"Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet,
höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund
älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden."
Das Original - ich denke damit sind alle Fragen beantwortet