Tierschutzverein - Genehmigung für gewerblichen Tierhandel nötig?

tessa

KSG-Dobi-Dompteuse™
20 Jahre Mitglied
Hallo.

Ich bin da über eine Sache gestolpert, die ich nicht einordnen kann.

Braucht eine Tierschutzorga, die namentlich mit "Tierschutz" firmiert und hauptsächlich Hunde aus dem Süden "rettet" rein rechtlich gesehen eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren? Ist das allgemein üblich oder ist das ein Hinweis auf gewerblichen Hundehandel?

Mich macht nämlich etwas stutzig, dass diese Orga fast nur Welpen hat und darunter viele reinrassige, z.B. Boxer etc.

Gruß
tessa
 
  • 29. April 2024
  • #Anzeige
Hi tessa ... hast du hier schon mal geguckt?
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Auch ein Tierheim braucht eine behördliche Genehmigung. Alles, was über normale, private Haltung und Nutzung von Tieren hinausgeht, braucht eigentlich eine behördliche Absegnung.

Da sind die in Bayern jedenfalls ziemlich pingelig :unsicher:

birgit & die Pfotenbande :hallo:
 
Hi.

Bin den Link mal durchgegangen, da geht es um eine Genehmigung durch den AmtsVet bei gewerblicher Tier_haltung_ - ist ja auch verständlich, eine Orga hält ja viele Tiere.

Aber mir geht es explizit um die Genehmigung gewerblicher Tier_handel_ - mich interessiert nur ob das so allgemein üblich und normal ist oder ob das ein Hinweis auf Hundehandel ist - dann wäre nämlich trotz des Namens nix mit Tierschutz.

Ist rein interessehalber.

Gruß
tessa
 
Wenns ein "e.V." ist, der sich nicht nur durch Mitgliedsbeiträge finanziert, sondern auch noch die Gemeinnützigkeit beansprucht (!) müssen die Vereinsvorstände jederzeit nachweisen können, das nix, aber auch GAR NIX damit verdient wird !
Dat ist so ähnlich wie im Bundeshaushalt : Man muss mehr ausgeben, als da ist, damit man z.B. Zuschüsse bekommt...:rolleyes:

birgit & die Pfotenbande :hallo:
 
ich hatte mal von jmd gehoert, der ne orga gegründet hat, damit er nich soviel steuer fuer seinen hunderudel zahlen muss.
obs stimmt weiss ich nicht. kann sich auch um ein gerücht handel, weil er wohl einigen leuten ein dorn im auge ist.

hatte die besagt person mal im wald gesehen mit seinen etlichen hunden. schätzungsweise um die 7 -10 tiere.
 
Jess schrieb:
ich hatte mal von jmd gehoert, der ne orga gegründet hat, damit er nich soviel steuer fuer seinen hunderudel zahlen muss.
obs stimmt weiss ich nicht. kann sich auch um ein gerücht handel, weil er wohl einigen leuten ein dorn im auge ist.

hatte die besagt person mal im wald gesehen mit seinen etlichen hunden. schätzungsweise um die 7 -10 tiere.

Das würde wegen der Hundesteuer bei uns nichts nutzen, da auch die Pflegehunde steuerpflichtig sind.:( Nur die Hunde im Städt. Tierheim sind hier steuerfrei.
Soll aber auch Komunen geben, die das anders regeln.
 
tessa schrieb:
Braucht eine Tierschutzorga, die namentlich mit "Tierschutz" firmiert und hauptsächlich Hunde aus dem Süden "rettet" rein rechtlich gesehen eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren?
"Jein"
Schau hier: bei §11.
Das Tierschutzgesetz ist hier etwas schwammig.
Ich setze einmal voraus, die von Dir angeführte Tierschutzorga ist ein Verein, der keine Gewinnabsichten hat (egal ob nun gemeinnützig oder nicht)
Er benötigt dann eine Haltungsgenehmigung nach §11 TschG. Die wird nach Antrag vom zuständigen Veterinäramt/Landkeis ausgestellt. Die Bedingungen dafür sind regional sehr unterschiedlich.
Wird bei diesem "Rettungshandel" ein Gewinn erstrebt (und auch getätigt) ist eine Gewrbeanmeldung mit Info an das zuständige Finanzamt erforderlich.
Grüße Klaus
 
tessa schrieb:
Braucht eine Tierschutzorga, die namentlich mit "Tierschutz" firmiert und hauptsächlich Hunde aus dem Süden "rettet" rein rechtlich gesehen eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren?
Ob die Orga unter "Tierschutz" firmiert, spielt hier ebenso wie die Herkunft der Hunde keine Rolle.

Entscheidend ist, ob die Orga gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 TSchG handelt. Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

In aller Regel fehlt es bei einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein aber an dem Merkmal der Absicht der Gewinnerzielung, jedenfalls soweit es Gewinne sind, die nicht im Rahmen der engen Grenzen anfallen, die die Abgabenordnung gemeinnützigen Vereinen zieht (z.B. freie und gebundene Rücklagen gem. § 58 Absatz 6 und Absatz 7 AO).

