Gesetzlich vorgeschriebene Leinenlänge?

Andyund Biggi

15 Jahre Mitglied
Hallo zusammen!:hallo:

Gestern erzählte mir eine Bekannte bei uns im Park, dass sie vom Ordnungsamt aufgeschrieben wurde, weil sie mir Ihrem Rüden an der Schleppleine unterwegs war. Der Mann vom OA meinte, dass so eine Leine verboten sei und sie jetzt so behandelt wird, als wenn der Hund frei liefe. Sie wird jetzt einen Anhörungsbogen bekommen und soll dazu Stellung nehmen.

Ist das wirklich so? Da ich mit Sam auch oft bei uns im Park mit der Schleppleine das Abrufen übe, will ich jetzt sichergehen, dass das auch erlaubt ist (bevor ich auch noch aufgeschrieben werde :sauer:)

Ich habe vor einigen Wochen bei Hund Katze Maus mitbekommen, wie diese Tiernanny zu einem Hundehalter meinte, der seinen Hund absolut nicht von der Leine lassen konnte, da dieser weder verträglich war noch gehört hat, dass es keine gesetzlich vorgeschriebene Leinenlänge gebe.

Was stimmt nun?

Liebe Grüße

Biggi
 
  • 1. Mai 2024
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So weit ich mich noch erinnern kann, ist bei uns in Bayern die max. Leinenlänge vorgeschrieben.
Nicht das jeder so eine max. Leine haben muß, nur eine Schleppleine ist nach dem Gesetz keine Leine mehr.

Sorry:heul:
Michel
 
Zu gefährlichen Hunden siehe:
Pkt. 5.2.1 Abs. 2 VV LHundG

Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.

 
Ja, in NRW gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Leinenlänge für Listenhunde!
Diese liegt bei 1,5 oder 2 Metern, da bin ich mir grad nicht so sicher.

Du findest sie nicht im Gesetz selbst, aber in den Verwaltungsvorschriften, die an die OÄ rausgegeben wurde. Ich persönlich finde das einen Skandal, da kein normaler Hundehalter - selbst die, die das Gesetz lesen, um alles richtig zu machen - sich die Verwaltungsvorschriften besorgt, zumal diese ellenlang sind. Aber trotzdem schützt unwissenheit nicht vor Strafe, so unfair das auch ist...

Die Städte setzen diese unterschiedlich durch. Habe schon oft gehört, dass es deswegen Probleme gab, hier bei uns glaube ich, dass das locker gesehen wird. Wir haben von unserer Stadt bei der Beanntragung der Genehmigung eines Listenhundes, nochmal extra so ein 2-seitiges Paper bekommen, auf der die Pflichen des Hundegestzes verständlich drauf zusammengefasst sind. Das finde ich total klasse (weiß nicht, ob dies in jeder Stadt so ist). Von der Leinenlänge steht da nichts drauf, deshalb denke ich, dass das hier auch nicht bestraft wird. Sollte das doch mal Ärger geben, würde ich dagegen klagen. Zumal es in den VV eine "sollte" und keine "Muss"-Regelung ist.
 
Hier der Link:


Zitat:
5.2.1 Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 müssen - soweit keine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter Besitztümer (vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.

Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortstei-le auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 angeleint zu führen.

Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für gefährliche Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde.

5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.
 
Super, vielen Dank erst mal ihr Beiden:love:

Das gilt dann wohl auch, wenn man - wie wir - eine Leinenbefreiung hat. Denn um den Hund, um den es hier ging, ist ein Labrador!

Der Mann vom OA war einer von den "Oberwichtigen". Meine Bekannte muss jetzt - was meiner Meinung nach auch absolut nicht nötig ist - einen Versicherungsnachweis beibringen. Gleichzeitig soll sie einen Nachweis vorlegen, dass der Hund gechipt ist und dass sie einen Sachkundenachweis (40/20) gemacht hat. Absolute Schikane wenn ihr mich fragt.

