Kupieren von Hunde-Ohren ist auch bei Operation im Ausland strafbar

Ninchen

KSG-Ostwestfale™
20 Jahre Mitglied
Kupieren von Hunde-Ohren ist auch bei Operation im Ausland strafbar

Ziemetshausen - Das so genannte Kupieren von Hundeohren oder -ruten ist auch dann strafbar, wenn es im Ausland durchgeführt wird. Das berichtet die vom Deutschen Tierhilfswerk herausgegebene Zeitschrift «mensch und tier» unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen (Az.: 19.536/93).

Dort wurde der Halter eines Dobermanns verurteilt, der die Ohren seines Hundes im Ausland zurechtschneiden ließ. Nach Ansicht des Gerichts gab es für den Eingriff keinen Grund. Außerdem seien dem Tier während der Nachbehandlung über einen Zeitraum von zwei bis vier Wochen Schmerz zugefügt worden.

In Deutschland ist das Kupieren von Hunde-Ohren der Zeitschrift zufolge seit 1987 verboten. Seit 1998 darf auch die Rute nicht mehr gekürzt werden - Ausnahmen gibt es nach tierärztlicher Indikation oder wenn der Hund zur Jagd eingesetzt werden soll. Zu den Schmerzen und den gesundheitlichen Risiken komme gerade beim Kürzen der Rute hinzu, dass der Hund seines wichtigsten Kommunikationsmittels beraubt wird.


Quelle: hundejo.de /
 
  • 1. Mai 2024
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*applaudier, freu*

Super! Wurde aber auch Zeit, so ein Urteil!

Gruß
tessa
 
irgendwie stand da aber nicht bei, seit wann genau das kupieren im ausland verboten ist... und das urteil sagt auch nichts darüber aus, ob das kaufen eines bereits kupierten welpen im ausland auch strafbar ist... ich hätte da nämlich 2, 3 kandidaten zum anzeigen :unsicher: ....
 
Hallo Ninchen,

meines wissens nach, darfst Du kupierte Hunde im Ausland kaufen. Du darfst sie aber erst einführen, wenn die Wundränder verheilt sind.
Kupiertourismus war aus diesem Grund auch schon immer (also seit dem Verbot in D auf jeden Fall) verboten. Da die grenzen aber offen sind, wirst Du halt nicht mehr kontrolliert.
Es fahren ständig Deutsche ins Ausland und lassen dort kupieren und dann wieder zurück!

nelehi
 
Wenn ein Deutscher im Ausland rtwas tut, was hier verboten ist, so wird er bei Rückkehr nach deutschem Recht verurteilt.
Zum Beispiel bei Kindersex in Asien (S.extourismus). Das gilt für das ganze STGB.
Doch leider ist die Straftat oft schwer nach zu weisen. Da hat man eben den Hund schon kupiert gekauft.
Und: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ciao Erwin
 
Hallo Erwin,

Wenn ein Deutscher im Ausland rtwas tut, was hier verboten ist, so wird er bei Rückkehr nach deutschem Recht verurteilt.

Diese Aussage ist so falsch, denn
§ 3. Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. StGB

Ausnahmen:
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

und außerdem 15 Einzelfälle:
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
.....
8. Straftaten gegen die S.exuelle Selbstbestimmung

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
(StGB § 176 S.exueller Mißbrauch von Kindern)
...

Wie man sieht, ist die deutsche Strafbarkeit für ausländische Taten auf wenige Ausnahmen begrenzt. Neben Kriegsverbrechen steht seit kurzem Kindesmißbrauch mit auf der Liste. Dies sind alles Taten, die als ganz besonders schwerwiegend angesehen werden.

Tierquälerei gehört sicher nicht dazu.
 
Original geschrieben von tessa

Super! Wurde aber auch Zeit, so ein Urteil!
Tessa, das Urteil ist schon 10 Jahre alt.

Original geschrieben von Ninchen
irgendwie stand da aber nicht bei, seit wann genau das kupieren im ausland verboten ist... und das urteil sagt auch nichts darüber aus, ob das kaufen eines bereits kupierten welpen im ausland auch strafbar ist... ich hätte da nämlich 2, 3 kandidaten zum anzeigen :unsicher: ....
Das Recht zum Kupieren ist im Ausland sehr unterschiedlich. Teils gibt es gar kein Kupierverbot, teils gibt es ein Teilkupierverbot (Ohren oder Rute) und teils ist das Kupieren komplett verboten.
 
