Hallo,
ich erhalte regelmässig den Newsletter des Anwalt-Suchservices - im Brandneuen habe ich heute folgendes entdeckt:
Tierarzt darf bei nicht bezahlter Rechnung Tier zurückhalten
Mainz (dpa/lrs) - Ein Tierarzt hat bis zur Begleichung seines Honorars grundsätzlich das Recht, das behandelte Tier zu behalten. Dies entschied das Landgericht Mainz. Ein solches «Pfandrecht» verstoße nicht gegen das Tierschutzgesetz. Es widerspreche auch nicht der neuen gesetzlichen Regelung, wonach Tiere nicht mehr als Sachen, sondern als Mitgeschöpfe zu behandeln sind (Az.: 6 S 4/02).
Das Gericht hob mit seinem Spruch die einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts auf, worin ein Tierarzt zur Herausgabe eines Hundes verpflichtet worden war. Der Arzt hatte das Tier zurückbehalten, nachdem der Halter, ein Hobbyzüchter, nicht in der Lage war, eine Operation zu bezahlen. Das Landgericht hatte gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken.
Ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht sei allenfalls dann ausgeschlossen, wenn dem Tier damit ein Leid angetan würde. Dies könnte der Fall sein, wenn das Tier bei dem Arzt vereinsame, seelische Schmerzen erleide oder krank werde. Eine weitere Ausnahme könne vorliegen, wenn das Tier auf den Besitzer in besonderer Weise fixiert sei. Dies sei bei einem Hobbyzüchter aber regelmäßig nicht anzunehmen.
LG Mainz (Az.: 6 S 4/02)
(Meldung vom 06.11.2002)
Ich werde auch gerne in Zukunft auf Urteile achten, die Tierfreunde interessieren könnten und sie hier einstellen - wenn ich darf?
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Tierarzt darf bei nicht bezahlter Rechnung Tier zurückhalten
Mainz (dpa/lrs) - Ein Tierarzt hat bis zur Begleichung seines Honorars grundsätzlich das Recht, das behandelte Tier zu behalten. Dies entschied das Landgericht Mainz. Ein solches «Pfandrecht» verstoße nicht gegen das Tierschutzgesetz. Es widerspreche auch nicht der neuen gesetzlichen Regelung, wonach Tiere nicht mehr als Sachen, sondern als Mitgeschöpfe zu behandeln sind (Az.: 6 S 4/02).
Das Gericht hob mit seinem Spruch die einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts auf, worin ein Tierarzt zur Herausgabe eines Hundes verpflichtet worden war. Der Arzt hatte das Tier zurückbehalten, nachdem der Halter, ein Hobbyzüchter, nicht in der Lage war, eine Operation zu bezahlen. Das Landgericht hatte gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken.
Ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht sei allenfalls dann ausgeschlossen, wenn dem Tier damit ein Leid angetan würde. Dies könnte der Fall sein, wenn das Tier bei dem Arzt vereinsame, seelische Schmerzen erleide oder krank werde. Eine weitere Ausnahme könne vorliegen, wenn das Tier auf den Besitzer in besonderer Weise fixiert sei. Dies sei bei einem Hobbyzüchter aber regelmäßig nicht anzunehmen.
LG Mainz (Az.: 6 S 4/02)
(Meldung vom 06.11.2002)
Ich werde auch gerne in Zukunft auf Urteile achten, die Tierfreunde interessieren könnten und sie hier einstellen - wenn ich darf?