Liebe Grüße

Biggi
 
Der Mann vom OA war einer von den "Oberwichtigen". Meine Bekannte muss jetzt - was meiner Meinung nach auch absolut nicht nötig ist - einen Versicherungsnachweis beibringen. Gleichzeitig soll sie einen Nachweis vorlegen, dass der Hund gechipt ist und dass sie einen Sachkundenachweis (40/20) gemacht hat. Absolute Schikane wenn ihr mich fragt.

Nö, der Hund scheint nicht ordnungsgemäß beim OA gemeldet gewesen zu sein - auch große Hunde sind zu melden, ebenso ist deren Haltung an bestimmte Erfordernisse gebunden. Im Grunde kann sie froh sein, dass sie offensichtlich so glimpflich davon gekommen ist
 
Nö Bürste, ich kenne den Hund seit Jahren. Sie hatte nur keine Hundemarke dabei und der Hund ist nicht gechipt. Ansonsten hat sie schon vor Jahren den Sachkundenachweis gemacht und Steuern zahlt sie auch.

Ich habe die Hundemarke auch immer zu Hause im Schrank liegen, da ich ständig zwischen verschiedenen Halsbändern und Geschirren wechsel. Nur die Karte vom OA wegen Maulkorb- und Leinenbefreiung habe ich immer in der Hosentasche.

Es ging hauptsächlich auch darum, dass der nette Mann vom OA der festen Meinung, jeder Hund müsse versichert werden und das ist definitiv nicht so.

LG
Biggi
 
20/40 Hunde müssen in NRW versichert sein. Der Versicherungsnachweis muss doch zusammen mit dem Nachweis für den Chip bei der Anmeldung beim OA vorgelegt werden. Oder hat sich da was geändert, ohne dass ich es mitbekommen habe?

Der Hund scheint also nicht beim OA gemeldet zu sein (was seit Jahren Pflicht ist) und da muss ich Bürste ja mal recht geben, da kann sie wirklich froh sein, wenn sie so glimpflich dabei wegkommt.
 
Doch, der Hund ist definitiv beim OA gemeldet, das ist sicher. Der Hund ist nur nicht versichert, da sie - wie auch ich - der Meinung war, dass ein "normaler" Hund nicht versichert sein muss. Man lernt nie aus. Ich dachte immer, nur für die sog. "gefährliche Hunde" - wie auch meiner einer ist :rolleyes:, gilt Versicherungspflicht.

Vielen Dank

Biggi
 
Nö Bürste, ich kenne den Hund seit Jahren. Sie hatte nur keine Hundemarke dabei und der Hund ist nicht gechipt. Ansonsten hat sie schon vor Jahren den Sachkundenachweis gemacht und Steuern zahlt sie auch.
Von der Versicherung schreibst du nichts - ist er versichert?
Abgesehen davon, wird der Hund nicht ordnungsgemäß gemeldet worden sein, denn ohne eine gültige Haftpflichtversicherung für den Hund und ohne einen Microchip im Hund darf man in NRW keinen großen Hund halten (§11 LHundGNRW).
Die Hundemarke ist lediglich für die Erfassung der Hundesteuer von Interesse.


Es ging hauptsächlich auch darum, dass der nette Mann vom OA der festen Meinung, jeder Hund müsse versichert werden und das ist definitiv nicht so.
Nun, auch wenn im Prinzip ein Hund der weder groß ist noch unter §§ 3 und 10 LHundG fällt keine Haftpflicht benötigt, ist es sicher nicht ratsam sich mit dem OA auch noch anzulegen, wenn man selbst den Erfordernissen des LHundG nicht entspricht.
 
Doch, der Hund ist definitiv beim OA gemeldet, das ist sicher.
Ist es nicht - er wird steuerlich gemeldet sein aber mehr nicht.

Der Hund ist nur nicht versichert, da sie - wie auch ich - der Meinung war, dass ein "normaler" Hund nicht versichert sein muss. Man lernt nie aus. Ich dachte immer, nur für die sog. "gefährliche Hunde" - wie auch meiner einer ist :rolleyes:, gilt Versicherungspflicht.

