Kaze
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Wenn Waldi Hühner hütet - Keine Steuer für Herden-Wachhunde
Trier (ddp-rps). Hunde, die Hühner bewachen, können von der Hundesteuer befreit werden. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor. Danach ist für einen Hund, der zur Bewachung einer Geflügelherde eingesetzt wird, unabhängig von seiner Rasse keine Steuer zu zahlen, sofern die Satzung der jeweiligen Kommune ein entsprechendes Steuerprivileg vorsieht.
Im konkreten Fall hatten die Richter über die Anträge zweier Hundebesitzer auf Steuerbefreiung zu entscheiden, die je einen Hund zur Bewachung ihrer Rassegeflügelzuchten hielten. Mit der Begründung, bei den von den Klägern gehaltenen Tieren handle es sich nicht um so genannte Hütehunde und auch nicht um Hunde, die zur Bewachung einer Huftierherde eingesetzt würden, lehnte die beklagte Ortsgemeinde die Begehren ab.
Die Verwaltungsrichter hingegen entschieden, dass die Befreiung rechtens sei. Zum einen bildeten Geflügeltiere ebenso eine Herde wie Huftiere. Das einschlägige örtliche Satzungsrecht sehe hier keinen Unterschied vor. Zum anderen sei der Satzung auch nicht zu entnehmen, dass die Steuerbefreiung nur für bestimmte Hunderassen wie Hütehunde gelte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Urteile vom 18. Mai/ Az.: 2 K 101/04.TR und 2 K 102/04.TR).
Quelle:
Trier (ddp-rps). Hunde, die Hühner bewachen, können von der Hundesteuer befreit werden. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor. Danach ist für einen Hund, der zur Bewachung einer Geflügelherde eingesetzt wird, unabhängig von seiner Rasse keine Steuer zu zahlen, sofern die Satzung der jeweiligen Kommune ein entsprechendes Steuerprivileg vorsieht.
Im konkreten Fall hatten die Richter über die Anträge zweier Hundebesitzer auf Steuerbefreiung zu entscheiden, die je einen Hund zur Bewachung ihrer Rassegeflügelzuchten hielten. Mit der Begründung, bei den von den Klägern gehaltenen Tieren handle es sich nicht um so genannte Hütehunde und auch nicht um Hunde, die zur Bewachung einer Huftierherde eingesetzt würden, lehnte die beklagte Ortsgemeinde die Begehren ab.
Die Verwaltungsrichter hingegen entschieden, dass die Befreiung rechtens sei. Zum einen bildeten Geflügeltiere ebenso eine Herde wie Huftiere. Das einschlägige örtliche Satzungsrecht sehe hier keinen Unterschied vor. Zum anderen sei der Satzung auch nicht zu entnehmen, dass die Steuerbefreiung nur für bestimmte Hunderassen wie Hütehunde gelte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Urteile vom 18. Mai/ Az.: 2 K 101/04.TR und 2 K 102/04.TR).
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