Hier noch mal die ganzen Informationen zum Kupier- und Ausstellungsverbot:

Seit dem 01.September 2001 ist die neu geänderte Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten, die unter anderem dem seit 1986 bestehenden Kupierverbot der Hundeohren oder dem seit 01. Juni 1998 Kupierverbot der Rute bei Hunden (welche nicht jagdlich geführt sind), nun auch das Ausstellen von kupierten Hunden verbietet.
Die Tierschutz-Hundeverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 21 (vom 14. Mai 2001) am 02. Mai 2001 veröffentlicht.

§10 der Tierschutz-Hundeverordnung regelt das Ausstellungsverbot für kupierte Hunde wie folgt:
„Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 01. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.“

Weiterhin wurde in § 12 Ordnungswidrigkeiten Abs. 2 folgendes aufgenommen:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.“
Bestraft wird also auch, wer eine Ausstellung zuläßt, also der Ausstellungleiter.
Im Referentenentwurf war neben dem Ausstellungsverbot für illegal kupierte Hunde (nach deutschen Bestimmungen) auch ein Haltungsverbot für solche Hunde vorgesehen. Das Plenum des Bundesrates hat am 01. 12. 2000 ein Haltungsverbot abgelehnt, weil man keine in der Praxis durchsetzbaren wirksamen Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen gesehen hat. Damit können solche Hunde auch zukünftig im Rahmen der gültigen Bestimmungen importiert und gehalten, aber nicht ausgestellt werden.

Zu den sich aus alledem ergebenden Fragen hat der VDH bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten sagt u.a. folgendes aus:
Das Ausstellungsverbot des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt für:
Alle im In- oder Ausland ab dem 1. Januar 1987 an den Ohren oder 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfolgte.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht für:
Alle Hunde, die in Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz kupiert wurden und für alle Hunde, die vor dem 1. Januar 1987 an den Ohren oder vor dem 01. Juni 1998 an der Rute kupierte wurden. Die dargestellte Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung erfasst selbst dann die im Ausland kupierten Hunde, wenn das Kupieren in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgte.
Nach seinem Schutzwerk ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen, Agility-Turniere, Begleithundprüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbots abzielen.

Es gibt ein Urteil aus 1993:
Kupieren: Strafbar trotz ausländischen Tatorts
Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu und beruht nicht auf einem vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Es ist daher strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Begründung: Der Hund erleide die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff, sondern auch während der bis zu vierwöchigen Nachbehandlung in Deutschland (Amtsgericht Neunkirchen).
Aktenzeichen: 19.536/93

Meiner Meinung nach eine mutige Entscheidung eines tierlieben Richters, die aber juristisch m.E. auf etwas wackeligem Boden steht. Es werden wohl die Schmerzen während der deutschen Nachbehandlung als Argument gesehen. Wenn also auch die Nachbehandlung im Ausland stattfände, wäre wiederum alles in Ordnung (?)
Warum HEUTE dieses 10 Jahre alte Urteil als "NEWS" verkauft wird, ist mir unerklärlich.
 
Was bringen die schönsten Gesetze wenn sie nicht umgesetzt werden?
Wo kein Kläger da auch kein Richter!


Gruß

Dobifreund
 
Hallo Erwin,

klar kann man den Hund schon kupiert gekauft haben, aber trotzdem darf der Hund nur mit vollständig abgeheilten Wundrändern eingeführt werden.

nelehi
 
"Nach seinem Schutzwerk ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen, Agility-Turniere, Begleithundprüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbots abzielen."

Hallo Andreas,

bei den Dobermännern wird die ZTP (Zuchttauglichkeitsprüfung) und auch die Körung (besondere Zuchtauslese) immer noch auch bei kupierten Hunden vorgenommen. Zur Wesensüberprüfung und dem Schutzdienst gehört dabei aber auch eine Bewertung des Exterieur des Hundes.
Das dürfte dann ja auch nicht sein.

nelehi
 
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