Gefährliche Hunde: Maulkorbzwang auch bei Herzfehler (23.08.2001)
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Trier (aho) - Auch wenn ein im Sinne der Vorschriften gefährlicher Hund
einen Herzfehler hat und von daher das Tragen eines Maulkorbes aus tier-
medizinischer Sicht nicht befürwortet wird, hat der Hundehalter nicht
ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass ihm - auch nur vorläufig -
eine Befreiung vom Maulkorbzwang erteilt wird. Das hat das Verwaltungs-
gericht Trier entschieden.
Der Entscheidung liegt der Fall des Halters eines American Steffordshire
Terrier-Mix zugrunde, der das Verwaltungsgericht Trier um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ersucht hatte. Er trug vor, dass er sowohl
seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen als auch die Begleithunde-
prüfung erfolgreich absolviert habe. Ferner habe er der Behörde eine
Bescheinigung des behandelnden Tierarztes vorgelegt, der das Wesen des
Tieres positiv beschreibe. Das Tier leide nachgewiesenermaßen an einem
Herzfehler. Der Gesundheitszustand des Hundes gebe von daher höchsten
Anlass zur Sorge und erlaube keine weitere Misshandlung, wie sie das
Tragen eines Maulkorbes darstelle.
Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Antrag ab. Die Richter führen
in ihrem Beschluss aus, dass ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
unzumutbarer und nicht hinnehmbarer Nachteil nicht gegeben sei. Dabei
müsse zunächst in den Blick genommen werden, dass nach der tierärzt-
lichen Bescheinigung wegen der verminderten Leistungsfähigkeit des
Hundes mit diesem keine längeren Spaziergänge unternommen werden
sollten. Von daher beschränke sich der Maulkorbzwang auf durchaus
kürzere Zeiträume. Von den Ärzten sei nicht befundet worden, dass das
Tragen eines Maulkorbes für kürzere Dauer unzumutbar sei. Im Übrigen
könne die Art des Maulkorbes den gesundheitlichen Problemen des Hundes
angepasst werden. Nach alledem sei - zumindest vorläufig - keine
zwingende Ausnahme von den Vorschriften der einschlägigen Gefahren-
abwehrverordnung geboten. Das ergebe sich ferner auch daraus, dass
wegen der Krankheit des Hundes nicht darauf geschlossen werden könne,
dass dieser keine Menschen, Tiere oder Sachen angreife. Es stehe nämlich
in Rede, dass der betreffende Hund einen anderen Hund gebissen habe. Im
Juli 2001 solle sich der Hund nach einer kurzen Rangelei am Hals des
anderen Hundes festgebissen haben. Er habe nicht mehr losgelassen. Auf
Befehle des Hundehalters habe der Hund nicht reagiert. Auch Tritte
hätten nicht zum Erfolg geführt. Der hier in Rede stehende Hund habe
erst dann von dem anderen Hund abgelassen, als der Hundehalter einen
Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben habe
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung die Zulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen.
(Az. 1 L 1006/01.TR).
Verwaltungsgericht Trier
23.08.2001 Pressemitteilung Nr. 17/2001
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Trier (aho) - Auch wenn ein im Sinne der Vorschriften gefährlicher Hund
einen Herzfehler hat und von daher das Tragen eines Maulkorbes aus tier-
medizinischer Sicht nicht befürwortet wird, hat der Hundehalter nicht
ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass ihm - auch nur vorläufig -
eine Befreiung vom Maulkorbzwang erteilt wird. Das hat das Verwaltungs-
gericht Trier entschieden.
Der Entscheidung liegt der Fall des Halters eines American Steffordshire
Terrier-Mix zugrunde, der das Verwaltungsgericht Trier um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ersucht hatte. Er trug vor, dass er sowohl
seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen als auch die Begleithunde-
prüfung erfolgreich absolviert habe. Ferner habe er der Behörde eine
Bescheinigung des behandelnden Tierarztes vorgelegt, der das Wesen des
Tieres positiv beschreibe. Das Tier leide nachgewiesenermaßen an einem
Herzfehler. Der Gesundheitszustand des Hundes gebe von daher höchsten
Anlass zur Sorge und erlaube keine weitere Misshandlung, wie sie das
Tragen eines Maulkorbes darstelle.
Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Antrag ab. Die Richter führen
in ihrem Beschluss aus, dass ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
unzumutbarer und nicht hinnehmbarer Nachteil nicht gegeben sei. Dabei
müsse zunächst in den Blick genommen werden, dass nach der tierärzt-
lichen Bescheinigung wegen der verminderten Leistungsfähigkeit des
Hundes mit diesem keine längeren Spaziergänge unternommen werden
sollten. Von daher beschränke sich der Maulkorbzwang auf durchaus
kürzere Zeiträume. Von den Ärzten sei nicht befundet worden, dass das
Tragen eines Maulkorbes für kürzere Dauer unzumutbar sei. Im Übrigen
könne die Art des Maulkorbes den gesundheitlichen Problemen des Hundes
angepasst werden. Nach alledem sei - zumindest vorläufig - keine
zwingende Ausnahme von den Vorschriften der einschlägigen Gefahren-
abwehrverordnung geboten. Das ergebe sich ferner auch daraus, dass
wegen der Krankheit des Hundes nicht darauf geschlossen werden könne,
dass dieser keine Menschen, Tiere oder Sachen angreife. Es stehe nämlich
in Rede, dass der betreffende Hund einen anderen Hund gebissen habe. Im
Juli 2001 solle sich der Hund nach einer kurzen Rangelei am Hals des
anderen Hundes festgebissen haben. Er habe nicht mehr losgelassen. Auf
Befehle des Hundehalters habe der Hund nicht reagiert. Auch Tritte
hätten nicht zum Erfolg geführt. Der hier in Rede stehende Hund habe
erst dann von dem anderen Hund abgelassen, als der Hundehalter einen
Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben habe
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung die Zulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen.
(Az. 1 L 1006/01.TR).
Verwaltungsgericht Trier
23.08.2001 Pressemitteilung Nr. 17/2001