Hätte sie die Haltung des Hundes ordnungsgemäß angezeigt, wäre sie so nicht durch das Genehmigungsverfahren gekommen - also ist da etwas faul und ich denke nicht dass das am OA liegt;)
 
@Natalie: Die Begrenzung der Leinenlänge gilt in NRW doch aber "nur" für Listies, richtig? Somit wäre ein Labbi nicht davon betroffen. Oder interpretiere ich das falsch?
 
@Natalie: Die Begrenzung der Leinenlänge gilt in NRW doch aber "nur" für Listies, richtig? Somit wäre ein Labbi nicht davon betroffen. Oder interpretiere ich das falsch?

stimmt.

aber die te schreibt ja auch das der betroffene hund nicht gechippt wäre..aber hunde die unter die "40/20"-verordnung fallen MÜSSEN gechippt und versichert sein. (vielleicht hat der typ vom ordnungsamt deswegen so nen aufstand gemacht)
also so war es bei uns. und da war das oa auch ziemlich streng zwecks einhaltung und so.
 
Hätte sie die Haltung des Hundes ordnungsgemäß angezeigt, wäre sie so nicht durch das Genehmigungsverfahren gekommen - also ist da etwas faul und ich denke nicht dass das am OA liegt;)

eben. wenn man einen labrador anmeldet wissen die ja das der meist größer als 40cm ist...und dann bekommt man automatisch dieses "sonderblatt" und da stehen alle sachen drauf die man haben muss.
 
Bürste hat Recht.

Ich hab ja auch einen 20/40er. Bei der Anmeldung waren Sachkunde- und Versicherungsnachweis sowie die Chipnummer vorzulegen.

(Steuermarken gibt es bei uns in der Stadt nicht, der erste Steuerbescheid kam per Post, ist zu Hause aufzubewahren und auf Anfrage vorzuzeigen.)

Könnte mir höchstens vorstellen, dass der Hund schon älter ist und vor Inkrafttreten des LHG gemeldet wurde.

LG,

Lektoratte
 
So einen ähnlichen Thread (es ging um Köln) gab es doch vor kurzem schon mal:
OA und Finanzkasse sind nicht die selben Ämter. Die Finanzkasse bekommt das Geld und gut ist. Beim OA muss ich den Rest (Extra-Anmeldung , VS Nachweis, Sachkundebscheinigung ezc) nachweisen. Bei kleineren Städten hat man Glück: da läuft alles Hand in Hand. Bei Großstädten sieht das schon anders aus (Köln zB). Da muss der Hund an 2 Stellen gemeldet werden.
Wie Bürste schon gesagt hat: ich würde mich nicht mit denen anlegen, die sind im Recht und deine Bekannte hat halt Pech: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.
 
Hier der Link:


5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.
[/QUOTE]


sowas würde ich mir für Bayern auch wünschen...
 
Hier der Link:


5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.

sowas würde ich mir für Bayern auch wünschen...

Nunja, auch wenn ich das LHundG NRW an anderer Stelle durchaus schonmal gelobt habe (nur in Relation zu noch strikteren VO), muss ich doch sagen, dass dieser Satz da oben eine reine Floskel ist. Schön, dass in Auslaufgebieten für gefährliche Hunde keine Leinenpflicht besteht, mir ist jedoch im größeren Umkreis KEINE einzige solche Auslaufmöglichkeit für gefährliche Hunde bekannt :rolleyes:
Undere Stadt ist - für mein Verständnis - schon ziemlich listenhundfreundlich. Auch hier gibt es sowas nicht.
 
So, erst noch mal vielen Dank für Eure Antworten.

Ich habe die Besitzerin gestern im Park getroffen und sie nochmals darauf angesprochen - auch dass der Hund versichert werden muss - was sie nicht wusste.

Der Hund ist 5 Jahre alt und sie hat damals den Sachkundenachweis beim Tierarzt gemacht und diesen zum OA geschickt und hat gedacht, damit wäre alles erledigt. Sie hat von dort auch nichts mehr gehört. Will bzw. muss sich jetzt aber darum kümmern.

Liebe Grüße

Biggi
 
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