Zweitwohnsitz - Listenhund vom Züchter - ist das alles so rechtens?

Boxerfan

15 Jahre Mitglied
Hallöchen,

folgende reale Situation:

Der Hauptwohnsitz eines Pärchens liegt in Schleswig-Holstein, der Ehemann verdient das Brot der Familie im "gelobten Land" Niedersachsen und ist von Montag bis Freitag dort anwesend, hat auch dort einen Zweitwohnsitz angemeldet.

Die beiden schielen schon seit Jahren nach einem Listenwelpen "möglichst von einem Züchter, der weiß, was er tut, eine gut durchdachte Verpaarung...bla bla".
In Schleswig-Holstein ist es gesetzlich geregelt, dass Listenhunde nur vom Tierschutz übernommen werden dürfen. Daher wurde bisher auch auf die Anschaffung dieses Welpen verzichtet (O-Ton: "Vom Tierschutz? Wer weiß, was der Hund da schon mitgemacht hat....wichtige Prägephase....." :rolleyes: ).

Jetzt kommt den beiden die Idee, einen Listenwelpen von einem Züchter in Niedersachsen zu erwerben. Der Mann hat wohl die Möglichkeit, das Tierchen mit an seinen Arbeitsplatz zu nehmen. Wir können davon ausgehen, dass er eine Menge Hundekenntnis hat, ein Welpe wäre bei ihm in guten Händen.

Aaaaaber: Wenn das berufliche Engagement ausläuft und der Mann eine Stellung in SH annimmt - wie sieht es dann rechtlich aus: Hat er nach dem Gesetz gehandelt, wenn er einen Hund vom Züchter gekauft hat?

Eine sehr interessante Konstellation, was meint ihr - wie ist die rechtliche Lage?

Viele Grüße
Alex
 
  • 20. April 2024
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Hi Boxerfan ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich empfehle, sich vor Anschaffung des Welpen mit dieser durchaus interessanten Frage an Rechtsanwalt Michael Rockel in Hamburg zu wenden und sich dort beraten zu lassen.

LG:hallo:
 
Huhu,
vielen Dank für deine Hilfe.
Ich beschäftige mich wirklich eingehend mit der Gefahrenhundeverordnung in Schleswig-Holstein, kann aber im Netz zu diesem speziellen Thema keine befriedigende Antwort finden.

Wahrscheinlich ist da tatsächlich der Fachmann gefragt...Da es aber nur meine Neugierde ist, die mich hier sticht, würde ich diesen Weg als Letztes gehen. Adäquate Antworten von Fachmännern kosten bekanntlich auch adäquat Geld :lol:

Oder hat noch jemand eine anderen möglichen Lösungsansatz? :)

Viele Grüße
Alex
 
Mein Lösungsansatz wäre Hauptwohnung für den Mann in NDS und da der HUnd überwiegend (Mo-FR) dort auch gehalten wird ist da die Haltung anzuzeigen.

Beim Umzug in ein anderen Bundeland muss das Gesetz entsprechend studiert werden. In NRW sollen Hunde, die in anderen Bundeländern berechtigt gehalten wurden beim Zuzug anerkannt und entsprechend angemeldet werden. Nur die Auflagen sind dann da zu erfüllen, eine Erlaubnis wird aber ausgestellt auch wenn der HUnd nicht urspr. aus einem TH kam, da dies in NDS nicht erforderlich ist.
Also Mann HW ind NDS, NW ausserhalb geht ja trotzdem, oder?
 
...In Schleswig-Holstein ist es gesetzlich geregelt, dass Listenhunde nur vom Tierschutz übernommen werden dürfen...

...kannst Du auch den diese Aussage stützenden Paragraphen (ggf. Absatz/Satz) des GefHG benennen?
 
...In Schleswig-Holstein ist es gesetzlich geregelt, dass Listenhunde nur vom Tierschutz übernommen werden dürfen...

...kannst Du auch den diese Aussage stützenden Paragraphen (ggf. Absatz/Satz) des GefHG benennen?

