Eine erste nüchterne Einschätzung am Tage nach der "Katastrophe", die gar keine ist
Teil 1
Leute, es ist nicht halb so schlimm, wie es den Anschein hat und die meisten meinen, es wäre so schlimm!
Viele Stimmen waren seit gestern mittag auf diesem Board (und auch zahlreichen anderen "Anschlagbrettern" in der virtuellen deutschen Welt) unterwegs, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Politiker" gesprochen wart. Die allermeisten zeigten sich tief enttäuscht. Wut, Trauer, Empörung u. dergleichen, das bestimmte die Reaktionen vieler Leser auf Kampfschmuser-Gemeinde. Wohl kein anderer Anlaß hat innerhalb kürzester Zeit so viele Beiträge im Forum entstehen lassen wie die gestrige "Jurakatastrophe auf höchster Ebene".
Nun, ich dachte mir, daß hier ein wenig Aufklärung Not tut, denn für mich und einige wenige mehr, auch hier im Forum, erscheint die eingangs geschilderte Reaktion zwar ausgesprochen verständlich, aber sie ist dennoch nicht wirklich angebracht. Genau das meine ich!
Ich sage das nicht, um jemanden in seiner Trauer oder seinem Frust zu stoppen: was raus muß, muß raus. Nein, mir geht es darum, die Daten korrekt herauszustellen, die offenbar übersehen oder nicht so für wichtig gehalten werden/wurden, und die meiner Meinung nach unzulässigen Wichtigkeiten, die offenbar überbetont werden, zu relativieren.
Man kann sich das anschauen und daraus für sich machen, was man möchte. Ich bitte darum. Ich gebe auch zu bedenken, daß ich kein Jurist bin, aber auch so kann man recht gut verstehen, was ein Urteilsspruch aussagt. Und wenn man das versteht, kann man auch eine gute Einschätzung liefern, vorausgesetzt natürlich, daß man sich überhaupt in der betreffenden Rechtsmaterie, also hier zum Thema "Gefährliche Hunde" auskennt, sprich: auch andere, wichtige Urteile zum Thema gelesen hat oder wenigstens die wichtigsten Daten daraus kennt ... und natürlich zu den diversen Gesetzen oder Verordnungen Bescheid weiß.
Ich schaue nun auf einige Fakten, die unmittelbar mit dem Urteil von gestern zu tun haben. Um es für jeden einigermaßen verständlich zu machen, um was es geht, werde ich einige gut gezielte Fragen stellen und die Antworten dazu liefern. Fangen wir an.
Um was ging es wirklich in dem Verfahren, welches (vor)gestern vom Bundesverfassungsgericht in Sachen "Pitbull, Staffi & Konsorten" entschieden wurde?
Es ging um das
"Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde", ein Gesetz, das bundesweit Geltung besitzt.
Gut, bis hierher nichts Neues, gell?!
Ging es auch um andere Gesetze oder auch Verordnungen, erlassen in einzelnen Ländern oder auf Bundesebene?
Nein!
Ich zitiere gleich den ersten Satz der Urteilsbegründung:
"Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde."
Nun muß man weiterfragen:
Was regelt dieses Gesetz, zu dem einzig verhandelt wurde, und was regelt es nicht?
Dazu das BVerfG im Urteil:
"Es enthält in Art. 1 das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG). Nach § 1 HundVerbrEinfG sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde; unter Verbringen in das Inland ist jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, unter Einfuhr das Verbringen aus einem Drittland in das Inland zu verstehen. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG begründet ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde und hat folgenden Wortlaut:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Nach § 2 Abs. 4 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbr-EinfVO) vom 3. April 2002 (BGBl I S. 124 dürfen gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
..."
Es geht also im Artikel 1 des Gesetzes nur um die Einfuhr bzw. das Verbringen der oben näher definierten Hunde nach Deutschland.
Im Artikel 2 des Gesetzes, welches
alleinig Gegenstand der BVerfG-Entscheidung vom 16. 3. 2004 war, geht es um dies (ich zitiere wieder aus dem Urteil
"Art. 2 BgefHundG hat das Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) geändert. Durch die Nummer 2 sind § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG und im Zusammenhang damit auch die Rechtsverordnungsermächtigung in § 11 b Abs. 5 TierSchG neu gefasst worden. Die Regelung über das Züchtungsverbot in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG lautet danach wie folgt:
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten ..., wenn damit gerechnet werden muß, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten.
