Gerne berufen sich Hundezüchter darauf, mit dem Betreiben der Hundezucht lediglich einem Hobby nachzugehen und fügen regelmäßig in den Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss ein. Erkrankt das Tier, übernehmen die Züchter unter Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss keine Haftung.
Brauchbare Urteile zur Frage, wann bei Züchtern die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB anzunehmen sei, waren bisher Mangelware.
Nun kam es erneut zum Streit:
Das AG Frankenthal hatte sich m Rahmen einer Klage um die Forderung aus einem Tier-Kaufvertrag (Az.: 3cC 237/09) u.a. mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, wann eine Hundezucht als Hobby und wann als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Dies war für die Frage bedeutsam, ob im Kaufvertrag über einen Hundewelpen ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden war.
Das Gericht ging von einem Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 Abs. 1 BGB aus, da die Beklagten die Hundezucht nicht zur eigenen Hundehaltung betreiben, sondern um die Welpen zu verkaufen.
Brauchbare Urteile zur Frage, wann bei Züchtern die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB anzunehmen sei, waren bisher Mangelware.
Nun kam es erneut zum Streit:
Das AG Frankenthal hatte sich m Rahmen einer Klage um die Forderung aus einem Tier-Kaufvertrag (Az.: 3cC 237/09) u.a. mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, wann eine Hundezucht als Hobby und wann als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Dies war für die Frage bedeutsam, ob im Kaufvertrag über einen Hundewelpen ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden war.
Das Gericht ging von einem Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 Abs. 1 BGB aus, da die Beklagten die Hundezucht nicht zur eigenen Hundehaltung betreiben, sondern um die Welpen zu verkaufen.
Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob sie haupt- oder nebenberuflich tätig seien. Wenn sie mindestens eine Zuchthündin hielten, die regelmäßig Welpen werfe, welche zur Einnahmeerzielung verkauft würden, so läge eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB vor. Auf die Anzahl der Würfe pro Jahr und die Anzahl der Zuchthündinnen käme es nicht entscheidend an. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob die Züchter mit ihrer Geschäftstätigkeit die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen. Ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegte Anbieten entgeltlicher Leistungen erfülle bereits den Tatbestand der Unternehmereigenschaft im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB.
Wird der Hund innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit krank, sollte also genau geprüft werden, ob ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss wirklich wirksam ist.
Wird der Hund innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit krank, sollte also genau geprüft werden, ob ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss wirklich wirksam ist.