Kann mir das jemand erklären?

TierInsel

10 Jahre Mitglied
Huhu,
also ich kappier diesen Satz irgendwie nicht. Kann mir das jemand in "einfacher" Form erklären? *grins*

"Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen."

Danke!
 
  • 2. Mai 2024
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Das ist aus dem Importverbot der vier Rassen zu tun, oder?
Hängt wohl mit den unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern zusammen.

Beispiel: hierunter fällt der Bullterrier. In Bayern ist er auf der Liste 2 gelistet. Das bedeutet, dass ich (mit Wohnsitz in Bayern) mit entsprechenden Bescheinigungen meiner Gemeinde unter Umständen einen Bullterrier einführen dürfte.

Ob man das im Einzelfall dann auch so hinkriegt, ist wiederum eine andere Frage. Die Formulierung weicht das totale Importverbot lediglich in soweit auf, als das sozusagen Ausnahmen grundsätzlich möglich sind.

Welche und unter welchen Voraussetzungen, darüber sagt es nichts. Müsste man dann gesondert abklären und wo genau weiss ich nun auch nicht. Die Gemeinden kennen sich mitunter noch nicht einmal wirklich mit den Paragraphen der Hundegesetze oder VOs aus.

Die eingeräumte theoretische Möglichkeit und die praktische Umsetzung sind sicher zwei paar Stiefel. Soweit ich weiss, gibt es einen Haufen Papierkram und Bescheinigungen, etc. pp.
 
Gabi,
Nee, das stimmt so nicht.
Mit einem Bullterrier würde das so nicht funktionieren.

Die Hundeverbringungsverordnung bezieht sich hier auf § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hundeverbringungsgesetzes.

§ 2 Abs. 1 lautet:

http://bundesrecht.juris.de/hundverbreinfg/__2.html schrieb:
1Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
2Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Die Ausnahme gilt aber ausschließlich für den 2. Satz des Gesetzes (Wortlaut: § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
Also nur für diesen Teil hier:
2Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Der Bullterrier wird hier in Satz 1 erwähnt, wird also von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.
Hier geht es um andere Hunderassen, die in unterschiedlichen Bundesländern genehmigungspflichtig sind, weil ihre Gefährlichkeit vermutet wird.
Ich darf z.B. keinen Dogo Argentino "einfach so" aus dem Ausland nach NRW einführen.
Wenn ich aber bestimmte Nachweise erbringe, wird mir die Einfuhr des Dogos doch erlaubt.
Würde ich meinen Dogo aber nach Niedersachsen einführen wollen, hätte ich gar keine Probleme, weil dort keine "Gefährlichkeitsvermutung" für diesen Hund besteht.

Es geht bei dieser Ausnahmeregelung also gerade nicht um die 4 "gefährlichen" Rassen.
 
naja.. weiß keiner weiter rat?? irgendwie check ich das alles nicht..
 
Lana - der Bullterrier ist in Bayern auf Liste 2 geführt. Die Gefährlichkeit wird hier also nur "vermutet" und kann widerlegt werden. Er kann deshalb - unter Umständen - (wie ich auch betonte) nach Bayern durchaus eingeführt werden. Es hängt einfach davon ab, wie man den Text interpretiert.

Prinzipiell geb ich dir Recht, die Meinungen von Anwälten gehen hier aber auseinander. So oder so wäre mir das zu unsicher und ich würde die Finger davon lassen.
 
Hier geht es um andere Hunderassen, die in unterschiedlichen Bundesländern genehmigungspflichtig sind, weil ihre Gefährlichkeit vermutet wird.
Ich darf z.B. keinen Dogo Argentino "einfach so" aus dem Ausland nach NRW einführen.
Wenn ich aber bestimmte Nachweise erbringe, wird mir die Einfuhr des Dogos doch erlaubt.
Würde ich meinen Dogo aber nach Niedersachsen einführen wollen, hätte ich gar keine Probleme, weil dort keine "Gefährlichkeitsvermutung" für diesen Hund besteht.

Es geht bei dieser Ausnahmeregelung also gerade nicht um die 4 "gefährlichen" Rassen.

Gerade Dogo Argentino nach NRW ist ein schlechtes Beispiel, da für die "Hunde bestimmter Rassen" in NRW eben gerade zwar Haltungsauflagen existieren, jedoch eben gerade keine Gefährlichkeit vermutet wird. Demnach ist die Einfuhr eines DA nach NRW erlaubt.

Im Zweifelsfall halt die Definition der Listen des jeweiligen Bundeslandes genau lesen.

Mein letzer Stand:
"Vermutete Gefährlichkeit" bei Liste 2 in:
Bayern, Brandenburg, Hamburg

Jedoch nicht in Baden-Württemberg + NRW

Liste 1 bedeutet generell in allen Bundesländern "vermutete Gefährlichkeit", da können durchaus auch mal mehr, als die per Bundesgesetz verbotenen 4 Rassen draufstehen.

