VG Berlin: Maulkorbzwang für "Kampfhunde" rechtmäßig
Das VG Berlin hat die Klage der Halterin eines American Staffordshire Terriers gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Maulkorbzwang abgewiesen.
Die 38 Jahre alte Klägerin ist Vorsitzende des Tierschutzvereins "Staffordshire-Hilfe e.V." und hält seit rund 20 Jahren Hunde dieser Rasse. Seit Oktober 2004 ist sie Halterin einer heute etwa zweijährigen American Staffordshire Terrier-Hündin. Aufgrund eines - vom Gesetz vorgeschriebenen - Wesenstests wurde tierärztlich bescheinigt, dass der Hund gut erzogen und freundlich sei und keine Aggressionen erkennen lasse. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Hund den nach dem Berliner Hundegesetz für Hunde dieser Rassen (von medizinischen Indikationen abgesehen) ausnahmslos festgelegten Maulkorbzwang nicht beachten müsse, da dies dem Tier unnötige Qualen zufüge. Eine gewisse Gefahr gehe letztlich von jedem Hund aus und rechtfertige nicht die Schlechterstellung bestimmter Rassen. Das Gesetz verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei zudem wissenschaftlich unhaltbar, von einer abstrakten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen auszugehen, da das Verhalten eines Hundes von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt werde, insbesondere vom Verhalten des Menschen.
Nach Auffassung der 11. Kammer des VG gehört der Hund der Klägerin zu einer der im Berliner Hundegesetz aufgezählten Rassen und gilt daher unwiderlegbar als "gefährlicher Hund". Das Gesetz sehe als zwingende Folge einen Maulkorbzwang vor, ohne dass es auf die individuelle Aggressivität oder Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ankomme. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Der VGH Berlin sowie das BVerfG hätten im Jahre 2001 bzw. 2004 die weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift der früheren Berliner Hundeverordnung für verfassungsgemäß erklärt. Die Erwägungen der Verfassungsgerichte würden in gleichem Maße für das seit Oktober 2004 geltende Hundegesetz gelten. Demnach sei es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraumes gestattet, zur Gefahrenvorbeugung ausschließlich an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anzuknüpfen, auch ........
Das VG Berlin hat die Klage der Halterin eines American Staffordshire Terriers gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Maulkorbzwang abgewiesen.
Die 38 Jahre alte Klägerin ist Vorsitzende des Tierschutzvereins "Staffordshire-Hilfe e.V." und hält seit rund 20 Jahren Hunde dieser Rasse. Seit Oktober 2004 ist sie Halterin einer heute etwa zweijährigen American Staffordshire Terrier-Hündin. Aufgrund eines - vom Gesetz vorgeschriebenen - Wesenstests wurde tierärztlich bescheinigt, dass der Hund gut erzogen und freundlich sei und keine Aggressionen erkennen lasse. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Hund den nach dem Berliner Hundegesetz für Hunde dieser Rassen (von medizinischen Indikationen abgesehen) ausnahmslos festgelegten Maulkorbzwang nicht beachten müsse, da dies dem Tier unnötige Qualen zufüge. Eine gewisse Gefahr gehe letztlich von jedem Hund aus und rechtfertige nicht die Schlechterstellung bestimmter Rassen. Das Gesetz verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei zudem wissenschaftlich unhaltbar, von einer abstrakten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen auszugehen, da das Verhalten eines Hundes von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt werde, insbesondere vom Verhalten des Menschen.
Nach Auffassung der 11. Kammer des VG gehört der Hund der Klägerin zu einer der im Berliner Hundegesetz aufgezählten Rassen und gilt daher unwiderlegbar als "gefährlicher Hund". Das Gesetz sehe als zwingende Folge einen Maulkorbzwang vor, ohne dass es auf die individuelle Aggressivität oder Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ankomme. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Der VGH Berlin sowie das BVerfG hätten im Jahre 2001 bzw. 2004 die weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift der früheren Berliner Hundeverordnung für verfassungsgemäß erklärt. Die Erwägungen der Verfassungsgerichte würden in gleichem Maße für das seit Oktober 2004 geltende Hundegesetz gelten. Demnach sei es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraumes gestattet, zur Gefahrenvorbeugung ausschließlich an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anzuknüpfen, auch ........