§2
(2) Gefährliche Hunde: Alle Hunde, die sich
1. nicht unterordnen,
2. Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden
Wie soll das definiert und überprüft werden?
§4
(4) Die zur Hundehaltung nötige Sachkunde wird auch HundehalterInnen von kleinen Hunden
empfohlen.
Also wieder nicht für ALLE Hunde, einer Empfehlung werden wohl die wenigaten nachkommen, verständlicherweise....und warum auch?
(4) Folgen des Fehlens der Sachkunde und/oder der Unterordnung:
- Nicht sachkundige HundehalterInnen, deren Hunde sich unterordnen, erhalten die Gelegenheit,
sich innerhalb von 6 Wochen die Sachkunde anzueignen und nachzuweisen. Gelingt
dies erneut nicht, hat die zuständige Behörde über Auflagen, eine Haltungsuntersagung
oder Einziehung des Hundes gemäß § 9 zu entscheiden.
- Nicht sachkundige HundehalterInnnen eines als gefährliche geltenden Hundes erhalten die
Gelegenheit, sich innerhalb von 6 Wochen die Sachkunde anzueignen und nachzuweisen.
Gelingt dies erneut nicht, hat die zuständige Behörde über Auflagen, eine Haltungsuntersagung,
Einziehung oder Tötung des Hundes gemäß § 9 zu entscheiden.
- Sachkundige HalterInnen eines als gefährlich geltenden Hundes erhalten die Gelegenheit
zur erneuten Prüfung. Erlernt der Hund nicht die Unterordnung, hat die zuständige Behörde
über Auflagen, eine Haltungsuntersagung, Einziehung oder Tötung des Hundes gemäߧ 9 zu entscheiden.
Hunde dürfen also getötet werden, wenn ihre Halter den Auflagen nicht (rechtzeitig)nachkommen, unabhängig davon ob sie tatsächlich auffällig geworden sind?!
§6
(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen unbeabsichtigtes
Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Bei der Haltung eines gefährlichen
Hundes muss ein unbeabsichtigtes Entweichen ausgeschlossen sein. Dieses ausbruchssicher
eingefriedete Besitztum muss mit deutlich sichtbaren Warnschildern „Vorsicht gefährlicher
Hund“ kenntlich gemacht werden.
Stigmatisierung par exellance....kann man sich ja gleich beliebt machen in der Nachbarschaft, unabhängig davon ob von dem Hund tatsächlich eine Gefahr auf dem Grundstück ausgeht.
§9
(2) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines großen oder gefährlichen Hundes zu untersagen,
die Einziehung eines großen oder gefährlichen Hundes sowie die Tötung eines gefährlichen
Hundes auf Kosten des/der HalterIn anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht.
Dies ist nsbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt hat,
2. der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
und/oder Sachkunde im Sinne des § 5 besitzt,
3. der/die HundehalterIn seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig der nach § 4 vorgeschriebenen
Überprüfung unterzogen hat,
4. der/die HalterIn entgegen § 10 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
Die "Annahme"????
§10
(3) Die Hundevereine sind verpflichtet, ihre Zuchtstandards an der Stadtverträglichkeit von
Hunden zu orientieren. Eigenschaften wie Unterordnungsbereitschaft und soziale Verträglichkeit
sind in die Rassestandards aufzunehmen.
Damit würden sich Rassestandards von Hunderassen, die zT eine lange Tradition und Funktion haben, nach einem dt Gesetz ändern und richten? Eine Frechheit. Einige Rassen dürften demnach auch nicht mehr in Deutschland gezüchtet werden, da sie ihren Sinn mit Änderung der Standards verlieren würden.
§14
(2) MitarbeiterInnen der zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Das darf bei "normalen" Bürgern nicht mal die Polizei. Mit Besitz eines Hundes gebe ich also auch persönliche Rechte ab die anderen zugestanden werden?