In allen Bundesländern, die nur eine Liste haben, gilt auch für die dort gelisteten Rassen "vermutete Gefährlichkeit", also Importverbot.

Man möge mich korrigieren, wenn ich Mist rede.

Gruß Fabi,
 
Liste 1 bedeutet generell in allen Bundesländern "vermutete Gefährlichkeit",

Generell gibts überhaupt nicht.
Liste 1 bedeutet in Bayern praktisch und in Brandenburg definitiv verboten bzw. unwiderlegliche Gefährlichkeit. Die anderen Bundesländer hab ich jetzt nicht mehr im Kopf.
 
Lana hat es eigentlich sehr schön erklärt. Aber ich versuchs trotzdem nochmal anders ;)
Laut Bundesgesetz ist die Einfuhr von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden immer verboten. Dazu gibt es auch keine Ausnahmen (bzw. nur die eine einzige, dass der Hund nur vorübergehend im Ausland war und vorher in D schon gehalten, genehmigt und angemeldet).
Einen Bullterrier darf ich also nicht einführen, ganz egal, wo er auf welcher Liste steht oder ob ich ihn hier genehmigt bekommen würde oder nicht. Aus dem Ausland geht einfach nicht, genauso wie beim Staff etc. nicht mal in ein Land ohne Hundeverordnung/-gesetz.

Die Ausnahme bezieht sich auf etwas anderes. Wenn ich in einem Bundesland wohne und dort einen Hund halten möchte, kann ich mir den Hund ja auch aus dem Ausland holen (oder das TH holt ihn etc.). Ist für diesen Hund jedoch in diesem Bundesland eine Gefährlichkeit vermutet, ist das ganze nicht so einfach. Erstmal geht das dann nicht. Und genau da greift die Ausnahme: Kann ich nachweisen, dass ich von meiner Gemeinde diesen Hund aber erlaubt und angemeldet bekomme, kann ich ihn mir trotzdem holen.

Grüße
Ly
 
Lana - der Bullterrier ist in Bayern auf Liste 2 geführt. Die Gefährlichkeit wird hier also nur "vermutet" und kann widerlegt werden. Er kann deshalb - unter Umständen - (wie ich auch betonte) nach Bayern durchaus eingeführt werden. Es hängt einfach davon ab, wie man den Text interpretiert.

Prinzipiell geb ich dir Recht, die Meinungen von Anwälten gehen hier aber auseinander.

Halte ich für schwer vertretbar, denn das Hundeverbringungsgesetz ist ein Bundesgesetz, dieses steht über dem Landesrecht. Landesgesetze können das Importverbot des Bundes eigentlich nicht außer Kraft setzen.
Es verbietet ausdrücklich die Einfuhr der 4 Rassen, die Ausnahmeregelung bezieht sich gerade nicht auf diese Rassen.
Eine andere Auslegung des Gesetzes ist natürlich trotzdem immer möglich.
Allerdings ist für den Hundehalter einzig und allein die Interpretation der jeweiligen Behörde, bzw. dann des jeweiligen Gerichts wichtig. Und gerade was das angeht, so habe ich schon einige Zweifel.
Schließe mich dem hier absolut an:
Gabi schrieb:
So oder so wäre mir das zu unsicher und ich würde die Finger davon lassen.

Fabi schrieb:
Gerade Dogo Argentino nach NRW ist ein schlechtes Beispiel, da für die "Hunde bestimmter Rassen" in NRW eben gerade zwar Haltungsauflagen existieren, jedoch eben gerade keine Gefährlichkeit vermutet wird. Demnach ist die Einfuhr eines DA nach NRW erlaubt.

Okay, mag sein - kommt davon, wenn man die Verordnungen, die man nennt gar nicht kennt :rolleyes:
Bringen wir den Dogo Argentino nicht nach NRW, sondern nach Brandenburg, dann müsste es auf jeden Fall wieder passen.

FairyLy schrieb:
Die Ausnahme bezieht sich auf etwas anderes. Wenn ich in einem Bundesland wohne und dort einen Hund halten möchte, kann ich mir den Hund ja auch aus dem Ausland holen (oder das TH holt ihn etc.). Ist für diesen Hund jedoch in diesem Bundesland eine Gefährlichkeit vermutet, ist das ganze nicht so einfach. Erstmal geht das dann nicht. Und genau da greift die Ausnahme: Kann ich nachweisen, dass ich von meiner Gemeinde diesen Hund aber erlaubt und angemeldet bekomme, kann ich ihn mir trotzdem holen.

Schön zusammen gefasst und gut erklärt :)
So sehe ich das auch.
 
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