angebliches Tierschutzhundegesetz (Tierschmutzhundegesetz!!!)

Hallo Tessa,

leider ist es bei den meisten Dv Züchtern so, daß die blauen und isabellfarbenen Welpen ......genau 2 Minuten alt werden, weil sie zuchtuntauglich sind und damit nur die Hälfte des normalen Kaufpreises erzielt werden kann.
Insoweit werden die Tiere sofort gemerzt ( toller Ausdruck für eine sch.... Sache)
habe bislang 3 blaue aufgezogen, weil ich gesunde Hunde nicht einfach so töte.
denke da liegt viel im Argen.
quini
 
Seht auch mal unter Kampfhunde :

Aktion f. bedrohte Hunderassen-Berlin - Gedanken zum Qualzuchtgutachten


Schöne Grüße


Image01.gif
merlin
bigball3.gif
bullyrun.gif
 
Hallo Merlin,

um Doppelerstellungen zu vermeiden kopiere ich das Schreiben mal gleich hier rein,

watson

Aktion für bedrohte Hunderassen - Berlin - e. V.
Manuela Schnur schreibt:
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren ListenteilnehmerInnen,

bitte lesen Sie jetzt sehr gründlich! Lassen Sie das Ganze gut sinken und
überlegen Sie bitte, was man tun kann, um das Qualzuchtgutachten
anzufechten.

Dass dieses Qualzuchtgutachten noch nicht beachtet wurde in den
Profi-Hundehalter- und -züchterkreisen, ist ein schwerer Fehler. Immerhin
liegt es seit 1999 vor. Mit dieser Grundlage und dem neuen
Tierschutzhundegesetz können faktisch alle Hundezuchten längerfristig
(oder- wie bei den vier Terrierrassen Bullterrier, Stafforsdshire
Bullterrier, American-Staffordshire Terrier und dem Pit Bull Terrier auch
äußerst kurzfristig) eliminiert werden.

Das dürfte als wohltuend empfunden werden von gewissen Kreisen, denn an
Hundenotstand wird es nicht mangeln in Deutschland - selbst wenn es keine
Zuchtvorgänge mehr gibt - bei den vielen Importen, die unbeachtet die
Grenzen passieren. Gibt es Probleme oder nicht genug passendes
Vermittlungskontingent, kommt die Flugbox mit Welpen mal eben aus dem
nahen Ausland angeflogen wie jüngst im newsletter belegt. Wie dort
berichtet, sollten mit ihnen die "Kampfhunde", die alle Plätze blockieren,
weil sie nicht mehr vermittelt werden können, finanziert werden.
Störenfried "Kampfhund" (gibt es den noch immer pauschal?) ist aber auch
an allem schuld. Zeit wird es, dass er endlich verschwindet.

Nein, wir sind nicht verbittert ob des Bundesgesetzes, das vier
Terriertypen in Deutschland auslöscht, denn wir wissen um die Tatsache,
dass diese Grundlage durch das Qualzuchtgutachten geschaffen wurde.
Betrachtet man die Mitglieder der Tierschutzkommission beim Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Auftraggeber des
Gutachtens, dann trifft man auf einen bekannten Namen, der seit Jahren das
Zuchtverbot für die Terriertypen fordert und durch Unterschriftenkampagnen
politisch miterstritten hat, Herrn Wolfgang Apel, den Präsidenten des Dt.
Tierschutzbundes.

Wußen Sie übrigens, dass im Qualzuchtgutachten nur von "Linien" der
Terrierrassen gesprochen wird, in denen hypertrophiertes
Aggressionsverhalten vorhanden sein soll?
Wörtlich steht dort auf Seite 31, Punkt 2.1.1.2.6 - Verhaltensstörung:
Hypertrophie des Aggressionsverhaltens:
Vorkommen: "Kann grundsätzlich in vielen Rassen oder Zuchtlinien
auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt in bestimmten
Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull
Terrier."

Unter Literaturhinweise kann man folgendes lesen:
"Feddersen-Petersen, D. (1996:( pers. Mitt. "

Was bitte ist denn "pers. Mitt." ???
Heißt das persönliche Mitteilung? Was versteht man denn darunter, wenn man
solche schwer wiegenden Dokumentationen erarbeitet?

Dann wird FOX, M.W. (1971) - man beachte die Zeit (!!!) -
und Lockwood (1995) und Schenkel (1967) erwähnt.

Keine jüngeren Forschungsergebnisse, keine aktuellen Daten - persönliche
Mitteilungen - all das soll die Grundlage für eine Ausrottung ganzer
Hunderassen in Deutschland bieten???

Die Personen, die dieses Gutachten zur Auslegung von § 11b des
Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 02.06.1999 zeichnen,
sind uns mehr oder weniger bekannt.

Prof. Dr. A. Herzog, Deutsche Veterniärmedizinische Gesellschaft e. V.
(Vorsitzender),
MR'in Dr. M. Dayen, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Prof. Dr. I. Reetz, Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT)

Prof. Dr. J. Unshelm, Bundestierärztekammer e. V. (dieser Herr hat dem VDH
eine Stellungnahme für das Gutachtenbüchlein "Kampfhunde? Gefährliche
Hunde?" - welch ein "synonymoser" Titel - geschrieben. Schon in dieser
Stellungnahme tauchen Aussagen auf, die stark angezweifelt und auf ihren
Aussagewert überprüft werden müssen! Diese Gutachtenbüchlein sind
überallhin überreicht worden. Anm. d. Verf.)

Dr. Th. Bartels, Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule Hannover

Prof. K. Loeffler, Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V. (DVG)
- (hat Herr Prof. Loeffler nicht auch mit dem VDH zu tun? Oder irren wir
uns da? Anm. d. Verf.)

Schließlich noch Frau Dr. B. Rusche, DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND e. V.


Hintergrundwissen sollte in den heutigen Zeiten gefragt sein, meine Damen
und Herren LeserInnen.

Wir haben in Deutschland also die Auslöschung ganzer Hunderassen
(ausländischer) auf solchen morschen Stützpfeilern begründet???

Linien, die nicht benannt sind. Wegen dubioser, nicht benannter Linien,
die auf Aussagen veralteter unrepräsentativer Untersuchungsergebnisse von
u. a. 1983 (Schleger) basieren, zudem als Zitate in Deutschland seit 1996
(Feddersen-Petersen) übernommen und überall (auch bei Gerichten und von
Rechtsanwälten) eingesetzt werden, wegen dieser dubiosen Linien werden
ganze Hunderassen in Deutschland ausgelöscht. Das bitte sollte sich jeder
einmal in Ruhe durchdenken.

Die Frage, die hinter dieser kleinen Recherche steht, lautet, "Müssen wir
deutschen Hundehalter solchen unwissenschaftlichen Schwachsinn hinnehmen?"

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Schnur
aboutourdogs@yahoo.de

PS: Ich danke Margrit für ihr Schreiben, das mir die Möglichkeit zu einem
längst überfälligen Kommentar zu dem Qualzuchtgutachten gegeben hat.
Machen Sie was draus, liebe Clubs und Mit-KlägerInnen in Deutschland.
 
Hallo Quini.

Es ist wie bei den weißen Boxern.
frown.gif

Trotzdem blaue und isabellfarbene Dobis wohl nicht ganz so oft im DV vorkommen.

Der Züchter von Vasco hat übrigens noch nie blaue oder isabellfarbene Welpen gehabt. Dafür hat er vorletztes Jahr einen knuddeligen spaltnasigen (gottseidank keine Gaumenspalte) Rüden großgezogen. Natürlich wollte niemand den Knuddel haben. Trotzdem, Töten stand nie zur Debatte. Inzwischen hat er ein Zuhause.
smile.gif


Was ich eher meinte war, daß die Dobi-Züchter vom IRV und RVD und DRC und wie sie alle heißen z.T. sogar mit blauen und isabellfarbenen Zuchthunden aktiv züchten. Hier in der Nähe ist (war?) eine Zuchtstätte (ohne Papiere!) die jedes halbe Jahr blaue und isabellfarbene Welpen hatten. Und die nahmen 1500 DM für die Hunde, weil sie so selten und "besonders" waren. Waren sie auch. Ich kannte einen blauen Rüden aus der Zucht, der hatte kein Haar mehr am Körper, als er erwachsen war.

Gruß
tessa

dobrun.gif
 
Hallo Tessa,

leider sind blaue oder isabellfarbene Welpen leider gar nicht sooo selten, aber Du kriegst überall den Tip: wenn blau oder isabell fällt, sofort umbringen und auf gar keinen Fall angeben. Folglich tauchen in der Wurfstatistik 1999
716 schwarze
136 braune
6 !!! Blaue
2 isabell auf.

Gestorben sind angeben 6 blaue Welpen!!!
folglich sterbende und lebende blaue Welpen 1:1
auf den Rest
kommen 267 tote Welpen auf 858 lebende Welpen ungefähr
1:4.

Ich kann Dir aber sagen, das die Dunkelziffer noch viel höher ist.Und insoweit fallen nicht weniger blaue Welpen ( sind auch genauso lebensfähig!) , sondern sie werden wie isabell auch gemerzt und nicht angegeben !!!
Dabei wäre es so leicht, das Blau entgültig raus zu züchten, aber solange diese Praxis des Verschweigens angewandt wird, kann man den Genfaktor nicht errechnen ( blau/ isabell wird durch ein zusätzliches Gen hervorgerufen, und ist rezessiv!) und insoweit das blaue gen nicht rauszüchten.

Ich find die Praxis jedenfalls nicht okay !

servus quini
 
Ist mir zu spät aufgefallen, Marion - also doch alle fingierte Staffis
wink.gif
) Aber wenn es hier nur um die Änderung des Standards geht hört sich das doch insgesamt nicht schlecht an - oder? Der Boxer wird ja schon auf längeren Fang gezüchtet.

a_ti_f01.gif

shevoice
 
Für den Bundesrat gehören Tierrechte ins Gesetz und nicht in die Verfassung
BERN - Der Bundesrat will die rechtliche Stellung der Tiere auf Gesetzesstufe und nicht in der Verfassung festhalten. Er lehnt deshalb die Volksinitiativen "für eine bessere Rechtsstellung der Tiere" und "Tiere sind keine Sachen" ohne Gegenvorschlag ab. Das ein Hund kein Stuhl, und ein Stuhl kein Hund ist, darüber sei man sich einig, sagte Bundesrätin Metzler vor den Medien. Dennoch empfehle der Bundesrat die beiden Initiative zur Ablehnung. Denn die angestrebte Änderung könne auf Gesetzesstufe besser, differenzierter und schneller verwirklicht werden, begründete Metzler. (26. April 2001 12:02)



[Die Teile dieser Nachricht, die nicht aus Text bestanden, wurden entfernt]

Beim weiterleiten der Nachrichten, bitte nur mit Hinweis auf diese Listen.
 
Hier die Stellungnahme der

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.

Stellungnahme der TVT zum Entwurf einer Tierschutz-Hundeverordnung durch das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

zu § 1:

Der Geltungsbereich der VO sollte neben der Haltung auch die Aufzucht, den
Handel und die Ausbildung umfassen. Hierdurch würde eine bundeseinheitliche
Regelung erreicht.

In später folgenden Ausführungsvorschriften ist darauf hinzuweisen, dass
Ausnahmen, insbe-sondere für Einrichtungen nach §11 Abs. 1 Nr. 1TierSchG nur
unter Anlegung strenger Maß-stäbe zugelassen werden dürfen. Durch die
Formulierung des VO-Textes könnte der Eindruck entstehen, dass bei den in
Abs. (2) Nr. 3 genannten Gründen und Einrichtungen die VO grundsätzlich nicht
anzuwenden ist.

zu § 2:

Das Mindestalter der Betreuungsperson (§ 2 Nr.1), die in einer gewerbsmäßigen
Hundezucht gem. § 4 der VO eingesetzt werden soll, muss entsprechend § 11 c
TierSchG auf vollendetes 16. Lebensjahr festgelegt werden.
Begründung: Ohne Festlegung einer Altersgrenze könnte ein gewerbsmäßiger
Hundezüchter auch Kinder im Vorschulalter als Betreuungspersonen benennen mit
der Begründung, dass diese mit den Tieren von klein auf vertraut sind. Nr. 2
ist wie folgt zu formulieren: "... im Freien außerhalb von Räumen, Zwingern
oder Anbindehaltungen...."

