@MaHeDo Ich kenn mich ja mit EU-Recht nicht so aus, aber die von Dir gepostete EU-Richtlinie ist nicht die, gegen die gerichtlich angegangen wurde. Die Vorschrift, unter die der Kläger nicht mehr fallen wollte, regelt den Transport von Tieren - nicht die Einfuhr - und die entsprechenden Verantwortlichkeiten. ....
Die von mir verlinkte EU- Richtlinie ist laut bereits eingestelltem Urteil Bestandteil der Verhandlung. Der Kläger zielt darauf ab, dass er als gemeinnütziger Verein nicht als Händler betrachtet werden will und deshalb nicht die von mir verlinkten EU- Richtlinien einhalten müsse, die für den Handel gelten. In dem Urteil wird die von mir verlinkte Richtlinie angesprochen:
....Am 07. Januar 2009 erging seitens des Beklagten ein Rundschreiben an die Veterinärbehörden
der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein mit dem Hinweis, dass das
von dem Kläger organisierte Verbringen beziehungsweise Einführen von Heimtieren nach
Deutschland nicht durch die erleichterten Bedingungen der Verordnung (EG) Nr.
998/2003 gedeckt sei, sondern den strengeren Regelungen der Vorschriften für den Handelsverkehr
unterliege....
und weiter
....Der Kläger bat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 unter
Bezug auf das Rundschreiben um Bestätigung, dass für ihn die handelsrechtlichen Bestimmungen
keine Geltung hätten.