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  • 9. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi Podifan ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich hab das jetzt gelesen,weil ich wissen wollte,wer ist "Cordula Polster"

Gut,jetzt weiss ich es.
Sie zahlt Hundesteuer und wird sie auch weiterhin zahlen müssen,ob nun mit Vorbehalt oder ohne.(Bringt doch nichts....)
Mit manchen Dingen muß man sich halt abfinden.
Frag mich auch immer,warum zahle ich Grundsteuer,hab ich nix von....
 
Auch ich habe das Schreiben hier liegen und werde auch unter Vorbehalt zahlen. Schauen wir mal beim Europäischen Gerichtshof heraus kommt.
Schaden kann es nichts.
Sabine
 
Auch ich habe das Schreiben hier liegen und werde auch unter Vorbehalt zahlen. Schauen wir mal beim Europäischen Gerichtshof heraus kommt.
Schaden kann es nichts.
Sabine

Denke ich auch!



 
Auch ich habe Einspruch eingelegt und meine Hundesteuer nur unter Vorbehalt bezahlt
 
In unsere Gemeinde kann man keinen Widerspruch einlegen, man muss gleich klagen.

Nun bekam ich die Antwort, dass Zahlung unter Vorbehalt bei Steuern nicht die Wirkung hätten, dass diese später zurückgefordert werden können, nur im Rahmen des eigenen Rechtsmittelverfahrens.

Da ich von diesen Sachen nur wenig Ahnung habe, bin ich ein wenig ratlos.

Wie waren die Antworten der Gemeinden bei Euch?

LG Sabine
 
Wie erwartet wurde mein Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid abgelehnt, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Nun soll ich den Widerspruch bis April zurücknehmen.
Es liegt ja nun an Straßburg zu entscheiden.
Hat noch wer von euch Widerspruch eingelegt und wie geht ihr weiter vor, bei Ablehnung?
 
Wie zahlt man unter Vorbehalt? Briefchen beilegen? Das wird ja schriftlich festgehalten werden müssen - mit Unterschrift? Ist keine Unkenfrage, sondern tatsächlich aus Interesse.
 
Ja Luzia, ich habe bezahlt und dann folgenden Brief bei der Gemeinde abgegeben.

"gegen die im Bescheid festgesetzte Hundesteuer - hilfsweise gegen die ab dem heutigen Tag fällige Hundesteuer - lege ich Widerspruch ein, da die Hundesteuer gegen das Grundgesetz verstößt und somit verfassungswidrig ist.
Zur Begründung verweise ich auf das beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 1 BvR 1888/11 anhängige Verfahren.

Zugleich beantrage ich bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorgenannten Verfahren das Ruhen meines Widerspruchsverfahrens und erkläre zugleich, dass alle zukünftig von mir geleisteten Zahlungen zur Hundesteuer unter Vorbehalt erfolgen.

Ich bitte um eine kurze Bestätigung Ihrerseits über den Eingang meines Widerspruchs und das Ruhen des Verfahrens"
 

Auf keinen Fall den Widerspruch zurück nehmen, sonst sind deine Chancen vorbei. Einfach nichts machen und abwarten wie die anderen Entscheidungen ausgehen
 

Danke Chrisi.
 

Wenn ich abwarte und mich nicht bis zum 05. April entschieden habe, den Widerspruch zurückzunehmen, drohen die mir, den Vorgang dem Landratsamt vorzulegen, mit "der Bitte um kostenpflichtige Zurückweisung des Widerspruchs."

Mir ist auch schon zu Ohren gekommen, dass das an die 100,00€ kosten würde.
 
Na das is ja dreist Ich weiß nur wie ich im Büro damit umgegangen bin und dort gab es solche "Drohungen" nicht Wobei wir aber eben auch nie gegen hundesteuerbescheide Wiedersprüche bzw. Einsprüche eingelegt haben
Auf welcher Rechtsgrundlage soll das Bußgeld erfolgen?
Diese Vorgehensweise is mir echt völlig neu, sie können den Wiedersprüche ja ablehnen und dann wurde dir der Klageweg offen sein, aber so
 

Da hätte ich auch gerne mal eine Rechtsgrundlage zu, so diese jemandem hier bekannt ist.
 
Ich zitiere mal in Ausschnitten:

"Wir haben ihren Widerspruch geprüft, er ist nach unserer Auffassung zulässig, jedoch nicht begründet..........

........Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit einer eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.06.2011 - 9LA 115/10 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 06.05.2010 - 2 A 105/10. Danach soll die Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer geprüft werden (AZ 1 BvR 1888/11)

am 26.01.2012 wurde gemäß i.V.m. § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.1993 (BGB I S.1473) vom Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer einstimmig beschlossen, diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Damit ist das Verfahren beendet, die Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer bestätigt.

Aufgrund obiger Ausführung ist der Widerspruch unseres Erachtens nicht begründet und wir können ihm daher nicht stattgeben.

Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, gehen wir davon aus, dass ihr Antrag auf Ruhen des Widerspruchverfahrens hinfällig ist.

Wir bitten sie, ihre Haltung zu überprüfen und schlagen ihnen die Rücknahme des Widerspruchs vor. Als Frist für eine Entscheidung ihrerseits haben wir uns den 05.05.2013 vorgemerkt.

Falls sie ihren Widerspruch nicht zurücknehmen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht melden, werden wir den Vorgang dem Landratsamt als der für uns zuständigen Widerspruchsbehörde vorlegen mit der Bitte um kostenpflichtige Zurückweisung ihres Widerspruchs."
 

Es ergeht kein Bußgeldbescheid, sondern es geht um die Kosten des Widerspruchverfahrens.
Chrisi hat einen Widerspruch eingelegt mit der Bitte erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber zu entscheiden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jetzt da (Nichtannahme), folglich muss die Behörde jetzt über den Widerspruch entscheiden - sprich; jemand muss sich hinsetzen, die Rechtslage prüfen und beurteilen und einen Widerspruchsbescheid mit Begründung schreiben.
Dieser Widerspruchsbescheid ist kostenpflichtig - immerhin saß da ja jemand dran und hat den bearbeitet, das hat er nicht in seiner Freizeit getan Regelmäßig werden die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens demjenigen auferlegt, der *verloren* hat. Also wenn die Behörde sagt, der Steuerbescheid war okay, wird regelmäßig der Widerspruchsführer zur Kasse gebeten. Das hat nichts mit einem Bußgeld zu tun.
Gegen den Widerspruchsbescheid kann dann geklagt werden. Verliert man die Klage, trägt man zusätzlich noch die Kosten des Gerichtsverfahrens. Auch die sind kein Bußgeld, sondern auch Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 80 VwVfG

§73 VwGO [...]
Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.


§ 80 VwVfG [...]
Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn [...]
 
Danke Lana
Also gibt es ja schon ne entgültige Entscheidung oder hab ich das jetzt falsch verstanden ?
 

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