Neu darin ist die Bestimmung zur Verhinderung von Nachkommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen, die nicht mehr - wie bis zum In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung - mit Leiden verbunden sein müssen. Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 b Abs. 5 TierSchG ist auch nicht mehr Voraussetzung, dass die Verordnungsregelungen zum Schutz der Tiere erforderlich sind. Unter anderem auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist in § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838; im Folgenden: TierSchHundVO) bestimmt:
Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen."
Im Artikel 2 des verhandelten Bundesgesetzes geht es um eine Änderung im Tierschutzgesetz und darauf aufbauende Bestimmungen.
Und im letzten Artikel des vor dem BVerfG angegriffenen Gesetzes geht es hierum, ich zitiere aus der Entscheidung:
"Durch Art. 3 Nr. 2 BgefHundG ist schließlich der folgende § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden:
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden..."
Im Artikel 3 des Gesetzes geht es somit "nur" um die Einführung eines bestimmten Paragraphen ins Strafgesetzbuch.
So, über "mehr" wurde nicht verhandelt, Leute!
1) Einfuhr-/Verbringungsverbot
2) Tierschutzgesetz und eine kleine diesbezügliche Änderung, die die Zucht verbietet
3) Einfügung eines § 143 in das StGB.
Hinsichtlich Punkt 3 - § 143 StGB - muß nun eine wesentliche Einschränkung gemacht werden, die eigentlich jedem zu denken geben sollte, sobald er das realisiert hat:
Es wurde nur über
Absatz 1 des § 143 geurteilt, nicht aber über die anderen beiden Absätze des § 143 StGB (die sind weiter oben zitiert)!
Ich zitiere erneut aus dem Urteil des BVerfG:
"Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sowie darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen in den §§ 3, 5 bis 7 HundVerbrEinfG, gegen das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO und gegen die Strafvorschrift des § 143 Abs. 1 StGB."
Seht Ihr das?
Es wurde
nur dazu verhandelt, weil nämlich der Kläger bzw. die Klagegemeinschaft auch nur gegen diese Punkte geklagt hatte, offensichtlich:
1) Einfuhr-/Verbringungverbot (Artikel 1 des Gesetzes) ... von "Zuchten" natürlich: häufig Welpen vom ausländischen Züchter für interessierte Halter, die sich diesen Aufwand leisten können, am ehesten aber Deckrüden und Zuchthündinnen für interessierte Züchter im Inland! Die allerwenigsten Hunde werden aus anderen Gründen nach Deutschland verbracht/eingeführt, so z. B. Hunde in Not, die von Tierschützern gerettet werden, oder solche, die nicht mehr im Welpen- oder Junghundalter sind, sondern eher erwachsene Exemplare sind.
2) Tierschutzgesetz und eine kleine diesbezügliche Änderung, um die Zucht zu verbieten (Artikel 2)
3) Einfügung eines § 143 in das StGB; konkreter Angriff auf § 143 Abs. 1 StGB, der die Zucht und den Handel mit dem "Zuchtprodukt" unter Strafe stellt. Wer außer einem Züchter handelt schon mit Hunden?! (Artikel 3)
Zu anderen Punkten wurde also nicht verhandelt, weil dazu auch keine Klagen erhoben wurden, nicht in
diesem Verfahren mit diesen Klägern!
Folglich: Es wurde
nicht zur
Haltung von Hunden oder auch zu etwas anderem, was auch immer das sein könnte, verhandelt. Solches war nicht Gegenstand der Klage. Siehe die Ausführung des Gerichts im Urteil, ich habs gerade zitiert.
Warum wurde nicht über die Haltung der betroffenen Hunde - Eure Hunde - in dem gestern "verhängten" Urteil gesprochen bzw. gegen deren Erschwerung oder gar Verunmöglichung geklagt?
Warum wurde nur über Absatz 1 des neu dem StGB hinzugedichteten § 143 geurteilt, nicht aber gegen die anderen beiden Absätze, auch nicht gegen den wichtigen Absatz 2, der sich auf die Straftat wegen der (unerlaubten) Hundehaltung gefährlicher Hunde bezieht, da dazu auch kein Antrag bzw. eine Klage vor dem BVerfG vorgelegen hat, offensichtlich nicht? Anders gefragt: Warum wurde zu diesen beiden Absätzen im § 143 keine Klage erhoben?
