Gabi,
Nee, das stimmt so nicht.
Mit einem Bullterrier würde das so nicht funktionieren.
Die Hundeverbringungsverordnung bezieht sich hier auf § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hundeverbringungsgesetzes.
§ 2 Abs. 1 lautet:
http://bundesrecht.juris.de/hundverbreinfg/__2.html schrieb:
1Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
2Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Die Ausnahme gilt aber ausschließlich für den 2. Satz des Gesetzes (Wortlaut: § 2 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes)
Also nur für diesen Teil hier:
2Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Der Bullterrier wird hier in Satz 1 erwähnt, wird also von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.
Hier geht es um andere Hunderassen, die in unterschiedlichen Bundesländern genehmigungspflichtig sind, weil ihre Gefährlichkeit vermutet wird.
Ich darf z.B. keinen Dogo Argentino "einfach so" aus dem Ausland nach NRW einführen.
Wenn ich aber bestimmte Nachweise erbringe, wird mir die Einfuhr des Dogos doch erlaubt.
Würde ich meinen Dogo aber nach Niedersachsen einführen wollen, hätte ich gar keine Probleme, weil dort keine "Gefährlichkeitsvermutung" für diesen Hund besteht.
Es geht bei dieser Ausnahmeregelung also gerade nicht um die 4 "gefährlichen" Rassen.