Urteil Lüneburg

CPwun

15 Jahre Mitglied
Hallo

habe um 10.30 anruf von Dobi bekommen, die Richter in Lüneburg sind noch viel weiter gegangen als in SH. Keine Zwangskastration mehr keine Tötung nach Wesenstest und und ...
Dobi ist in ca 2 Stunden zu Hause stellt dann das Urteil ins Netz soll mehrseitig sein und recht umfangreich

Freudig schauend
 
  • 28. April 2024
  • #Anzeige
Hi CPwun ... hast du hier schon mal geguckt?
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Das wäre ja super.Hoffentlich ziehen andere Bundesländer nach*hoff*


Sera und Dino
 
Was ist mit den Rasselisten?

In SH gibt es weder Zwangskastration noch Tötungsanordnungen (auch vor dem Urteil nicht).

Lieben Gruß
Meike

 
sorry Meike

noch ein bischen Geduld dobi bringt mehrseitige Pressemitteilung mit
 
2. Landeshundverordnung gekippt

FDP-Klinger fordert erneut sofortige Rücknahme aller Kampfhundeverordnungen
und des Bundeshundegesetzes


nachdem die schleswig-holsteinische Kampfhunde-Verordnung gestern vom
Oberverwaltungsgericht in Schleswig in wesentlichen Teilen für nichtig
erklärt wurde, hat heute nun auch das nieder-sächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Landeshunde-verordnung für insgesamt
verfassungswidrig erklärt. Hier die aktuellen Meldung des Norddeutschen
Rundfunks Hannover von heute 11.00 Uhr im einzelnen:
Lüneburg (dpa/Ini) - Die niedersächsische Kampfhundeverordnung ist in
wesentlichen Teilen nichtig oder rechtswidrig. Das hat das Lüneburger
Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch in vier Musterverfahren
entschieden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, um
möglichst eine bundeseinheitliche Regelung zu erreichen. Das Gericht sah den
Gleichheitsgrundsatz in gleich vier Punkten überschritten. Es gäbe nur
einzelne gefährliche Hunde, aber keine gefährlichen Rassen an sich, sagte
der Richter Dieter Heidelmann.
Die von weiteren zahlreichen Klägergruppen angerufenen
Oberverwaltungsgerichte in den übrigen Bundesländern prüfen zur Zeit noch
die Wirksamkeit der jeweiligen Landeshunde-verordnungen, in denen
verschiedene Hunderassen für besonders gefährlich erklärt wurden, obwohl
alle internationalen Wissenschaftler und Experten der genetischen oder
sonstigen besonderen Gefährlichkeit einzelner Hunderassen nachdrücklich
widersprechen.
Im Düsseldorf wird am 26. Juni auf Antrag der FDP im Landesparlament erneut
über die strittige NRW-Landeshunde-verordnung abgestimmt, die dort ca. 700
Tsd. ordentliche Hunde-halterfamilien einschränkt und juristisch wie
politisch in höchstem Maße umstritten ist. Das Oberverwaltungsgericht in
Kassel hat bezüglich der in Hessen beklagten Landes-"Kampfhunde"-Ver-ordnung
für Ende August mehrere Prozesstage terminiert, an dem diese Wissenschaftler
gutachterliche Aussagen vor Gericht tätigen sollen.
Eine Entscheidung in Hessen wird für Anfang September erwartet. Auch der
europäische Verbraucherschutz David Byrne äußerte sich kritisch zu den
Verordnungen und dem Bundeshundegesetz und verlangte von der Bundesregierung
seit Wochen wissenschaftliche Beweise, die diese allerdings eingestandener
Weise nicht erbringen konnte.