Gab es keine Kläger gegen diese Bestimmungen? Ist dem riesengroßen VDH mit seinen ungeahnten (oder auch sehr wohl geahnten) Verbindungen in die deutsche Welt der Hundehaltung und dem Anwalt der Klägergemeinschaft, Professor Dr. Ziekow, niemand in ganz Deutschland bekannt geworden, gegen den eine Strafanzeige nach § 143 Absatz 2 vorliegt bzw. der nach dieser Bestimmung bereits verurteilt wurde (ggf. in Verbindung mit § 143 Abs. 3 -> Wegnahme des Hundes)?
Wohl kaum! Das ist jedenfalls für mich unvorstellbar angesichts dieses aggressiven deutschen Staates, hier in Sachen so genannte "Krampfhunde*", wo doch dieser Staat beim kleinsten Furz die Truppe losschickt, um den Halter zu schikanieren und zu bestrafen und dem Hund den Maulkorb zu verpassen und ebenfalls zu bestrafen? (*Die Hunde bestimmter Rasse haben Krämpfe, wenn sie von dummen Zweibeinern "Kampfhunde" genannt werden, obwohl jeder intelligente Mensch weiß, daß es nur
im Einzelfall gefährliche Hunde unabhängig von der Rasse gibt und diese dann ggf. das "Kämpfen" durch Menschenbefehl und Menschenhand erlernt haben, um so zu werden.)
Nun, die Sache ist doch glasklar:
Die Klage wurde (im Auftrag des VDHs) im Wesentlichen von Züchtern angestrengt, was nicht zuletzt das starke Engagement des VDHs in dem Gerichtsfall zeigt, wobei es sich der Hauptgeschäftsführer des VDH, Bernhard Meyer, nicht nahm, höchstpersönlich bei der mündlichen Verhandlung am 5. November 2003 zu erscheinen und die Stellungnahme des VDHs vor dem BVerfG zu verkünden!
Züchter und Züchterdachverband VDH wurden "lediglich"
unterstützt von einigen (relativ) wenigen Hundehaltern, die wahrscheinlich nichts mit Zucht am Hut haben, außer natürlich einem vermutlichen, ja: wahrscheinlichen Interesse daran, bei Gelegenheit wieder mal einen Staff oder Pitbull vom Züchter, egal ob vom Hobbyzüchter oder aber professionellen Züchter, zu holen, denn wo soll ein solcher Hund denn auch sonst herkommen?! Vom Klapperstorch für Hundebabies?
Anders ist nämlich auch die Teilnahme von einigen Hundehaltern an der Klägergemeinschaft nicht zu verstehen, denn es ging
NICHT um das Thema Hundehaltung, sondern darum (ich wiederhole das offensichtliche Interesse der Klagegemeinschaft, die von Prof. Ziekow vor dem BVerfG vertreten wurde
"Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sowie darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen in den §§ 3, 5 bis 7 HundVerbrEinfG, gegen das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO und gegen die Strafvorschrift des § 143 Abs. 1StGB."
Etwas anderes, gegen das sich die Beschwerdeführer gewendet haben könnten, ist in
diesem Gerichtsverfahren nicht existent!
Ist das deswegen jetzt schlecht, wie hier im Forum auch etliche mutmaßen oder auch (durch die Blume) behaupten, es wäre schlecht, indem sie bspw. die Züchter, die die Klage vor dem BVerfG angestrengt haben, jetzt für das gestrige Urteil, was gar nicht so schlecht ist, verantwortlich machen, so nach dem Motto bzw. mit solchen oder ähnlichen Worten: "Warum seid Ihr überhaupt erst vor Gericht gegangen? Wärt doch besser zu Hause geblieben! Ihr seit an diesem Debakel mitschuldig! Ihr habt alles versaut! ... blabla-blaffblaff-wuffwuff!"??
Schaut ins Forum und Euch fliegen solcherart Äußerung nur so um die Ohren. Es ist schlimm!
DAS ist schlimm, nicht das gestrige Urteil!
