wenn Ela aus Hürth kommt (NRW), dann wird in der VP sehr wohl getestet, ob der Hund auf Artgenossen reagiert. Hunde , die auffällig geworden sind, werden mit dem Grund konfrontiert.Was würde denn bitte auch ein WT bringen?
In einem WT muss ja auch nicht unbedingt die Verträglichkeit mit Artgenossen getestet werden. Wenn man nur testet wie freundlich es zu Menschen ist, dann besteht er den vielleicht und läuft dann wieder ohne alles rum.
Wäre ja das Ziel verfehlt, oder?
beides nicht richtig. Der Halter MUSS keine VP machen aber: dann hat der Hund eben lebenslang MK und Leinenzwang. Und flexibel ist das nicht: die Befreiung wird nicht einfach so nach einer Weile wieder aufgehoben sondern kann nur durch eine erfolgreiche VP erfolgen.
@ kitty-kyf.Was würde denn bitte auch ein WT bringen?
In einem WT muss ja auch nicht unbedingt die Verträglichkeit mit Artgenossen getestet werden. Wenn man nur testet wie freundlich es zu Menschen ist, dann besteht er den vielleicht und läuft dann wieder ohne alles rum.
Wäre ja das Ziel verfehlt, oder?
Meine Empfehlung dazu: Google mal die Hundeverordnung (en) deines und der anderen Bundesländer - da steht es schwarz auf weiß!
Über Sinn, Zweck und Berechtigung der einzelnen § zu disskutieren ist hier nicht der richte Thread - sorry!
In einem WT geht es beileibe nicht "nur" darum, zu testen, ob der Hund freundlich zu Menschen ist, sondern es wird schwerpunktmäßig in Richtung der gemeldeten Auffälligkeit getestet. Ein Hund, der einen anderen totgebissen hat, wird also auf Verträglichkeit mit anderen Hunden, Beißhemmung, Höhe der reizschwelle etc. getestet.
Quelle:§ 5
Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
5.3.3 Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maul-korb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist
wenn schon, dann richtig:Jetzt mal NRW:
Wieder nicht eindeutig ausgedrückt. Ist auch wieder eine Sache der Einstellung, ob man jetzt meint, dass die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist, wenn der Hunde keine Atrgenossen mag.5.3.3 Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maul-korb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist
Muss also auch der Prüfer wieder entscheiden.
So viel zum Thema Gestze lesen und vorallem lesen können.
das was DU da zitierst hast gilt für "Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird".......bei Hunden, die nachweislich gefährlich SIND (wie zB ein Hund, der einen Menschen gebissen hat) wird auch genau DAS geprüft. Kannst dich ja mal bei einem OA in NRW schlau machen§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet
wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich
hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1
nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet
oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer
strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen
haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen
oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung
durch den amtlichen Tierarzt.
Dito@ kitty-kyf.Was würde denn bitte auch ein WT bringen?
In einem WT muss ja auch nicht unbedingt die Verträglichkeit mit Artgenossen getestet werden. Wenn man nur testet wie freundlich es zu Menschen ist, dann besteht er den vielleicht und läuft dann wieder ohne alles rum.
Wäre ja das Ziel verfehlt, oder?
Meine Empfehlung dazu: Google mal die Hundeverordnung (en) deines und der anderen Bundesländer - da steht es schwarz auf weiß!
Über Sinn, Zweck und Berechtigung der einzelnen § zu disskutieren ist hier nicht der richte Thread - sorry!
In einem WT geht es beileibe nicht "nur" darum, zu testen, ob der Hund freundlich zu Menschen ist, sondern es wird schwerpunktmäßig in Richtung der gemeldeten Auffälligkeit getestet. Ein Hund, der einen anderen totgebissen hat, wird also auf Verträglichkeit mit anderen Hunden, Beißhemmung, Höhe der reizschwelle etc. getestet.
Also erstmal steht da nicht wo die TE herkommt hAB ICH AUCH NIE UND NIRGENDS BEHAUPTET!und zweites habe ich mir von dem AmtsTA der den Wesenstest hier in meinem Gebiet durchführt mal erklären lassen was der so alles sehen will und da war eben nicht die Verträglichkeit mit anderen Hunde dabei.Sorry, aber dann macht er seinen Job leider nicht richtig, bzw. gewissenhaft!
Ich hab mit so vielen Leuten über ihren Test gesprochen und da war das alles immer so unterschiedlich! Selbst in ein und dem selben Bundesland. Die Hundeverordnung ist Ländersache und wird in jedem Bundesland geregelt - darüber hinaus kann auch jede Gemeinde noch eigene Maßstäbe ansetzen.
Gerade weil das im Gestzt nicht direkt drin steht was man zu machen hat,doch, das tut es sehr wohl! Lesen??? haben die Prüfer da einen Spielraum.
Das ist vom Gesetzt auch so gewollt, weil es einfach sinnvoller ist eimen "Experten" die Entscheidung zu überlassen, als das selber fest zulegen.
Hier mal ein Ausschnitt aus der Verordung MV. Da steht über den Wesenstest an sich überhaupt nix drin. Man findet nur folgends zu Sachkunde (die bei uns mit Hund gemacht wirdEs ging hier nicht um den sachkundenachweis, sondern um die Einstufung eines Hundes als GEFÄHRLICH!!!