FDP-Politiker Werner Klinger, der sich im übrigen mit seinen Parteifreunden
im Hessischen Landtag, sowie auch im Bundestag im Einklang sieht, forderte
mit einer Presseerklärung den hessischen Innenminister Volker Bouffier (CDU)
erneut auf, seine hunde-rassistische Verordnung, die über zehntausende von
hessischen Familien gesellschaftliche Ächtung, hohe Kosten und großes Leid
gebracht haben, sofort zurückzunehmen und sich persönlich bei den unschuldig
Betroffenen zu entschuldigen.
Klinger: Eine Umkehrung der Beweislast verstößt gegen das
Rechts-staatsprinzip, die Missachtung des Datenschutzes im Zusammen-hang mit
der Haltung bestimmter Hunderassen, die noch nicht einmal statistisch
besonders aufgefallen sind, verstoße laut dem Bundesdatenschutzbeauftragten
gegen das Bundesdatenschutzge-setz. Die Einschränkung der Unverletzlichkeit
der Wohnung durch das rot-grüne Bundeshundegesetz verstoße gegen das
Grundgesetz, Art 13. Die durch die Sommerloch-Kampagne der Bildzeitung
entstandene "Volksverhetzung der besonderen Art" hat, so Klinger, die Köpfe
der Menschen mit Panik gefüllt und viele Landes- und Bundespolitiker zum
blinden Aktionismus genötigt. Es zeige sich jetzt, dass man ein Land nicht
dadurch regieren kann, in dem man sich an die Forderung der Boulevardmedien
zu eigen macht, sondern in dem man sich von Fachleute beraten lasse.
Innenminister Bouffier zeichne sich dadurch aus, dass er die Beratung
international anerkannter Wissenschaftler stets abgelehnt habe, und sich
grundgesetzverletzende Forderungen der rot-grünen Bundesregierungen zueigen
gemacht habe. Klinger schätzt, dass die dadurch verursachten Schäden durch
Schadensersatzansprüche von Betroffenen allein in Hessen in Hunderte von
Millionen zu beziffern sind.
30.05.2001 Kli

Es grüßt Sie alle sehr herzlich
Werner Klinger & das Hermesteam

 
Es wäre zu schön, um wahr zu sein.....

Gruß

Astrid und die Sabberbande
munky2.gif


 
mensch Astrid! Freu dich doch! Auch wenn es nur für ein paar Stunden/Monate WÄRE - es gibt doch noch Gerechtigkeit!!!!

Ich bin auf jeden Fall in Feierlaune und die kann mir so schnell keiner verderben (schiel mal zu unserem Ministerchen rüber)

Lieben Gruß
meike

 
YIPPPPPPPIIIIIIEEEEEEHHHHH!!!!!!!!!!

*freufreufreufreuhüpfundspringdurchdiegegend*

Auf unserem Spaziergang mit dem supersüßen Rotti "Snoopy" wird heute abend erst einmal eine Piccolo Sekt geköpft!!!!!!

Strahlenden Gruß


eleani.gif


Marion und ihre 2 Höllenhunde Tau & Tiptoe
 
___________ S T R I K E ! ! ! ___________






...out of the dark - into the light, the brightness...
 
Super Sache - so langsam könnte der Glauben in unseren Rechtsstaat vielleicht zurückkehren....... aaaaber wirklich nur gaaaaanz laaaangsaaaam......

Aber erst mal sehen was bei den anderen Bundesländern rauskommt - und dann kann ich nur hoffen, das Bayern nachzieht!

Sibse
burnout.gif

Kampfkater Micky (17 Jahre) Schmusebacke Gipsy (11,5 Jahre)
und Nerventod Odin (9 Monate)
 