Ist bzw. war diese besondere Zusammensetzung der Klägergemeinschaft und ihr oben genanntes, klar umrissenes Ziel, bei dem es
allein um die Zerstörung aller bundesdeutschen Hürden in Bezug auf alle irgendwie die
ZUCHT von AmStaffs, StaffBulls etc. betreffenden Regelungen ging, schlecht oder ungeeignet oder dumm oder ... (what ever) ..., zum Nachteil auch der hier im Forum vertretenen Hundehalter und Hundehalterinnen der gelisteten Rassehunde oder deren Mischlinge?
Nein, überhaupt nicht! Wieso sollte das schlecht (gewesen) sein?! Es ist weder schlecht, noch dumm, ungeeignet ... (what ever) ...!
Es gibt überhaupt keinen vernünftigen Grund, um zu behaupten es wäre schlecht oder unvorteilhaft oder ... (what ever) ... gewesen.
Wer etwas anderes sagt, schaut wahrscheinlich durch die getönte Brille und hat noch nicht wirklich verstanden, um was es geht und was der Plan oder die Absicht hinter der gestern abgeschlossenen Sache ist. Es steht zu befürchten, daß hier nur ein weit verbreitetes Vorurteil gegen Züchter und den VDH, den deutschlandweit (mit Abstand) größten Zuchtverband oder Dachverband deutscher Hundezüchter, am Wirken ist, was die getönte Brille auf die Nasen setzen läßt. Sehr schade eigentlich, denn anstatt den Klägern für ihren großen, aufopferungsvollen, wenn auch nicht völlig siegreichen Beitrag von gestern dankbar zu sein, werden sie hier von einigen mit "Dank" der besonderen Art belohnt.
Darauf können wir alle - Hundehalter wie Züchter (im oder außerhalb des VDH) verzichten! Es ist der Sache überhaupt nicht dienlich.
Es ist wie im Fußball: Gewinnt Deutschland, sind alle happy und loben die Manschaft und den Trainer über alles. Verliert Deutschland, haben sie alle versagt, stümperhaft gespielt und der Trainer gehört sofort gefeuert. Sie sind schuldig, schuldig, schuldig für die Niederlage.
Es ist echt zum K....!
Schaut und ich will es mal so verständlich machen, mit einem Vergleich:
Wenn Du oder auch Du da hinten in der Ecke z. B. ein Problem mit dem Vermieter hast, weil der Deinen Vogel in der Wohnung nicht haben möchte, dann klagst Du dagegen,
nämlich gegen sein Verbot, den Vogel in der Wohnung zu haben.
Du klagst aber sicherlich
NICHT gegen das Verbot von Schlangen, also ein Problem, daß ein
anderer Mieter mit dem gleichen oder auch einem x-beliebig anderen Vermieter hat. Wenn der
Schlangenbesitzer nicht selbst klagt, dann klagt niemand und die Schlange muß wahrscheinlich verschwinden.
Ja, kann denn der Schlagenbesitzer jetzt hergehen und den Vogelfreund beschuldigen: "Warum hast Du geklagt? Jetzt ist alles aus, ich darf meine Schlange nicht mehr haben. Du bist so ein A...!"
Was is dös denn ?! Darf der Vogelbesitzer jetzt nicht wegen
seinem Problem was unternehmen, nur weil der Schlagenfreund eine Niete ist und selbst nicht (erfolgreich) wegen
seinem Problem - Verbot der Schlange - klagt?
Was soll das alles????
Verstanden?
Wenn der VDH und seine ihm angeschlossenen Züchter vor Gericht gehen, um all das und
nur das anzugreifen, was ihrer Meinung nach zu Unrecht die Arbeit der Züchter und auch ihres Dachverbandes behindert oder sogar verunmöglicht, dann haben die nicht nur das gute Recht dazu, sondern auch die Pflicht, jedenfalls in den Augen derjenigen, die in Deutschland wollen, daß es auch morgen noch AmStaffs, Bullies & Kollegen gibt.
Sie haben deswegen aber
nicht die Pflicht und auch nicht unbedingt die
zusätzliche Verantwortung, z. B. jede einzelne Landeshundeverordnung anzugreifen, wo es nämlich in erster Linie um die
Haltung der Tiere geht.
Das zu tun ist nämlich Aufgabe der betroffenen Hundehalter in den einzelnen Ländern, die vom Hunderassismus betroffen sind!
