Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine

Podifan

15 Jahre Mitglied


Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.

Ahh ja!?:verwirrt:
 
Das finde ich sehr...dehnbar...
...Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.

Heisst jetzt im Klartext was genau bitte... :verwirrt:
....wenn also jetzt Tierheime und /oder Tierschutzvereine bezahlte Mitarbeiter beschäftigen, ist das schon gewerbsmässig ?
...und was ist ein Entgelt genau, bitte ?
Fahrkostenerstattung ? evtl. Auslagenrückzahlungen ?
muss Tierschutz in Zukunft also völlig kostenfrei sein, damit es den "tierschutzrechtlichen Anforderungen" entspricht... :unsicher:
 
Und noch ein Zitat aus dem Urteil:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass auf seine Tätigkeit die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) nicht an-zuwenden sind sowie die Feststellung, dass seine Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG ist.

Der Kläger wehrt sich also insbesondere gegen die Verantwortlichkeiten aus der EG-Verordnung und die nationalen Gesetze, die ihn zur Registrierung und Anmeldung/Erlaubnis zwingen. In meinen Augen sieht das so aus, als ob jemand aus der Verantwortung für den Transport raus will ;)
 
...................

Der Kläger wehrt sich also insbesondere gegen die Verantwortlichkeiten aus der EG-Verordnung und die nationalen Gesetze, die ihn zur Registrierung und Anmeldung/Erlaubnis zwingen. In meinen Augen sieht das so aus, als ob jemand aus der Verantwortung für den Transport raus will ;)


Die Richtung scheint zu stimmen, aber ein paar Punkte der Urteilsbegründung finde ich immer noch recht eigenartig!
 

Anhänge

Das finde ich sehr...dehnbar...
...Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.

Heisst jetzt im Klartext was genau bitte... :verwirrt:
....wenn also jetzt Tierheime und /oder Tierschutzvereine bezahlte Mitarbeiter beschäftigen, ist das schon gewerbsmässig ?
...und was ist ein Entgelt genau, bitte ?
Fahrkostenerstattung ? evtl. Auslagenrückzahlungen ?
muss Tierschutz in Zukunft also völlig kostenfrei sein, damit es den "tierschutzrechtlichen Anforderungen" entspricht... :unsicher:

Ich verstehe es so, dass sich "Entgelt" auf die Vermittlungsgebühr bezieht, da es weiter oben heißt:

Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete.

Wenn meine Interpretation stimmt, geht es also nicht darum, ob die Mitarbeiter des Vereins ein Entgelt von diesem bekommen, also für ihre Arbeit bezahlt werden, sondern darum, dass der Verein von seiner Kundschaft ein Entgelt nimmt, die Hunde also verkauft. Das Gericht sagt: das ist wirtschaftliches Handeln.
 
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Ich verstehe es so, dass sich "Entgelt" auf die Vermittlungsgebühr bezieht, da es weiter oben heißt:

Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete.

Wenn meine Interpretation stimmt, geht es also nicht darum, ob die Mitarbeiter des Vereins ein Entgelt von diesem bekommen, also für ihre Arbeit bezahlt werden, sondern darum, dass der Verein von seiner Kundschaft ein Entgelt nimmt, die Hunde also verkauft. Das Gericht sagt: das ist wirtschaftliches Handeln.

Wenn ich es oft und langsam genug lese komme ich auch auf das Ergebnis!:D
 
aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???
 
[Die Richtung scheint zu stimmen, aber ein paar Punkte der Urteilsbegründung finde ich immer noch recht eigenartig!


Welche?


Den Vergleich der Schutzgebühr von Tierschutzorganisationen mit den Preisen von Händlern und Züchtern.
Bei welchem Züchter bekomme ich einen Hund für 270 € und vor Händlern, die die Hunde für das Geld abgeben wird doch eigentlich gewarnt!

Die Schutzgebühr als Entgeld an zu sehen halte ich auch für etwas an den Haaren herbei gezogen.
Es ist das was es ist und man könnte es genau so als Spende an sehen.
Oder als Aufwandsentschädigung.
Kommt wohl drauf an, welchen Namen das "Kind" bekommt!:rolleyes:

aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???

Allerdings wird hier ja scheinbar noch zwischen Orgas unterschieden, die Auslandstierschutz betreiben und Orgas, die in Deutschland tätig sind.
Ist auch echt logisch!:verwirrt:
 
aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???

Ich verstehe das auch so. Schutzgebühren sind ja auch Einnahmen. Dem gegenüber stehen die Aufwendungen für das Tier. Aber wenn ein Verein gemeinnützig ist, gelten dann nicht günstigere steuerliche Bestimmungen oder bringe ich da etwas durcheinander?
 
Vielleicht ist es doch besser, das Urteil zu lesen.

19 Seiten Begründung - auf einer Seite zusammengefasst, da muß vieles unklar bleiben.

(Ich versuche das morgen mal.)
 
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist.

Welche Anforderungen und Aufwendungen sind das denn konkret?

Ich habe das Urteil gerad mal überflogen. Dass sich der betroffene Verein wehrt, finde ich absolut berechtigt. Aber macht es nicht Sinn, dass ein Verein, der offenbar in größerem Umfang solche Transporte durchführt, die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Laut Urteil dienen die genannten Vorschriften ja vor allem dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung.

Ist das Urteil eigentlich rechtskräftig? Oder hat der Verein Berufung eingelegt?
 
Wieso ist das berechtigt, dass der Verein sich wehrt???

Bei jedem Vermehrer bekommst Du Hunde für 270 Eus und weniger- Vermehrer im großen Stil zahlen da ja auch Steuern für und sind als Gewerbe registriert- also meine ich nicht nur die Polen- Vermehrer.
Schaut auf eine beliebige Internet- Plattform, da bekommt man die Hunde billiger als im TS.