Die Presseerklärung des OVG,aber vorweg:die Rasselisten sind prinzipiell rechtens!
Niedersächsische Gefahrtierverordnung teilweise nichtig
Die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung vom 05. Juli 2000 (GefTVO) ist teilweise nichtig. Diese Entscheidung verkündete heute der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als Ergebnis seiner mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001. Antragsteiler der vier entschiedenen Musterverfahren waren der Halter eines American Staffordshire Terriers, zwei Tierschutzvereine als Betreiber von Tierheimen, in denen sich Hunde der sog. Kategorien 1 und 2 der GefTVO befinden, sowie vier Antragsteller, die Rottweiler-Hunde züchten bzw. halten. Die jeweiligen Antragsteller haben die Verordnung in unterschiedlichem Umfang angegriffen. Ihre Anträge hatten in drei Verfahren teilweise (11 K 2877700. 11 K 3268/00 und 11 K 4233/00), im zuletzt genannten Verfahren (11 K 4333/00) in vollem Umfang Erfolg.
Die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium erlassene Gefahrtier-Verordnung definiert die Gefährlichkeit von Hunden in Anknüpfung an deren Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen. Dabei wird in § 1 die Gefährlichkeit von Hunden einer 1. Kategorie (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull-Terrier mit Kreuzungen) unwiderlegbar vermutet. Für diese Hunde giltein striktes Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot, lediglich für die bei Erlass der Verordnung vorhandenen Hunde kann eine Ausnahme von dem Haltungsverbot erteilt werden, wenn diese den sog. Wesenstest bestehen, durch ihre Haltung im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und der Hundehalter persönlich geeignet ist sowie über die notwendige Sachkunde verfügt. Bestehen die Hunde den Wesenstest nicht, ist in der Regel ihre Tötung anzuordnen. Auch nach bestandenem Wesenstest müssen sie unfruchtbar gemacht werden und dürfen außerhalb des privaten Bereichs nur mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden. Für Hunde einer 2. Kategorie (Bull-mastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-lnu mit Kreuzungen) ist nach § 2 der Verordnung der Nachweis der Ungefähriichkeit in Form des sog. Wesenstests • zugelassen. Haben diese Hunde den Test bestanden, hat sich ihr Halter als persönlich geeignet und sachkundig erwiesen und besteht durch ihre Haltung auch darüber hinaus keine Gefahr für Dritte, werden sie von dem ansonsten geltenden Maulkorb- und Leinenzwang befreit.
Den gegen die Gültigkeit der Verordnung angeführten formal-rechtlichen Bedenken ist der zuständige Senat ebenso wenig gefolgt wie den Zweifeln, die sich gegen die hinreichende Bestimmtheit einzelner Regelungen richteten; er hat die Verordnungs-Generalklausel des Niedersächsischen Gefahrtierabwehrgesetzes als tragfähige Ermächtigungsgrundlage angesehen. Insbesondere gehe von den erfassten Hunderassen eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren aus. Hinsichtlich der Hunde der 1. Kategorie werde in der Fachwissenschaft von Zuchtlinien, Defektzuchten und unbiologischen Zuchtauslesen berichtet, die sich durch eine besondere Aggressivität auszeichneten. Dieser Befund reiche aus, um dem gefahrenabwehrenden Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative eine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu den in Rede stehenden Hunderassen zu gestatten. Ein Gleiches gelte im Ausgangspunkt für die Hunde der 2. Kategorie u.a. wegen ihrer Größe, Massigkeit und Beißkraft.
Wie der Verordnungsgeber eine derart gegebene Gefahr abwende, stehe in seinem Ermessen. Dieses Ermessen werde jedoch begrenzt durch die hier betroffenen Freiheitsgrundrechte der Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Grenzen hat der Verordnungsgeber nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts in vier Punkten überschritten. Dies führe jedoch nicht zu einer vollständigen, sondern nur zu einer teilweisen Nichtigkeit derGefTVO. In begrenztem Umfang hat sich das Gericht überdies mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit begnügt und Maßstäbe für eine übergangsweise Regelung bis zu einer möglichen Nachbesserung durch den Verordnungsgeber entwickelt.
Die problematische Nichteinbeziehung der gewerbsmäßigen Zucht und Haltung in die GefTVO hat das Oberverwaltungsgericht letztlich unbeanstandet gelassen, weil durch anderweitige Regelungen faktisch ein nahezu vergleichbarer Schutz erreicht werde.
