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Margrit

15 Jahre Mitglied
Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf:
.....................
Im Übrigen enthält die über §12 Abs.1 Nr. 5aKAG (allg. Kommnulabgabengesetz) anwenwendbare Abgabenverordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen,wie z.B.die Stundung (§222AO),den Zahlungsaufschub(§223AO) oder den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§227AO).Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt dem Beklagten,worauf das Bundesverwaltungsgericht bereits hingewiesen hatte,das Recht und die Pflicht,unter besonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer Übergangsregelung ergebende Härten auszugleichen.Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden,in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müßte,weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann.
..............

Somit kann jeder,der aufgrund eines geringen Einkommens (i.d.R.ist das Limit die Pfändungsfreigrenze) fällt, einen Antrag auf Erlaß stellen.Leute die etwas über dieser Grenze liegen stellen am Besten einen Antrag auf Teilerlaß,Stundung oder Ratenzahlung.
Gruß
Margrit

Gesetze hin oder her, wir setzten uns zur Wehr - jede Hand,die hilft ist wertvoll!
 
  • 17. Mai 2024
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Hi Margrit ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hi!

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Margrit:

Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden,in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müßte,weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann.
[/quote]

BOAR, krank, sowas in einem Urteil eines Gerichtes lesen zu müssen!

Tharin
 

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