Gesetzlich geregelte Leinenlänge in NRW?

Big Mama

10 Jahre Mitglied
Meine Frage betrifft die Anleinpflicht. Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Leinenlänge laut Landeshundegesetz in NRW?
 
  • 21. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi Big Mama ... hast du hier schon mal geguckt?
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1,50m oder? ich wohn ja noch nicht so lang in koeln und muesste selber eigentlich mal intensiver die gesetzeslage pruefen, *hüstel*

das ist das harte schicksal derer die einen zweitwohnsitz im ausland (also fuer mich deutschland) haben, man muss doppelt soviele gesetze und auflagen kennen wie die ansaessigen ;)

lg

(ich streu mir mal gleich doppelt asche aufs haupt einmal fuer meine wissensluecken und dann noch fuers abrutschen ins OT...) :D

dennnoch einen lieben gruss
 
Hätte ich jetzt auch so getippt. Leider ist das noch nichts genaues. Dennoch schicke Grüße zurück, :hallo:
 
Ich bin mir sicher, dass es 1,50 m sind. Haben die uns beim OA auch nochmal gesagt :)
 
" Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte."

http://forum.ksgemeinde.de/1065881-post5.html
 
das ist mir neu, dass es maximal 1,50m sein sollen. ich meine, dass die leine, die vom halsband (oder wenn es die gemeinde erlaubt, vom geschirr) weg führt maximal 2m lang sein darf. WENN der hund am halti geführt wird, dann darf die leine vom halsband/geschirr und vom halti aus jew. max. 1,50m lang sein (also gesamtlänge 3m). :kp:
 
Jaaaaa!!!!! Ich habs gefunden!!!!:):):):)


5.2 Verwaltungsvorschriften
zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)

Zu § 5 Abs. 2 (Anlein- und Maulkorbpflicht)

5.2.1
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 müssen - soweit keine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter Besitztümer (vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.
Danke euch!!!:hallo::hallo::hallo:
 
Anlein- und Maulkorbpflicht

Hunde dieser drei Gruppen müssen in der Öffentlichkeit außerhalb befriedeten Besitztums (dazu zählen bei Mehrfamilienhäusern auch Zuwege und Treppenhäuser) grundsätzlich angeleint werden und einen Maulkorb bzw. "eine andere das Beißen verhindernde Vorrichtung" tragen. Der Halter muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann (Leinenlänge max. 1,5 m).
Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Hunde so zu halten, dass sie das Besitztum gegen den Willen des Hundebesitzers nicht verlassen können.

Zu finden unter:
 
ehrlich gesagt meine leine ist 5,50m also geteilt durch zwei (wegen dem halti) immer noch mehr als zwei meter, hab deswegen nicht zahlen muessen.ABER
1. hatte der hund nicht die gsamte laenge der leine zur verfuegung als ich dem OA begegnet bin
2. ist das hier kein aufruf sich eine 5m leine zuzulegen, ich wollt nur kurz meine erfahrung mit dem OA schildern.
3. lese ich da auch sollte und nicht darf, also ist es vll doch eher ne richtlinie?
 
nein, es gibt keine gesetzliche regelung in nrw. ob es kommunale regelungen gibt ist, wie der name sagt, kommunale sache. die durchführungsverordnung zum lhg ist an sich kein gesetz.

pete
 
Also bei uns in Bochum steht auf der Anmeldung für das OA folgendes:

Mir ist bekannt, dass nach dem Ortsrecht der Stadt Bochum für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe und Gewicht) eine
ANLEINPFLICHT auf allen der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Grünflächen besteht und sie in U-Bahnanlagen (einschl. der
Zu- und Abgänge), in Fußgängerzonen, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und
Treppenhäusern von aufsichtsfähigen Personen an einer höchstens 1,5 m langen Leine zu führen sind; zu öffentlichen Kinderspielplätzen
(einschl. der als solcher ausgewiesenen Schulhofflächen), Bolzplätzen, Friedhöfen, Badeanstalten und Spiel- und Liegewiesen
dürfen Tiere nicht mitgenommen werden. Desweiteren dürfen Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt
werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze (§ 2 Abs. 2 S. 3 LFoG).
 
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