Nicht vereinbar mit höherrangigem Recht sei aber - erstens - das in § 1 Abs. 1 GefTVO für Hunde der 1. Kategorie vorgesehene strikte Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot ohne Zulassung eines Nachweises der individuellen Ungefährlichkeit des jeweiligen Hundes. Dieses Verbot sei aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel eines verbesserten Schutzes vor gefährlichen Hunden zu erreichen. Ein gleichermaßen wirksames, aber milderes Mittel bestehe in einem - gegebenenfalls in Zeitabständen bzw. bei einem Halterwechsel zu wiederholenden - Wesenstest der einzelnen Tiere. Entsprechende fachwissenschaftliche Äußerungen lägen vor. Gerade der im Land Niedersachsen entwickelte Test genieße in der Fachwissenschaft große Anerkennung. Auch habe sich nach den bisher vorliegenden Tests nur ein ganz geringer Teil der untersuchten Hunde als unfähig zu sozialem Verhalten erwiesen. Um einen dem anzuerkennenden Regelungsziel des Verordnungsgebers abträglichen, letztlich nicht hinnehmbaren regelungslosen Zustand zu vermeiden, sei jedoch von einer Nichtigerklärung des § 1 Abs. 1 GefTVO abzusehen. Stattdessen sei die Vorschrift lediglich für rechtswidrig zu erklären. Sie bleibe bis zu ihrer Ersetzung durch eine rechtlich unbedenkliche Regelung - längstens bis zum 31. Dezember 2001 - vorläufig weiter anwendbar mit der Maßgabe, dass die Vorschriften für vorhandene Hunde - also insbesondere die Regelung über den abzulegenden Wesenstest -Anwendung fänden. Für nichtig zu erklären sei allerdings das Gebot der Unfruchtbarmachung der Hunde, die den Wesenstest bestanden hätten (§ 1 Abs. 4 GefTVO), da eine übergangsweise weitere Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt werden könne.
Zweitens liege ein weiterer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin, dass Hunde der 1. Kategorie auch dann, wenn sie den Wesenstest bestanden hätten, außerhalb des privaten Bereichs weiterhin ständig einen Maulkorb tragen müssten. Diese Maßnahme könne sich fachwissenschaftlichen Äußerungen zufolge gegebenenfalls sogar aggressionsfördemd auswirken, Die betreffende Vorschrift (§ 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO) sei hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde mit bestandenem Wesenstest für nichtig zu erklären.
Drittens verstoße die vorgeschriebene Tötung von Hunden der 1. Kategorie, die den Wesenstest nicht bestanden hätten, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine derartige Maßnahme für Hunde der 2. Kategorie in derselben Situation nicht vorgesehen sei, diese vielmehr nur einem Maulkorb- und Leinenzwang unterlägen. Obwohl viel dafür spreche, dass die Tötung der betreffenden Tiere im einen wie im anderen Fall geboten sei, sei dem Gericht insoweit eine eigene Regelungsbefugnis versagt. Es könne nur die Tötungsvorschrift für die Hunde der 1. Kategorie (§ 1 Abs. 5 GefTVO) für nichtig erklären. Auch für diese Hunde bleibe aber ein ständiger Maulkorb- und Leinenzwang bestehen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO).
Viertens sei eine weitere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darin zu erblicken, dass der Verordnungsgeber in den Katalog der Hunderassen der 2. Kategorie neben sog. klassischen Kampfhunden von den sog. Schutzhunden nur die Rassen Rottweiler und Dobermann, insbesondere aber nicht die Deutschen Schäferhunde aufgenommen habe. Das vom Verordnungsgeber für seine Regelung angeführte Kriterium der Schadensauffälligkeittreffe nach den dem Gericht vorliegenden sog. Beißstatistiken und wissenschaftlichen Stellungnahmen ebenso für Schäferhunde, aber auch für Doggen und Boxer zu. Da sich nach dem verfolgten Regelungskonzept hiernach die Erfassung weiterer Schutzhunderassen habe aufdrängen müssen, das Gericht sich jedoch nicht an die Stelle des Verordnungsgebers setzen dürfe, komme wiederum nur in Betracht, die Erfassung der Rassen Dobermann und Rottweiler mit ihren Kreuzungen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 2, 9 und 12 GefTVO) für nichtig zu erklären.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen hat das Oberverwaltungsgericht die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Das war es!
M.E.gibt es jetzt folgende Möglichkeiten : Dobi und Rottis fliegen raus aus der Liste und die anderen Punkte,welche da sind MK,Tötung ung Zwangskastration werden geändert.-Keine Revision durch das Land Niedrs.,weil sich durch das Bundesgesetz,wenn es Bestand hat der Rest von selbst regelt.
Revision durch das Land zum Zwecke der Durchsetzung der jetzigen VO.
Oder:zufügung weitere Rassen in Liste 2 und Änderung der für rechtswidrig erklärten Punkte.
Erklärung zu nichtig und rechtswidrig:
erstes =Wegfall, wenn Urteil rechtkräftig,letzteres= muss vom Verordnungsgeber in eine rechtskonforme Bestimmung abgeändert werden.
Ach ja,da war doch noch was
biggrin.gif

