Hallo Ihr Lieben,
die Tierschutz-Hundeverordung ist am 01.02.2000 vom Bundesrat bewilligt worden, mit der Maßgabe, daß auch die Ausbildung mit dem Tele geregelt wird.Hier die Kurzfassung der Stellungnahme des BR vom 01.12.2000
Der Bundesrat hat heute der Tierschutz-Hundeverordnung mit der Maßgabe zugestimmt, dass von der Bundesregierung noch einige Änderungen eingearbeitet werden. Zum Beispiel muss nach Ansicht des Bundesrates bei der gewerbsmäßigen Zucht von Hunden generell eine sachkundige Betreuungsperson, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, zur Verfügung stehen und nicht erst bei einer Zahl von mehr als zehn Zuchthunden, wie es die Verordnung bislang vorsieht. Außerdem hält der Bundesrat ein generelles Haltungsverbot für Hunde, bei denen nach In-Kraft-Treten der Verordnung Amputationen zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vorgenommen werden, für mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Denn als Konsequenz müssten die Tiere getötet werden, obwohl ein schmerz- und leidensfreies Weiterleben des Hundes möglich sei. Gegen ein Ausstellungsverbot solcher Hunde hat der Bundesrat dagegen nichts einzuwenden. Außerdem spricht sich der Bundesrat für eine Ausdehnung des Zuchtverbots für aggressionsgesteigerte Hunde auch auf den "Bullterrier" aus. Die Verordnung nennt hier lediglich den Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Im Gegensatz zur Verordnung darf es nach Auffassung des Bundesrates keine Ausnahmen von diesem Zuchtverbot geben. Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, zu dem der Bundesrat am 20. Oktober 2000 Stellung genommen hat, wonach die genannten Rassen ausnahmslos einem Einfuhrverbot unterworfen werden. Es sei nicht einzusehen, warum für diese Hunderassen bei der Anwendung der einen Regelung die vermutete Gefährlichkeit durch das Bestehen eines Wesenstests widerlegt werden kann, bei der anderen Vorschrift dagegen nicht. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach Einholung eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen, erblich bedingte körperliche Defekte und Krankheiten in der Verordnung zu konkretisieren und dabei bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. Schließlich fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Regelungen für eine unverwechselbare, fälschungssichere Kennzeichnung von Hunden zu erlassen. Dies könne den Vollzug tierschutzrechtlicher Regelungen erleichtern und gleichzeitig dazu beitragen, Tierhalter aufgefundener Hunde schneller ausfindig zu machen. Tierschutz-Hundeverordnung Drucksache 580/00 (Beschluss)
Die vorliegende Tierschutz-Hundeverordnung soll die bisherige Rechtsverordnung von 1974 ersetzen. Sie enthält neben allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden spezifische Regelungen zur Haltung im Freien, in Räumen, Zwingerhaltung, Anbindehaltung und zur gewerblichen Haltung. Außerdem wäre es nach der Verordnung verboten, Hunde zu halten oder auszustellen, an denen zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale Amputationen vorgenommen worden sind. Ferner wird das Zuchtverbot für aggressionsgesteigerte Hunde konkretisiert. Dabei handelt es sich um Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Durch erfolgreiches Absolvieren eines Wesenstests soll diese Vermutung wiederlegt werden können.Ausschussempfehlungen 580/1/00: Der federführende Agrarausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Nach Ansicht des Agrarausschusses muss bei der gewerbsmäßigen Zucht von Hunden generell eine sachkundige Betreuungsperson, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, zur Verfügung stehen und nicht erst bei einer Zahl von mehr als zehn Zuchthunden. Ein generelles Haltungsverbot für Hunde, bei denen nach In-Kraft-Treten der Verordnung bestimmte tierschutzwidrige Amputationen vorgenommen werden, sei dagegen nach den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vertretbar. Als Konsequenz müssten solche Tiere getötet werden, obwohl ein schmerz- und leidensfreies Weiterleben des Hundes möglich ist. Außerdem fordert der Ausschuss die Ausdehnung der Ordnungswidrigkeitstatbestände. Das Zuchtverbot für aggressionsgesteigerte Hunde soll nach Auffassung des Agrar- und des Innenausschusses auch auf den "Bullterrier" ausgeweitet werden. Für keine der genannten Hunderassen sollte es Ausnahmen von diesem Zuchtverbot geben.Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, der Verordnung unverändert zuzustimmen.Der Agrarausschuss empfiehlt darüber hinaus die Annahme von Entschließungen, in denen die Bundesregierung gebeten wird, nach Einholung eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen, erblich bedingte körperliche Defekte und Krankheiten in der Verordnung zu konkretisieren und dabei bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. Schließlich soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, Regelungen für eine unverwechselbare, fälschungssichere Kennzeichnung von Hunden zu erlassen.
Was die Qualzuchten angeht, so wird das Blue Dog syndrom angeführt. Mit diesem habe ich so meine Probleme. Klar kann !!! muß nicht bei einer farbmutations Alopezie das fell ausfallen, die Hunde haben dan ein dünneres fell als die andersfarbigen.
Aber woher bitte weiß ich, als Züchter, ob dieser Hund eine Alopezie hat oder nicht???
Er kann genauso gesund sein- und dann töte ich einen gesunden welpen, und verstoße so gegen das Tierschutzgesetz. Mal ganz abgesehen davon, daß wenn blaue Tiere gemerzt werden, die gene in den geschwistern erhalten bleiben.......und sich weiter vererben...................Soll ich alle Tiere dann umbringen, obwohl sie gesund sind??????
Ja es stimmt, das Gesetz zur bekämpfung gefährlicher Hunde war die vorrausetzung für diese verordnung, da hier eine Änderung des Tierschutzgesetzes erforderlich war. Ich rechne mit der Veröffentlichung bis zum 01.05.2001 , denn die verordung ist bereits fertig und nachdem nun das Bundesgesetz in Kraft ist, wird es nicht mehr lange auf sich warten lassen.
herzlichst quini