Münster, den 10. März 2011 – Das Landgericht Köln hat gegenüber WestLotto eine einstweilige Verfügung erlassen.
In dem Beschluss des Gerichtes wird es WestLotto u. a. untersagt, Personen, von denen bekannt ist, dass sie überschuldet sind oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz IV-Empfängern, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. WestLotto wird weiterhin verpflichtet, diese Personen in die gemeinsame Sperrdatei für auffällige Spieler (Sportwetten, Keno, Spielbanken) einzutragen.
Diese vorläufige Entscheidung des Landgerichts Köln soll sich nach unbestätigten Äußerungen des Gerichtssprechers Dirk Eßer, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfügung, auch auf das Lottospiel erstrecken, obwohl für Lotto 6aus49 nach dem Glücksspielstaatsvertrag kein Sperrsystem vorgesehen ist und der Glücksspielstaatsvertrag kein Spielverbot für spielsuchtgefährdete oder überschuldete Personen enthält, die nicht gesperrt sind.