Gerd Haucke,war da und der NDR:mal sehen ob es heute in Hallo Niedersachsen auf N3 kommt!

doberman_guarding_gate_md_wht.gif

Wolfgang,Angela,Sabrina
Rambo+Gina
 
Vorab herzlichen Dank an Dobi für die Mühe.

Bleibt zu fragen, was nun unter Hinzunahme des ersten Presseberichtes draus wird. Kann mal jemand ner alten Frau auf die Sprünge helfen?

Gruß

Sabine





...out of the dark - into the light, the brightness...
 
Aus dem Maulkorbzwang-Newsletter:

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
30.05.01

Bartels zum "Lüneburger Urteil":

"Gefahrtier-VO in den wichtigen Punkten bestätigt"


"Der Schutz des Menschen hat Priorität. Die das ändern wollten, haben verloren", so reagierte Niedersachsens Landwirtschaftsminister Uwe Bartels spontan auf das heute verkündete Urteil der Lüneburger Oberverwaltungsrichter. Daran ändere auch das Urteil "teilweise nichtig" nichts, weil die Richter damit nicht die Gefahrtier-VO insgesamt meinen, sondern neben der Forderung "kein grundsätzliches Haltungsverbot für Hunde der Kategorie 1" lediglich weiter fordern:
"keine Unfruchtbarkeitsmachung nach bestandenem Wesenstest". Außerdem "keine Tötung nach nicht bestandenem Wesenstest", stattdessen lebenslanger Maulkorb- und Leinenzwang. Ferner "keinen Maulkorbzwang nach bestandenem Wesenstest für Kat.-1-Hunde". Zusätzlich wird bemängelt, dass in der Kat.-2-Liste von den so genannten Schutzhunden lediglich die Rassen Dobermann und Rottweiler aufgeführt werden. Was gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Beide Rassen könnten daher "gestrichen" werden. Als Alternative regten die Richter an, weitere Schutzhunderassen hinzuzufügen, z. B. Schäferhund, Dogge und Boxer.

Die Kläger hätten sich mit ihren Anträgen ausschließlich auf den vermeintlichen Schutz des Tieres konzentriert und dabei offensichtlich übersehen, dass die zum Gefahrenabwehrrecht gehörende Niedersächsische Gefahrtierverordnung einzig und allein die Menschen vor gefährlichen Tieren zu schützen habe, so Bartels weiter.

Seit die Gefahrtier-VO in Kraft getreten sei, habe es in Niedersachsen keine schlimmen Beißzwischenfälle mehr gegeben. Außerdem sei mit der Gefahrtier-VO einhergehend "ein Ruck durch unsere Gesellschaft gegangen": Der Mensch habe sich zunehmend seiner Verantwortung gegenüber dem Mitgeschöpf Hund erinnert. Was sich sowohl im öffentlichen Erscheinungsbild widerspiegele wie auch in der sogenannten "Beißstatistik", so Bartels weiter.

"Weg vom Statussymbol Hund, weg von dem Missbrauch des Hundes", diese in sie gesetzten Erwartungen habe die Gefahrtier-VO ohne Abstriche erfüllt, betonte Bartels. Und dass dieses die Lüneburger Richter grundsätzlich auch so beurteilen, freue ihn.



eleani.gif


Marion und ihre 2 Höllenhunde Tau & Tiptoe
 
Das übliche (Teil-)Rückzugsgefecht eines Ministers.

Wenn ich von oben nach unten sehe, isses alles ganz schön tief, umgekehrt alles ganz schön hoch. Liegt also ganz in der Sicht des Betrachters.

Bevor ich einem Minister Glauben schenke, der nicht mal in der Lage ist ein einfaches Hundebuch korrekt zu interpretieren, frage ich lieber einen wirklichen Fachmann. In diesem Falle einen Juristen.


Sabine





...out of the dark - into the light, the brightness...
 
Super Sache,

treff mich heut abend mit nem angehenden Staatsanwalt der mit das Urteil übersetzt, und die weiteren möglichen Wege erklärt.

Solche Sachen wie wann das Rechtswirksamm wird und was wenn sie einspruch erheben... usw...

Aber nen Sekt trink ich trotzdem..

grins..
 
HI Drake,
Du hast doch hoffentlich Lust, uns diese Erläuterungen dann auch mitzuteilen?!
Viel Spaß mit'm Sekt,
Kalim.
 
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