Lärmbelästigung

Emily

15 Jahre Mitglied
Geht das so einfach?

In meiner Nachbarschaft wohnt ein junges Paar mit einer jungen Mischlingshündin (12 Monate) in einem Mehrfamilienwohnhaus, die ab und zu alleine bleiben muß, was ihr gar nicht gefällt. So geschehen vergangenen Dienstag. Maggy heulte und jaulte von etwa 17.00 Uhr bis etwa 22.00 Uhr zugegebenermaßen so laut, daß wir es über die Straße rüber auf unserer Terrasse gehört haben.
Die Polizei wurde gerufen und die Besitzer wurden verwarnt, wenn sich das nicht ändert, wird ihnen der Hund in 14 Tagen weggenommen.

Geht das so einfach? Was haben die Besitzer für Möglichkeiten? Der Hund heult nicht jeden Tag, wenn die beiden arbeiten gehen!!!

Liebe Pinscher-Grüße
Emily

PS: Falls das da falsche Forum ist, bitte verschieben. Danke :)
 
  • 27. April 2024
  • #Anzeige
Hi Emily ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 29 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Hallo Emily,

rechtlich bin ich nicht ganz so beleckt, aber ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Hund wegen 'Lärmbelästigung' eingezogen werden darf.

Was allerdings möglich ist, ist die Kündigung der Wohnung wegen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn, und dies im schlimmsten Fall sogar fristlos.

Gruß
Alexis

asthanos.gif

-sic gorgiamus allo subjectatos nunc-
 
Der Besitzer wird zunächst eine Auflage bekommen. Er muß den Hund so halten, daß keine Belästigung für die Anwohner mehr von ihm ausgeht.

Wird dies nicht eingehalten, wird er aufgefordert werden, den Hund abzugeben.

Beschlagnahmt kann der Hund deshalb nicht gleich werden.

a_ti_f01.gif

shevoice
 
Danke Ihr Lieben!

Ich werds weiter beobachten.

Alexis, die Leute wohnen in einer Eigentumswohnung, insofern ist da keine Gefahr in Verzug.

Shevoice, ab wann ist es eigentlich Belästigung? Ist das eine individuelle Entscheidung oder gibts da Richtlinien? Der Hund heult weiß-Gott nicht jeden Tag, da kommen wahrscheinlich mehrere Faktoren zusammen, denk ich mal.

Liebe Pinscher-grüße
Emily
 
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Emily:
Alexis, die Leute wohnen in einer Eigentumswohnung, insofern ist da keine Gefahr in Verzug.

[/quote]

Hi Emily,

Vorsicht, bei einer Eigentumswohnung besteht ebenfalls Gefahr, die Wohnung zu verlieren, wenn fortdauernd gegen die Hausordnung oder Gemeinschaftsordnung verstoßen wird.

Die Einziehung des Hundes wg. Gebells dürfte imho aber nicht zu befürchten sein. Regeln für die Unzumutbarkeit von Hundegebell gibt es nicht. Die Rechtsprechung fällt da sehr unterschiedlich aus.

Hier 2 Urteile zu dem Komplex:
In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können. In einer Hausordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß. BayObLG 2Z BR 127/93, 09.02.94

Grundsätzlich müssen Nachbarn die Hundehaltung auf dem Nachbargrundstück oder in der Nachbarwohnung dulden, wenn die hieraus entstehende Belästigung nur gering ist. Wann eine nur geringfügige Belästigung eines anderen (hier: durch Hundegebell) vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen, der Tageszeit, der Art und Dauer des erzeugten Tierlärms und gegebenenfalls auch von der Zahl der belästigten Personen ab. Erstreckt sich Hundegebell über einen Zeitraum von etwa einem Monat, wobei es zu unterschiedlichen Tageszeiten zeitweilig bis zu zwei Stunden dauert, so überschreitet die Belästigung durch die Hunde das Maß der Unerheblichkeit. Verantwortlicher Tierhalter i.S. des § 12 LImschG NW ist nicht nur der Tierhalter im zivilrechtlichen Sinne, sondern auch derjenige, der ein Tier vorübergehend ( z.B. in den Ferien ) in Verwahrung oder Obhut nimmt oder es sonst für kürzere oder längere Zeit behütet oder betreut. OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 251/88 - 208/88 I, 28.07.88

Gruß
Wolfgang
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Lärmbelästigung“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

W
Hallo bickrottis, werde ich hier ebenso hineinsetzen, da im Moment eben dieses Verfahren gegen unser Tierheim läuft. Lärmbelästigung durch bellende Hunde. Laut Anwohnerangaben seit Sommer letzten Jahres !!! (was war denn da wohl? Ach ja, die LHV) viel schlimmer geworden. Tierheim ist nämlich...
Antworten
2
Aufrufe
6K
WHeimann
W
merlin
38 Zwinger, wohl alle für Zuchthündinnen? Das ist keine Zucht, das ist Vermehrung! Dabei dürfen die im SV doch ihre armen Hündinnen schon 2 x im Jahr belegen. Nur wenn die Hündin über 8 Welpen hat, muß 1 Hitze ausgesetzt werden. Erwarten die SV´ler auf Grund der HVO´s jetzt eine so gute...
Antworten
2
Aufrufe
3K
tessa
Zurück
Oben Unten