Nur weil der Züchter einen Hund an einen Interessierten abgibt, kann der spätere Hundehalter nicht auch noch den Züchter dafür verantwortlich machen und von ihm eine Klage geradezu verlagen, weil ein Gesetz- oder Verordnungsgeber die
Hundehaltung erschwert oder verunmöglicht. Das geht einfach nicht, zumal der Züchter ja selbst mehr als genug Probleme von eben diesem Gesetzgeber bekommen hat, nur eben auf dem Gebiet der
Zucht, wogegen er dann klagt, denn er ist Betroffener in Sachen Zucht und daher klagt er auch in Sachen Zucht!
Der Hundehalter ist dagegen Betroffener in Sachen Hundehaltung, weshalb er auch in Sachen Hundehaltung klagt.
Es ist doch so einfach: Wenn der betroffene Züchter auch noch in Sachen Hundehaltung klagt, wo er aber doch gar nicht davon betroffen wurde, ... ja, was passiert dann, hm??!
Nun, die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen!
Nun, das wäre zwar in diesem Fall nicht weiter schlimm, aber warum der Aufwand eines
Nichtbetroffenen? Wozu?
Seht selbst ins Urteil, da steht auch dies:
"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in vollem Umfang zulässig.
I.
Unzulässig ist sie, soweit sie gegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 in Verbindung mit § 5 und § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HundVerbrEinfG gerichtet ist. Den Beschwerdeführern fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis.
1. Diese setzt, wenn Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Rechtsbehelf (vgl. BVerfGE 106, 210 <214>; stRspr) selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer von der angegriffenen Vorschrift betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn diese Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 102, 197 <206 f.>).
..."
Braucht es noch weiterer Erklärungen? Wohl nicht, denn besser oder klarer als das BVerfG im Urteil könnte es gar nicht ausgedrückt werden.
.....
Seht, ich kann doch auch nicht den Automobilhersteller oder den Autohändler in die Pflicht und Verantwortung nehmen, weil die deutsche Bananenpolitik die maximale Geschwindigkeit auf den Straßen auf 50 Km/h begrenzt hat, um nicht das ach so geschundene Fußvolk zu gefährden, weil doch in diesem Lande die "Sicherheit" der Bevölkerung so überaus hoch im Kurs steht und dabei vergessen wird, daß wir Bürger hier zum
Leben auf Planet Erde da sind und nicht, um uns "in Ketten" legen zu lassen, denn darauf läuft das ganze weit übertriebene Sicherheitsgefassel und -getue unserer Politidioten zwangsläufig hinaus, wenn es weiterhin so betont und betrieben wird, wie das in diesem gegenwärtigen Deutschland sehr wohl der Fall ist.
Nur weil der Autohändler oder -Hersteller Euch ein Auto verkauft hat, ist er jetzt nicht dafür verantwortlich zu machen, daß das Auto nicht mehr gefahren werden darf, wie es sollte. Und man kann ihm deshalb auch nicht sagen oder von ihm verlangen, noch nicht einmal zu Recht erwarten: "Nun, Du klagst jetzt bitte für mich Autofahrer, damit wir wieder auf der Straße schneller vorwärts kommen können! Wenn Du hier nichts unternimmst, kaufen wir a) keine Autos mehr von Dir und b) sind Dir böse, denn Du bist doch so ein unverantwortlicher Autohändler/-hersteller, weil Du nichts unternimmst!"
Wer hier nichts oder kaum was unternimmt, ist wohl eher der Autofahrer, wenn er sich so aufführt! Deswegen wälzt er ja auch die Verantwortung auf andere ab, obwohl die überhaupt nicht in dieser Sache zuständig sind und auch nichts "verbrochen" haben, um plötzlich zuständig sein zu müssen.
Und so ist das mit den Hundezüchtern und ggf. "Händlern" von Hunden ... und dem VDH. Sie, die Züchter (der VDH ist in erster - und wichtigster Linie - ein Zuchtdachverband), sind in der Angelegenheit "Hundehaltung" weder zuständig, betroffen noch dafür verantwortlich zu machen, wenn nämlich in diesem Gebiet was passiert!
Sie können freiwillig mithelfen und unterstützend wirken, um in diesem Bereich eine Verbesserung anzustreben, aber das kann von ihnen unmöglich eingefordert werden. