Urteil Lüneburg

Hallo Leute,

kam um 0.30 Uhr vom Hundeplatz (DV) und habe erstmal gelesen. Na der Herr Bartels scheint ja ne Menge beim heutigen Bundeskanzler gelernt zu haben. Schaum schlagen bis die Heide brennt, oder auch heiße Luft in Tüten unters Volk bringen. Hat scheinbar mal ein Praktikum bei der Bildzeitung gemacht.
Ein Dobihalter war einer der Juristen im Verfahren zu Lüneburg. Vor dem Gespräch mit ihm habe ich auch einiges in das Urteil hineininterpretiert, nun sehe ich das entspannter. ( na bin halt kein Jurist) Im Laufe des vormittags mehr dazu aber mu0 jetzt erstmal ins Bett ruhig schlafen.
 
  • 27. April 2024
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Klar mach ich das Kalim,

Es ist jedoch ein typischer "ABER" Satz, leider.

Also der Bekannte(Angehender S.Anwalt) sagt: Ein Urteil ist sofort gültig und geltendes Recht! Wenn etwas für nichtig erklärt wurde, bedeutet es als ob es gar nicht da gewesen wäre. Es sind ja leider nur teile der LHV nichtig. Für Rotti´s und Dobi´s bedeutet daß das sie bis zu einer Neuregelung sozusagen Nie auf der Liste standen also frei von Verordnungswahn sind! ABER: Mein Kumpel meint er ist nicht 100% sicher ob das auch für Öffentliches Recht zutrifft. Er wird also bis Freitag sich schlau machen.

Also die Minister haben nun 4 Wochen um einspruch einzulegen, aber das Urteil würde auch trotzdem weiter Gültigkeit haben bis zur Neuverhandlung.
Genau so wie damals als sie die Verordnung beschlossen haben und wir alle Einspruch eingelegt haben. :)

Also Abwarten es sei den jemand hat 100% Sichere Infos.


Ach ja Kalim ich hab doch lieber ein Weizen getrunken,

schmeckt besser.. grins
 
Guten Morgen Kampfi-Fans,

wie versproch noch ein paar Anmerkungen zum Urteil von gestern in Lüneburg.

Also um hier keinen mehrseitigen Aufsatz zu verfassen beziehe ich das nur auf den Punkt vier Kat 2 Hunde. Das Gericht hat die Verordnung dahin gehend für nichtig erklärt das von den klassischen Gebrauchshunden (Das Gericht spricht allerdings von Schutzhunden, hierzu ist mir allerdings keine gebräuchliche Definition bekannt)nur Dobermann und Rottweiler auf der Liste stehen. Beispielhaft wurde angeführt, daß in der Verordnung dann auch DSH, Dogge und Boxer stehen müßten. Das ist sagen wir mal ein Kommentar oder eine Verdeutlichung der Auffassung des Senats. Also nichtig wegen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz. Da das Gericht kein Verordnungsgeber ist muß das Land nachbessern. Hierzu drängen sich zwei alternativen auf; entweder Rotti und Dobi runter oder alle!! Gebrauchshunde drauf. Da wären also (Deutscher Schäferhund, Hovawart, Boxer, Rottweiler, Riesenschnauzer, Bouvier des Flandres, Airdale Terrier, Dobermann) das sind nur die sog. anerkannten Gebrauchshunde.
Eingesetzt werden aber auch weitere wie z.B. Malis.

Also nicht drei sondern acht Rassen bitte.
Klagen ohne Ende!!!!!!!! Diesen Weg wird das Land sicherlich nicht gehen. Also ist die Variante 1 doch die einzig machbare und sollten unsere Minister ersteinmal das Hirn einschalten und dann losbrüllen werden sie sicher zu diesem Schluß kommen.
 
Dr. Christian Tuennesen-Harmes

Fachanwaelte fuer Verwaltungsrecht

Schwerpunkt Umweltrecht & Technische Sicherheit

PRESSE-INFO

OVG Lueneburg: Niedersaechsische Gefahrtier-Verordnung teilweise nichtig

Hier: Irrefuehrende Presseinformation durch Minister Bartels

Durch die gestrige Presseerklaerung des Niedersaechsischen Ministeriums fuer
Landwirtschaft, Ernaehrung und Forsten, welches im von hier betreuten
Klageverfahren (11 K 4333/00) in vollem Umfang unterlegen ist, wird das
vom OVG verkuendete Urteil "auf den Kopf gestellt" und damit die
Oeffentlichkeit offensichtlich mutwillig irregefuehrt:

Dies gilt zunaechst schon fuer die Ueberschrift, wenn es dort heisst
"GefahrtierVO in den wichtigen Punkten bestaetigt". Dies vereinbart sich
nicht mit der Presseinformation des OVG, wonach die Klage der
Antragsteller, die Rottweilerhunde zuechten bzw. halten "in vollem Umfang
Erfolg" hatte.

Falsch ist auch die Darstellung des Ministers, "die Klaeger haetten sich mit
ihren Antraegen ausschliesslich auf den vermeintlichen Schutz des Tieres
konzentriert und dabei offensichtlich uebersehen, dass die zum
Gefahrenabwehrrecht gehoerende Niedersaechsische Gefahrtier-Verordnung
einzig und allein die Menschen vor gefaehrlichen Tieren zu schuetzen habe".

Richtig ist vielmehr, dass sich die von hier vertretenen Klaeger, naemlich
eine Richterin, ein Staatsanwalt sowie ein Polizeihauptkommissar, der als
Ausbildungsleiter fuer Diensthundefuehrer taetig ist, und welche allesamt
privat Rottweiler halten, mit Erfolg gegen die rechtlich und sachlich
unhaltbare pauschale Diskriminierung ihrer Hunderasse zur Wehr gesetzt
haben.

Sie taten dies selbstverstaendlich nicht, weil ihnen die "Freiheit von Hund
und Halter" wichtiger waere, als der Schutz von Menschen vor bissigen
Hunden, sondern weil die Pauschalregelung des Verordnungsgebers sachlich
ungeeignet ist, den propagierten Schutz zu leisten.

Das Urteil des OVG bestaetigt, dass die pauschale Diskriminierung bestimmter
Rassen - zu denen in Niedersachsen auch der Rottweiler gehoert -
untauglich und damit nichtig ist.

Folglich ist es ebenfalls irrefuehrend, wenn der Minister erklaert, "seit
die Gefahrtier-VO in Kraft getreten sei, habe es in Niedersachsen keine
schlimmen Beisszwischenfaelle mehr gegeben" und damit suggeriert, dies waere
ein Verdienst seiner Verordnung.

Tatsache ist, dass die Verordnung in ihrer bisherigen Form ungeeignet ist
das erklaerte Ziel zu erreichen und allein deshalb vom Gericht fuer nichtig
erklaert wurde.

Es ist erschreckend, dass der Minister versucht, die Niederlage seines
Ministeriums vor dem OVG als "Bestaetigung seiner Politik" zu verkaufen und
die unverkennbare Kritik des Gerichts als "unwichtige juristische
Foermelei" abzutun.

Dies erinnert an seine Haltung - und die seines Amtsvorgaengers - zum
Thema BSE, wo ebenfalls unter dem Vorwand "Wir wollen doch nur
Verbraucherschutz" objektiv untaugliche Massnahmen gegenueber bestimmten
Importrinderrassen aus Grossbritannien gerechtfertigt wurden, was - wie
inzwischen offenkundig ist - nur vom eigentlichen Problem abgelenkt hat.

Duisburg, den 31.05.2001

D. Buege

Rechtsanwalt und

Fachanwalt fuer Verwaltungsrecht



rotti-salto.gif
rottruns.gif
 
Ich war gestern beim Hundestammtisch in Braunschweig und da war auch ein Rechtsanwalt der sich sehr gut mit den HVO´s auskennt. Jeder konnte einen Fall schildern falls er Probleme hatte wie z.B. mit der Hundesteuer usw.
Dabei ist mir aufgefallen das unter den Anwesenden einige noch gar nicht wußten, das sie ihren Kat.1 Hund, wenn er den Wesenstest bestanden hat, jetzt OHNE MK führen dürfen. Ich wollte dies hier nur noch mal erläutern falls es hier auch einige noch nicht wissen.
wink.gif
Dies gilt für das BL Niedersachsen.

Gruß Sylvia
bandit.gif


 
Gilt das nicht erst , wenn das Urteil rechtskräftig ist , d.h. wenn KEINER der Beteiligten in Revision geht ??? Ich wäre da skeptisch .

Vera

rotti-salto.gif
rottruns.gif
 
Hallo,
das ist der kleine, aber feine Unterschied zwischen "nichtig" und "rechtswidrig", soweit ich als Nicht-Anwalt das verstanden habe.

NICHTIG heißt, es gilt ab sofort nicht mehr (genaugenommen, es hat auch vorher nicht gegolten)

RECHTSWIDRIG heißt, die Behörde ist verpflichtet, die unzulässige Regelung zurückzunehmen. Dafür hat sie eine Frist, ich glaube, in diesem Fall bis 31.12.2001.

So wie ich das verstanden habe, ist z.B. die Anordnung zur Kastration NICHTIG, d.h. muß nicht ausgeführt werden.

Nachtrag:
Muß mich selber berichtigen, tue dies aber gerne
biggrin.gif
:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
Die betreffende Vorschrift (§ 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO) sei hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde mit bestandenem Wesenstest für nichtig zu erklären.
[/quote]

Also ...
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
²Beim Führen des Hundes außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks ist dieser anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.
[/quote]

ciao
Andreas
 
Für nichtig zu erklären sei allerdings das Gebot der Unfruchtbarmachung der Hunde, die den Wesenstest bestanden hätten (§ 1 Abs. 4 GefTVO), da eine übergangsweise weitere Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt werden könne.
KEINE KASTRATION !!!

Die betreffende Vorschrift (§ 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO) sei hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde mit bestandenem Wesenstest für nichtig zu erklären.
KEINE LEINE UND MK BEI KAT.1 HUNDEN NACH BESTANDENEM WESENSTEST !!!

Es könne nur die Tötungsvorschrift für die Hunde der 1. Kategorie (§ 1 Abs. 5 GefTVO) für nichtig erklären.
KEINE TÖTUNG BEI NICHT BESTANDENEM WESENSTEST !!!

...komme wiederum nur in Betracht, die Erfassung der Rassen Dobermann und Rottweiler mit ihren Kreuzungen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 2, 9 und 12 GefTVO) für nichtig zu erklären.
DIESE BEIDEN RASSEN SIND RAUS !!!

Diese 4 Punkte wurden für nichtig erklärt.
Nichtig = ohne Wert

Gruß Sylvia
bandit.gif


 
Hier ein Zitat aus der Stellungnahme der beteiligten Rechtsanwälte zum Lüneburger Urteil , nachzulesen bei hund-und-halter.de

"Für nichtig erklärt, weil mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, wurden folgende Bestimmungen der GefTVO:


die Bestimmung, wonach Hunde der in § 1 Abs. 1 genannten Hunderassen nach bestandenem Wesenstest unfruchtbar gemacht werden müssen (§ 1 Abs. 4 GefTVO), da hierin ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erblickt wird,


die Bestimmung, wonach Hunde der in § 1 Abs. 1 genannten Rassen nach bestandenem Wesenstest weiterhin dem Maulkorbzwang unterliegen (§ 1 Abs. 6 S. 2 GefTVO), da hierin ebenfalls ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen wird,


die Bestimmung, wonach Hunde der in § 1 Abs. 1 aufgezählten Rassen bei nicht bestandenem Wesenstest getötet werden sollen, Hunde der in der Anlage 1 GefTVO genannten Rassen (sog. Kategorie -2- Hunderassen) jedoch nicht (§ 1 Abs. 5 GefTVO), weil hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen wird,


die Einbeziehung der beiden Schutzhundrassen Rottweiler und Dobermann in die Kategorie-2, ohne die anderen "klassischen Schutzhundrassen" (Dogge, Schäferhund, Boxer) ebenfalls mit einzubeziehen (§ 2 Abs. 1 Anlage 1 Nr. 2 und 9 GefTVO), da hierin ebenfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen wird. Die nicht genannten Rassen würden in Beißstatistiken nicht weniger genannt.


Die Nichtigkeit dieser Bestimmungen hat zur Folge, dass auch eine übergangsweise weitere Anwendung dieser Vorschriften nicht gerechtfertigt ist, d.h., nach Rechtskraft des Urteils sind diese Bestimmungen nicht mehr anwendbar."

Bitte den letzten Absatz besonders beachten !!!

Vera


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