Die Frage läst sich mit einem Blick in die Hundesteuersatzung beantworten.
Dort wird geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen die Hundesteuer zu entrichten ist.
Habe ich einen Zweitwohnsitz, so muß ich die Hundesteuersatzungen dieser Gemeinden beachten.
Neben Regelungen die auf die Meldegesetze des jeweiligen Bundelandes verweisen, in Bezug auf die Feststellung des Haupt- und Zweitwohnsitzes, finden sich Übergangsregelungen.
Beispiel:
Ich habe meien Hauptwohnsitz in der Gemeinde "X" und meinen Zweitwohnsitz in der Gemeinde "Y".
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde "Y" besagt als Übergangsvorschrift, dass der Hundehalter für einen bestimmten Zeitraum z.B. 2 Monate von der Hundesteuer befreit ist, insofern der Hund in einer anderen Gemeinde der BRD gemeldet ist.
Nach 2 Monaten, insofern man sich noch am Zweitwohnsitz aufhält, beginnt die Steuerpflicht. Dann ist der Hund am Hauptwohsitz abzumelden und am Zweitwohnsitz anzumelden.
Lediglich bei der Einkommensteuer wird danach unterschieden, an welchem Ort mein Lebensmittelpunkt ist bzw. ich mich länger aufhalte.
Aber wie geschrieben, es kommt auf die Regelung in der jeweiligen Hundesteuersatzung an.
Stinker