Hey Elvis XP,
jetzt bringst du mich ins Rotieren...bin ich bekloppt, oder was? Mir war doch, dass in unserer Landesverordnung so etwas enthalten war wie: "...muss ein berechtigtes allgemeines Interesse vorliegen, um einen gefährlichen Hund zu halten (oder so ähnlich)". Aber wenn ich jetzt noch einmal alles durchlese, dann muss es heißen: Asche auf mein Haupt! Da steht nix drin...Wie komme ich denn darauf?:unsicher:

Trotzdem ist in aller Munde, dass in SH kein "gefährlicher Hund" von privat vermittelt werden darf bzw. nur vom Tierschutz übernommen werden kann.

Vielleicht stellst du das hier richtig?
Und ich dachte, ich kenne mich aus....:rotwerd: Das ist ja oberpeinlich!

Viele Grüße
Alex
 
Hm...

§ 5
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6),
persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ besitzt,
2. der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich
gekennzeichnet ist und
3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 9) zur Deckung der durch den
Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, sind die
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes
verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um
das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag
um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen bis zum
Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
Quelle und kompletter Text:

Da steht nix von "berechtigtes Interesse"... Für mich ließt sich das so, als könnte der Hund von überall kommen, ich muss nur die oberen Punkte erfüllen, dann krieg ich die Erlaubnis?
 
Hallo Klopfer,
DAS ist es, was mir Kopfzerbrechen bereitet....Wie kommt es, dass meine Mitstreiter im Tierschutz (mich eingeschlossen) der Meinung sind, hier in SH DARF der Hund nur vom Tierschutz kommen? Ich bin total verwirrt....

Das würde bedeuten, ich habe dem armen Mann neulich absolut Unrecht getan, als ich ihn angepampt habe, er hätte seinen Pitbullwelpen illegal vom Züchter aus Niedersachsen hierher geholt...Gott, ist das uuuunnnangenehm!

Gab es mal eine Verordnung, die entsprechend ausgelegt war für SH? Ich frage meinen Freund, Herrn Google, nachher noch mal und informiere mich noch mal bei einem Tierheim meines Vertrauens...obwohl die aktuelle Rechtslage ja - wie oben bewiesen - eindeutig ist.

Viele Grüße
Alex
 
Hallo Klopfer,
DAS ist es, was mir Kopfzerbrechen bereitet....Wie kommt es, dass meine Mitstreiter im Tierschutz (mich eingeschlossen) der Meinung sind, hier in SH DARF der Hund nur vom Tierschutz kommen? Ich bin total verwirrt....
Um ganz ehrlich zu sein, ich bin genau so verwirrt wie du, da ich auch immer davon ausgegangen bin, das der Hund aus dem Tierschutz stammen muss. Ich hatte mir die von SH und HH eben nochmal angeschaut, da ist nirgends geregelt wo der Hund nur herkommen darf um die Erlaubnis zu bekommen. Die von HH und SH sind sich sehr ähnlich, aber das mit dem Tierschutzsteht in keinen drin. Nur das die Zucht verboten ist. Jetzt wirds langsam echt interessant!

Edit: was hab ich für einen Quatsch erzählt... Für Hamburg steht es natürlich drin!
 
richtig...in hamburg nur ausm tierschutz, in s-h darf man auch noch von privat.

allerdings wurde mir das anfangs auch anders erzählt...:(

also, zumindest ist das so, wenn man der s-h verordnung glauben schenken darf.:unsicher:
 
Der Nachweis des „besonderen privaten Interesses“ oder das Vorliegen eines „öffentlichen / berechtigten Interesses“ war in Schleswig-Holstein weder nach der Gefahrhundeverordnung vom Juni 2000, noch nach den nachfolgenden Gesetzentwürfen bis zur heutigen, endgültigen Fassung des GefHundG notwendiges Kriterium um eine Halteerlaubnis zu erlangen.
 
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