Von den Tiertransporten mal ganz abgesehen. Da regen sich doch grade Ts´ler drüber auf, man mag sich gar nicht vorstellen was das für ein Theater gebe, wenn "Gewerbliche" derart viele Hunde in Boxen gestapelt über Stunden, manchmal fast Tage, im Auto durchs Land schiffen (würden)...:sauer: Aber unter Deckmantel TS ist das dann ok, oder wie?
Mit dem was der Kläger verlangt hat, würde er sich komplett aus der Verantwortung für die Durchführung der Transporte ziehen.....kluger Mann. :unsicher:
 
aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???

Ich verstehe das auch so. Schutzgebühren sind ja auch Einnahmen. Dem gegenüber stehen die Aufwendungen für das Tier. Aber wenn ein Verein gemeinnützig ist, gelten dann nicht günstigere steuerliche Bestimmungen oder bringe ich da etwas durcheinander?

In der Zusammenfassung steht:

..übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland....
..Der klagende Verein hatte darauf abgestellt, dass seine Aktivitäten weder als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinnedes EU-Rechts noch als gewerbsmäßiger Handel imSinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen seien, da er weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig sei....

Es wurde also nicht über die steuerrechtliche Betrachtung des Vereins verhandelt, die ist wohl unumstritten. Es wurde vielmehr geklärt, ob ein Verein in Bezug auf die Verbringung nach D und die Vermittlung dieser Tiere nur deshalb nicht an o.g. Gesetze gebunden wäre, weil sie als Verein u.a. steuerrechtlich anders zu betrachten sind als reine Händler. Die Annahme haben ja bisher etliche Vereine vertreten und die wird nun durch dieses Urteil widerlegt.
 
Welche Anforderungen und Aufwendungen sind das denn konkret?

Das wurde an anderer Stelle schon mal diskutiert, das Landratsamt Ludiwgsburg hat dazu eine recht übersichtliche Seite mit Links zu weiteren Informationen:


Und hier noch mal die Seite der EU dazu, vielleicht ist dann ersichtlicher, weshalb der Verein im Sinne der Gesetzeslage nicht als Händler gelten wollte:


Für Privatpersonen sind die Einfuhrbestimmungen lockerer und da bisher nicht eindeutig geklärt war, ob Vereine nun die Bestimmungen für Händler oder die für Privatpersonen zu erfüllen haben und es jeder so gehandhabt hat, wie er die Gesetzeslage ausgelegt hat, war diese Verhandlung sicherlich notwendig, um Klarheit zu schaffen.
 
Was ich nicht ganz verstehe, wenn, vom Gesetzgeber, vernünftigerweise gewollt ist, dass Tier-/Hundetransporte sauber ablaufen, damit die Tiere heile und gesund am Zielort ankommen, warum erlässt man nicht eine klare Verordnung dazu und hangelt sich statt dessen durch andere Gesetzte und Verordnungen, bei denen erst vor Gericht geklärt werden muss, ob sie zu treffen?

Oder denke ich da zu naiv?
Ich lasse mich da gerne eines besseren belehren!
 
Was ich nicht ganz verstehe, wenn, vom Gesetzgeber, vernünftigerweise gewollt ist, dass Tier-/Hundetransporte sauber ablaufen, damit die Tiere heile und gesund am Zielort ankommen, warum erlässt man nicht eine klare Verordnung dazu und hangelt sich statt dessen durch andere Gesetzte und Verordnungen, bei denen erst vor Gericht geklärt werden muss, ob sie zu treffen?

Oder denke ich da zu naiv?
Ich lasse mich da gerne eines besseren belehren!

"Der Gesetzgeber" sieht den Unterschied gar nicht (wie ja nicht nur dieses Urteil bestätigt), den der Kläger aber für sich in Anspruch genommen hat bzw. eine andere Auffassung vertritt.
Vernünftigerweise müsste man doch davon ausgehen können, dass gesetzliche Seuchenschutz- und Tierschutzauflagen beim Transoprt und Verkauf von Tieren nicht vom "Gewinn" abhängen dürfen, ich persönlich finde das sogar eindeutig und klar. Nur teilt eben nicht jeder die gleiche Rechtsauffassung und so passiert es dann, dass sowas von Gerichten noch einmal verhandelt wird.
Fair gehandelte Produkte haben z.B. auch einen "sozialen" Hintergrund und trotzdem wird diese Art des Handels ebenfalls nicht explicit in Einfuhrbestimmungen benannt. Es gab bisher darüber keinen Rechtsstreit (soweit mir bekannt), weil diese Händler nie für sich in Anspruch genommen haben, bei der Einfuhr und dem Verkauf ihrer Waren wegen des Hintergrunds anders behandelt werden zu wollen.
 
@MaHeDo Ich kenn mich ja mit EU-Recht nicht so aus, aber die von Dir gepostete EU-Richtlinie ist nicht die, gegen die gerichtlich angegangen wurde. Die Vorschrift, unter die der Kläger nicht mehr fallen wollte, regelt den Transport von Tieren - nicht die Einfuhr - und die entsprechenden Verantwortlichkeiten. Hätte er Recht bekommen, wäre er eigentlich erst ab Übernahme der Tiere in Deutschland für alles verantwortlich, die Verantwortung für den Transport könnte er dann an Unternehmen oder gutmütige Privatpersonen abgeben. Gerade der zweite Fall birgt die Gefahr, dass er zwar die vermeintlichen Kosten für den Transport über die Schutzgebühr bekommt, selbst aber überhaupt nicht dafür verantwortlich ist, wie die Tiere herkommen. Also keine Kosten und keine Risiken.
 
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