Leitsatz/Leitsätze
Allein ein subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, dass der tatsächlichen Gefährdung nicht entspricht, rechtfertigt es nicht, in einer auf § 55 Abs. 1 Nr.1 Nds. SOG gestützten Hundeverordnung einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortslage festzulegen.
Sollen Risiken bekämpft werden, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren liegen, erfordert dieses eine Risikobewertung, die den Polizei-und Ordnungsbehörden auf der Grundlage des § 55 Nds. SOG nicht zusteht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN.01 - DVBl. 2002, 1562).