Als Nr. 4 ist anzufügen:
"4. Zucht: jede Vermehrung und gezielte Zucht."
Begründung: Häufig werden Hunde angeboten, die aus sog. "Hobbyzucht" stammen
und nach Auffassung der Vermehrer nicht unter entsprechende Vorschriften
fallen, da die Ver-mehrung nicht im Rahmen von Zuchtorganisationen geschieht.

zu § 3:

Abs. 1
Abs. 1 sollte wie Abs. 3 beginnen: "Jedem Hund ist grundsätzlich mehrmals
täglich Auslauf zu gewähren".
Begründung: Klarstellung, dass das auch für in Gruppen gehaltene Hunde
zutrifft.

Abs. 2
Die in Nr. 1 u.. 2 aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten sind zu streichen, da
gerade in diesen Fällen Gruppenhaltung gleichgeschlechtlicher Tiere möglich
ist.

Abs. 3
Nach "Betreuungspersonen" ist einzufügen: "von insgesamt mindestens 2
Stunden, bei Hün-dinnen mit Welpen jedoch von mindestens 4 Stunden Dauer".
Begründung: Die zeitliche Festlegung ist notwendig, damit die Hunde die
tatsächlich erfor-derliche Zeit in Kontakt mit Menschen verbringen.

Abs. 4
Es ist anzufügen: "Welpen sind spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens vom
Muttertier nach einer möglichst schmerzarmen Methode dauerhaft und
unverwechselbar zu kennzeichnen."
Begründung: Nur durch eine entsprechende Kennzeichnung, z.B. durch Mikrochip,
ist eine effektive individuelle Identifikation zum Schutz der Hunde möglich.

zu § 4:

Im 1. Halbsatz ist "gewerbsmäßig" zu streichen. Der Satz sollte lauten: "Wer
Hunde züchtet oder vermehrt,..."

Im 2. Halbsatz ist die Zahl "zehn" durch "fünf" zu ersetzen.
Begründung: Entscheidend ist nicht so sehr die Zahl der Hunde mit denen
gezüchtet wird, sondern vielmehr die Zahl der gleichzeitig welpenführenden
Hündinnen. Eine Betreuungs- person kann bei zehn Würfen nicht die zur
Sozialisation erforderlichen Kontakte bieten.

zu § 5:

Abs. 2, letzter Satz ist zu ändern: "....wenn die Schutzhütte beheizt wird."
Begründung: Die Möglichkeit der Beheizung schützt das Tier nicht. Es muss
auch beheizt werden!

zu § 6:

Das Halten eines einzelnen Hundes in Räumen ohne Sichtkontakte nach außen
sollte nicht zugelassen werden.
Begründung: Fehlende Abwechslung und mangelnde Sozialkontakte können zu
Verhaltens-störungen führen. Bei anderen sozial lebenden Tieren wird
ausdrücklich Sichtkontakt zu Art-genossen gefordert (s. Schweinehaltungs-VO).
Siehe aber auch amtliche Begründung zu § 7 der VO.

Es ist festzulegen, dass die künstliche Beleuchtung mindestens 100 Lux
betragen muss.
Begründung: In einschlägigen Anforderungen an die Haltung von Hunden als
Versuchstiere werden über 300 Lux gefordert.

Es ist folgender Satz anzufügen: "Einem in Räumen gehaltenen Hund ist
mehrmals täglich Auslauf von insgesamt mindestens 45 Minuten Dauer zu
gewähren."
Begründung: Nur hierdurch kann das artgemäße Bewegungs- und
Erkundungsbedürfnis des Hundes wenigstens teilweise befriedigt werden.

zu § 7:

Abs. 1
Es ist folgender Satz einzufügen: "Einem im Zwinger gehaltenen Hund ist
mehrmals täglich Auslauf von insgesamt mindestens 45 Minuten Dauer zu
gewähren."
Begründung: Nur hierdurch kann das artgemäße Bewegungs- und
Erkundungsbedürfnis des Hundes wenigstens teilweise befriedigt werden.

Abs. 5
Das Wort "sollen" ist durch das Wort "müssen" zu ersetzen.
Begründung: Fehlender Sichtkontakt kann gerade in diesen Fällen zu
Verhaltens-abweichungen (z.B. notorisches Bellen) führen.

