflicht.

Die Änderungen im NHundG werden nächste Woche im Landtag abgestimmt und sollen am 1.10.2003 in Kraft treten.

In der Praxis läuft es so:
du hast einen Listenhund, mußt gemäß Gesetz einen Antrag stellen und den Hund bis auf weiteres mit MK und Leine führen.
Zur Beibringung aller Unterlagen hat man 3 Monate Zeit. Also wartet man sinnigerweise erstmal 19 Tage ab, ohne was zu tun, ob ab 1.10. überhaupt noch die Regeln bestehen. Solte das Amt darauf bestehen, kann man ja einen Termin zum WT nach dem 1.10. vereinbaren (und ggf. wieder absagen).

Das Zuchtverbot steht im Bundesgesetz und ist unabhängig von den Länderregelungen. Im NHundG steht nicht noch einmal ein Zuchtverbot. Wenn also das Bundesgesetz fällt, ist in Nds. Zucht erlaubt.
 
Original geschrieben von Alex-Puh
Hallo,




Ansich sollte meiner Meinung ja auch jeder Recht auf den Hund seiner Wahl haben bzw. auch die Halter diverser anderer Rassen auf ihren Hundeverstand usw. überprüft werden, ......


Danke Andreas,

siehe oben, wenn ich den AmStaff anders sehen würden, wäre ich doch nicht so gern und lange in der KSG. Mir geht es halt wirklich darum, daß nicht jeder Jungspund oder Profilneurotiker sich einen schönen großen Hund (Rasse mal egal) zum Angeben oder weiss der Geier holt und ihn dann nicht artgerecht hält und erzieht.
Das Hunde diverser anderer Rassen ebenfalls gefährlich sein können, ist doch bekannt, auch wenn es laut Blöd etc. nur die Kampfis sind.
Es kommt halt auf den Halter an und wenn ich im Tierheim jemanden hab und ihn frage wofür interessieren Sie sich denn und die Antwort lautet, "egal, Hauptsache ein Kampfhund" und auf die Frage warum, kommt "die sehen cool aus", und es soll der erste Hund sein....dann bin ich halt mehr als skeptisch!
Egal, welche Gesetze es geben wird, die wirklich gefährlichen Hinterhofhundezüchter und -halter werden sich eh nie dran halten:( Leider!
Liebe Grüße
 
Ich sage mal so - jemandem, der solche Aussagen macht, würde ein vernünftiges Tierheim solch einen Hund gar nicht erst vermitteln...

Hoffen wir, daß er nur an solche Tierheime gerät...
 
Ich hoffe, dass das TH so jeamnd gar keinen Hund gibt.
Man könnte ihm ja mal einen dreibeinigen, sehbehinderten Nothund anbieten. Die Antwort darauf wäre interessant. Ein Hund ist kein Schmuckstück, das man anschafft, weil es vom Äußeren her "gut paßt".

Wenn so jemand seinen Bewerbungszetel ausgefüllt hat und keinen Hund vom TH bekommen hat, wäre es sinnvoll, die Daten des Bewerbers und den Grund der Absage des TH beim ZERG-Portal in die Negativliste einzutragen.

Eine Pappnase merkt sich, was man im TH nicht sagen sollte und versucht es beim nächsten TH mit einer anderen Begründung "ich möchte gerne einem armen Listenhund helfen, weil davon so viele im TH sitzen müssen" -> und ein TH-Mitarbeiter ohne viel Erfahrung fällt womöglich darauf rein.

Antrag auf Zulassung zur Liste:
 
Original geschrieben von Meike
Und ich häng mich gleich mal mit einer Frage an:

Wie ist es mit der Zucht? Erlaubt ja, nein und ab wann?
Die Zucht ist verboten und daran ändert sich auch in Niedersachsen mit dem neuen Hundegesetz nichts. Zu den rechtlichen Grundlagen siehe Antwort auf Andreas Posting.

Original geschrieben von Andreas
Das Zuchtverbot steht im Bundesgesetz und ist unabhängig von den Länderregelungen. Im NHundG steht nicht noch einmal ein Zuchtverbot. Wenn also das Bundesgesetz fällt, ist in Nds. Zucht erlaubt.
Hier gilt es, zu differenzieren. Das Bundesgesetz setzt sich ja aus einem neuen Gesetz (Artikel 1: Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz-HundVerbrEinfG) und der Änderung bestehender Gesetze (Artikel 2: Änderung des Tierschutzgesetzes und Artikel 3: Änderung des Strafgesetzbuches) zusammen.

Der mit Artikel 3 neu ins StGB eingefügte § 143 verbietet Zucht und Handel mit den vier Rassen unter Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe), wenn einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwidergehandelt wird. Zucht und Handel sind also nur in den Bundesländern strafbar, in denen es eine rechtsgültige Regelung mit Zucht- und Handelsverbot gibt.

Anders sieht es mit dem durch Artikel 2 eingefügten § 11 Absatz 2 lit. b des Tierschutzgesetzes aus. Dieser verbietet - unabhängig von Länderregelungen - i.V.m. § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung die Zucht (nicht den Handel) der vier Rassen. Ein Verstoß gegen dieses Zuchtverbot gilt aber „nur“ als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO geahndet werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG der Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz stattgeben wird und vor allem, ob es ihr vollumfänglich stattgeben wird, sprich ob es alle Artikel für verfassungswidrig erklären wird.
 
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