Quelle:§ 5
Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen überDie Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Was nun gestet wird:
Wesen und Verhalten. Das ist einfach bewusst sehr schwammig gelassen. Nein, das ist nicht schwammig, sondern klar definiert.
Jetzt mal NRW:
Wieder nicht eindeutig ausgedrückt. Ist auch wieder eine Sache der Einstellung, ob man jetzt meint, dass die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist, wenn der Hunde keine Atrgenossen mag.5.3.3 Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maul-korb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist
Muss also auch der Prüfer wieder entscheiden.
So viel zum Thema Gestze lesen und vorallem lesen können.
Stimmt. Aber ich wollte auch nicht sagen, dass das OA in NRW das nicht macht, sondern nur, dass es im Gesetzt nicht drin steht, was es machen muss.bei Hunden, die nachweislich gefährlich SIND (wie zB ein Hund, der einen Menschen gebissen hat) wird auch genau DAS geprüft. Kannst dich ja mal bei einem OA in NRW schlau machen
Gerade weil das im Gestzt nicht direkt drin steht was man zu machen hat,doch, das tut es sehr wohl! Lesen???
Schön sachlich bleiben, bitte
Gesetzestexte sind nun mal Gott sei Dank keine Glaubenssache!!!
.............................
Ach wie schön naiv. Ich habe im Moment täglich mit solchen Ding zu tun und kann dir versichern: keine Glaubenssache, aber immer Auslegungssache!
Siehe oben!Stimmt. Aber ich wollte auch nicht sagen, dass das OA in NRW das nicht macht, sondern nur, dass es im Gesetzt nicht drin steht, was es machen muss.bei Hunden, die nachweislich gefährlich SIND (wie zB ein Hund, der einen Menschen gebissen hat) wird auch genau DAS geprüft. Kannst dich ja mal bei einem OA in NRW schlau machen
Stimmt so nicht! es gibt allgemeingültige Richtlinien, nach denen sich jeder Gutachter zu richten hat. Richtig ist allerdings, dass es im "Ermessen" jeden Gutachters liegt, wie gewissenhaft er den Hund und den HHter überprüft! Damit macht er sich persönlich sehr wohl angreifbar und jeder überprüfte HHter hat das Recht, gegen das Ergebnis der Überprüfung Widerspruch einzulegen. Unter Umständen folgt dann ein langer Rechtsstreit!
Wenn der Prüfer der für diesen Hund im speziellen zuständig ist, das meist prüft, dann wird das wohl so gemacht werden. Aber sie sind vom Gesetz her nicht ausdrücklich dazu angehalten. Doch, sind sie! Aber wie oben schon geschrieben!
@Küstenköter:
Wenn Wesen und Verhalten ist KEINE genaue Definition was da Geprüft werden soll. Und, wie ich schon schrieb, ist das beabsichtig, weil man sonst die Prüfer unnötig einschränken würde.
Wo soll denn das bitte stehen??? Dann zitier das doch einfach mal...Gerade weil das im Gestzt nicht direkt drin steht was man zu machen hat,doch, das tut es sehr wohl! Lesen???
Google, Hundevordnung der verschiedenen bundesländer!?! Bitte selbst lesen!
Ja ja... Eine Strake Behauptung ist besser als ein schwacher Beweis.
Ich weiß, wovon ich schreibe, dass kannst du mir glauben! Ich arbeite seit mehr als 30Jahren mit Hunden und deren Menschen, auch und gerade im Bereich : Verhaltensauffälligkeiten, schlechte oder fehlende Sozialisation, Beißvorfälle usw.
ich erneuere jedes Jahr freiwillig meinen Sachkundenachweis. mache regelmäßig Fortbildungen und Seminare usw.usf.
Ach wie schön naiv. Was bitte ist daran naiv???Ich habe im Moment täglich mit solchen Ding zu tun Dann müsstest du eigentlich Experte sein und genau wissen, wie es sich damit verhält!und kann dir versichern: keine Glaubenssache, aber immer Auslegungssache!Schön sachlich bleiben, bitte
Gesetzestexte sind nun mal Gott sei Dank keine Glaubenssache!!!
Stimmt so nicht! es gibt allgemeingültige Richtlinien, nach denen sich jeder Gutachter zu richten hat. Richtig ist allerdings, dass es im "Ermessen" jeden Gutachters liegt, wie gewissenhaft er den Hund und den HHter überprüft! Damit macht er sich persönlich sehr wohl angreifbar und jeder überprüfte HHter hat das Recht, gegen das Ergebnis der Überprüfung Widerspruch einzulegen. Unter Umständen folgt dann ein langer Rechtsstreit!Stimmt. Aber ich wollte auch nicht sagen, dass das OA in NRW das nicht macht, sondern nur, dass es im Gesetzt nicht drin steht, was es machen muss.bei Hunden, die nachweislich gefährlich SIND (wie zB ein Hund, der einen Menschen gebissen hat) wird auch genau DAS geprüft. Kannst dich ja mal bei einem OA in NRW schlau machen
Wenn der Prüfer der für diesen Hund im speziellen zuständig ist, das meist prüft, dann wird das wohl so gemacht werden. Aber sie sind vom Gesetz her nicht ausdrücklich dazu angehalten.
Doch, sind sie! Aber wie oben schon geschrieben!