Das Recht steht in §273 BGB und heißt Zurückbehaltungsrecht.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Nee nee
Hier ist die Tierklinik der Gläubiger, kann also nicht vom Schuldner-Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen.
Das hier würde eher im Sinne des Hundehalter gelten, der aufgrund von diesem Gesetz die Bezahlung verweigern könnte, wenn die Operation nicht ausgeführt worden wäre, z.B.
Mal ganz ehrlich, warum auch ist ja schließlich deren gutes Recht, der Bäcker bei dem du morgens deine Brötchen kaufst möchte sein Geld ja schließlich auch sofort haben...
Das ist ja auch ein Kaufvertag und kein Dienstvertrag, also eine ganz andere Nummer....
Natürlich ist Bezahlung für die Leistung deren gutes Recht, aber nicht einfach ohne Ermächtigungsgrundlage fremdes Eigentum einbehalten, das geht absolut garnicht, auf keinen Fall einreden lassen!!
Was den Fall mit dem Pensionsstall angeht, den kenne ich auch.....
Der Stallbetreiber hatte zum einen ordentlich gemahnt und im Endeffekt einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und das Pferd (in dem Fall mit Recht) einbehalten.
Der Besitzer hatte dann geklagt, weil er das Pferd als Lebewesen für nicht pfändbar gehalten hatte.
Gericht gab dem Stallbetreiber recht, mit der Begründung dass das Pferd als Wertgegenstand angesehen werden kann, weil ein die Forderungen deckender Verkaufswert zu erwarten sei.
Allerdings ist hier schon allein zweifelhaft, ob der Verkauf eines kranken Hundes überhaupt statthaft wäre.