Abs. 6
Das Wort "soll" ist durch "darf" zu ersetzen.
Begründung: Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass ein im Zwinger
gehaltener Hund ein Halsband trägt. Das Verbot dient der Unfallverhütung und
damit der Gesundheit des Tie-res. Flohhalsbänder sind keine Halsbänder zur
Fixierung des Tieres, sondern eine spezifische Applikationsform für
Medikamente. Somit werden sie vom Verbot nicht erfasst.

zu § 8:

Abs. 4
Im 1. Halbsatz sind die Worte "oder Halsbänder" zu streichen.
Begründung: Halsbänder sind in der Anbindehaltung immer eine besondere
Belastung und bedeuten Verletzungsgefahr für den Hund. Zum Schutz des Tieres
ist die ausschließliche Verwendung von Brustgeschirren erforderlich.

zu § 9:

Abs. 1
Das Wort "mehrmals" ist durch "mindestens 4 mal" zu ersetzen.
Begründung: Um die Bedingung "mehrmals" zu erfüllen, würde es auch genügen,
wenn in kurzem Abstand 2 mal gefüttert würde.

zu § 11:

Satz 1 ist wie folgt zu ändern: "Es ist verboten mit Hunden zu züchten sowie
Hunde sich an-zueignen, zu veräußern oder auszustellen, bei denen..."
Begründung: Die Änderung bewirkt Prävention! Das in Satz 1 vorgesehene
Haltungsverbot ist tierschutzwidrig! Bestraft wird das Opfer und nicht der
Täter. Wie anders als durch Tötung des infolge Kupierens oder Amputation
verstümmelten Hundes könnte die Durchsetzung des Haltungsverbots erreicht
werden? Es ist nicht zu erkennen, dass hierin ein vernünftiger Grund i.S. von
§ 17 Nr.1 TierSchG vorgegeben ist.
Auf die entsprechend erforderliche Änderung in § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird
hingewiesen

zu § 12:

In Satz 2 ist einzufügen: "...Wesenstest nach einem amtlich anerkannten
Verfahren".
Begründung: Es muss sichergestellt sein, dass der Wesenstest nur von
anerkannten Fachleuten, wenn möglich sogar von einem Gremium durchgeführt
wird, damit eine auch vor Gericht beständige Entscheidung einer unabhängigen
Stelle getroffen wurde.
Auf die Problematik der Bennenung einzelner Rassen wird hingewiesen. Es
sollte daher auf die Benennung von Rassen verzichtet werden.
 
Hallo Watson

Die Änderungen in der VO kann ich zum Großteil unterstreichen. Aber diese:

zu § 11:

Satz 1 ist wie folgt zu ändern: "Es ist verboten mit Hunden zu züchten sowie
Hunde sich an-zueignen, zu veräußern oder auszustellen, bei denen..."
Begründung: Die Änderung bewirkt Prävention! Das in Satz 1 vorgesehene
Haltungsverbot ist tierschutzwidrig! Bestraft wird das Opfer und nicht der
Täter. Wie anders als durch Tötung des infolge Kupierens oder Amputation
verstümmelten Hundes könnte die Durchsetzung des Haltungsverbots erreicht
werden? Es ist nicht zu erkennen, dass hierin ein vernünftiger Grund i.S. von

bedeutet im Klartext, daß zukünftig alle kupierten Hunde in den Tierheimen unvermittelbar sind, weil sie ja nicht "angeeignet" und "veräußert" werden dürfen.
Und was macht jemand, der einen kupierten Hund hat, und ihn nicht behalten kann? Einschläfern?

Das kann es ja wohl nicht sein!

Gruß
tessa



dobrun.gif
 
Das mit dem An- und Verkaufsverbot für kupierte Hunde ist dann wohl das Todesurteil auch für viele andere Rassen. Ich kenne einige Jack-Russells, Zwergpinscher, Yorkies etc. die alle nach 98 geboren sind und mit ihrem Stümmelchen wedeln.

Gruß
tessa


dobi%FCbermauer.gif
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „angebliches Tierschutzhundegesetz (Tierschmutzhundegesetz!!!)“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

S
sorry, hab das Symbol für die nächste Seiet nicht gesehen. Aber Recht haben wir alle... :)
Antworten
19
Aufrufe
1K
Andreas
Andreas
Zurück
Oben Unten