Was ist das Problem?
Man muss hier differenzieren zwischen den verschiedenen Bundesländern. Dank des föderalen Systems in Deutschland kocht jedes Bundesland seine eigene Suppe. Wir können hier nur das zusammenfassen, was bisher an uns herangetragen wurde. Sollten Sie ebenfalls betroffen sein, melden Sie sich doch bitte bei uns. Wir wollen versuchen, einen möglichst vollständigen Überblick über die Situation zu behalten.
Brandenburg
Nach einem Erlass des Brandenburger Innenministeriums werden seit einiger Zeit alle Besitzer von Hunden des Typs Olde English Bulldogge (OEB) von den Ordnungsbehörden des Landes Brandenburg angeschrieben.
Die Behörden stellen sich auf den Standpunkt, das es sich bei allen OEB -egal aus welchen Linien- um Kreuzungen mit Hunden handelt, die nach der Brandenburger Hundehalterverordnung einem generellen Haltungsverbot in Brandenburg unterliegen. Konkret lautet der Vorwurf, das in allen OEB jeweils 1/6 American Pitbull Terrier enthalten wäre.
Gemäß §8 Abs. 2 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (
) ist die Haltung und die Zucht von Hunden der Rasse American Pitbull Terrier (und anderer Rassen) im Land Brandenburg mit Verweis auf eine "unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit" ausnahmslos verboten. Dieses Haltungs- und Zuchtverbot erstreckt sich auch die Haltung und Zucht von Kreuzungen aus Hunden dieser verbotenen Rassen. Soweit uns bekannt ist, stützen die Behörden des Landes Brandenburg ihren Standpunkt auf einen Eintrag aus der offenen Plattform
.
Im Klartext bedeutet dies, das nach der Auffassung der Ordnungsbehörden in Brandenburg für alle OEB die "unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit" gilt und sie damit dem absoluten Haltungs- und Zuchtverbot unterliegen. Auf der Basis dieses Standpunkts werden Besitzer und Züchter von OEB von den Ordnungsbehörden des Landes Brandenburgs aufgefordert, die Haltung und gegebenenfalls Zucht der Hunde einzustellen. Die Hunde sollen an Personen ausserhalb des Landes Brandenburgs oder alternativ auf Kosten der Besitzer an Tierheime abgegeben werden.
Nordrhein-Westfalen
In NRW wird in einigen Städten und Gemeinden zunehmend ähnlich verfahren wie in Brandenburg. Auch dort werden seitens der Behörden zunehmend Halter von OEB angeschrieben, deren Hunde als Mischling mit gelisteten Rassen eingestuft werden sollen. Anders als im Land Brandenburg kann im Land Nordrhein-Westfalen jedoch seitens des Halters der Nachweis erbracht werden, das es sich eben gerade nicht um einen solchen Mischling handelt. Im Landeshundegesetz NRW ist dies in §3 Abs. 2 geregelt (
). Der Nachweis kann regelmäßig durch Vorlage anerkannter Zuchtpapiere und/oder durch ein Phänotypgutachten eines staatlich anerkannten Gutachters erbracht werden. Ein vollständiges Haltungsverbot für OEB droht den Betroffenen in NRW nach aktuellem Stand jedoch nicht.
Bayern
Auch aus dem Land Bayern wurden uns die ersten Fälle von rassebedingter Diskriminierung für OEB berichtet. Die Vorgehensweise in Bayern ist jedoch etwas anders als in Brandenburg und NRW. Einige Gemeinden in Bayern beziehen sich darauf, das es eine Rasse OEB laut der Rasseliste der FCI nicht gibt. Aus diesem Grund stuft man dort in Einzelfällen die OEB als American Bulldog ein. Was den Behörden dabei anscheinend entgeht, ist die Tatsache das der American Bulldog ebenfalls nicht von der FCI anerkannt wird. Unabhängig von einer Anerkennung der Rasse durch die FCI steht jedoch der American Bulldog in der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (
) in §1 Abs.2 auf der Liste der Hunderassen, für die in Bayern eine "Eigenschaft als Kampfhund" vermutet wird.
Für Betroffene Halter von OEB bleibt im Zweifel nur der Weg, über ein Phänotypgutachten eines staatlich anerkannten Rassegutachters oder durch Vorlage anerkannter Zuchtpapiere den Nachweis zu erbringen das die Behörden mit ihrer Einstufung falsch liegen. In Bayern droht jedoch nach aktueller Lage ebenfalls kein vollständiges Haltungsverbot.