Bei nicht als gemeinnützig anerkannten Orgas kann aber durchaus die Absicht der Gewinnerzielung vorliegen, was zur Folge hätte, dass - neben den eintretenden gewerbe- und steuerrechtlichen Folgen - eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 TSchG erforderlich wäre.

kangalklaus schrieb:
Ich setze einmal voraus, die von Dir angeführte Tierschutzorga ist ein Verein, der keine Gewinnabsichten hat (egal ob nun gemeinnützig oder nicht)
Er benötigt dann eine Haltungsgenehmigung nach §11 TschG.
Jetzt beschäftigst Du Dich doch schon seit Wochen mit der Erlaubnispflicht gemäß § 11 TSchG; offensichtlich bist Du der Materie aber noch nicht wirklich nähergekommen.

Wenn der Verein keine Gewinnabsichten hat - wovon Du ja ausgehst - und die Hunde nicht in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält - wovon Tessa nichts erwähnt hat -, besteht auch keine Erlaubnispflicht für die Haltung gemäß § 11 TSchG.
 
Wolfgang schrieb:
Jetzt beschäftigst Du Dich doch schon seit Wochen mit der Erlaubnispflicht gemäß § 11 TSchG; offensichtlich bist Du der Materie aber noch nicht wirklich nähergekommen.
Na ich hoffe doch, da dieser § auch für Tierheime und Gnadenhöfe recht wichtig ist.

Wolfgang schrieb:
Wenn der Verein keine Gewinnabsichten hat - wovon Du ja ausgehst - und die Hunde nicht in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält - wovon Tessa nichts erwähnt hat -, besteht auch keine Erlaubnispflicht für die Haltung gemäß § 11 TSchG.
Richtig, davon hat sie nichts erwähnt. Ich bin bei meiner vorherigen Antwort davon ausgegangen, dass eine seriöse Organisation Pflegestellen und/oder Auffangstationen unterhält, um die Tiere nicht gleich vom Transport weg an Endstellen weiterzureichen, sondern sie zunächst einige Zeit beobachtet und sorgfältig vermittelt.
Und hier sieht es dann nach §11 TschG und den ergänzenden Informationen, die ich vom Veterinäramt Ravensburg bekommen habe, wie folgt aus:
--- Einer Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.2 TierSchG bedarf nur "wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält".---
Und unter einer "ähnlichen Einrichtung" ist eben auch eine Pflegestelle, oder eine Auffangstation zu sehen.
Wichtig hier also die Besitzverhältnisse für die Tiere.
Gehören alle demjenigen/derjenigen, wo sie untergebracht sind, ist keine Erlaubnis erforderlich.
Betreut jemand Tiere regelmäßig für fremde Besitzer, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Grüße Klaus
 
kangalklaus schrieb:
Na ich hoffe doch, da dieser § auch für Tierheime und Gnadenhöfe recht wichtig ist.
Habe ich behauptet, dass es nicht so ist? Ich habe lediglich festgestellt, dass Du nicht wirklich etwas von der Materie verstehst.

kangalklaus schrieb:
Richtig, davon hat sie nichts erwähnt. Ich bin bei meiner vorherigen Antwort davon ausgegangen, dass eine seriöse Organisation Pflegestellen und/oder Auffangstationen unterhält, um die Tiere nicht gleich vom Transport weg an Endstellen weiterzureichen, sondern sie zunächst einige Zeit beobachtet und sorgfältig vermittelt.
Und hier sieht es dann nach §11 TschG und den ergänzenden Informationen, die ich vom Veterinäramt Ravensburg bekommen habe, wie folgt aus:
--- Einer Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.2 TierSchG bedarf nur "wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält".---
Und unter einer "ähnlichen Einrichtung" ist eben auch eine Pflegestelle, oder eine Auffangstation zu sehen.
Wichtig hier also die Besitzverhältnisse für die Tiere.
Gehören alle demjenigen/derjenigen, wo sie untergebracht sind, ist keine Erlaubnis erforderlich.
Betreut jemand Tiere regelmäßig für fremde Besitzer, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Irgendwie rührend, Deine Versuche, diese Vorschrift richtig auszulegen :rolleyes: . Nur soviel: Auch hier irrst Du wieder.

Nein, ich werde Dir keine Hilfestellung zur richtigen Lösung geben. Ich frage aber gerne nochmal in sechs Monaten nach, ob Du weitergekommen bist ;) .
 
Wolfgang schrieb:
Irgendwie rührend, Deine Versuche, diese Vorschrift richtig auszulegen
Danke für Dein Mitgefühl, ich weiß es zu würdigen.
Wolfgang schrieb:
Nur soviel: Auch hier irrst Du wieder.
Nun, dann irren sich hier eventuell auch beamtete Veterinäre. Doch das überrascht mich nun nicht wirklich, da ich hier speziell im Umkreis von Ravensburg schon die unwahrscheinlichsten Dinge erlebt habe.

Wolfgang schrieb:
Ich frage aber gerne nochmal in sechs Monaten nach, ob Du weitergekommen bist ;) .
Sehr lobenswert, doch hilft das vermutlich "tessa" nicht weiter, die hier die Frage stellte.

:hallo: Klaus
 
kangalklaus schrieb:
Sehr lobenswert, doch hilft das vermutlich "tessa" nicht weiter, die hier die Frage stellte.
Lies einfach nochmal ohne Hast Tessas Fragestellung und mein Post #9 durch und Du wirst feststellen, dass ich Tessas Frage bereits erschöpfend beantwortet habe.
 
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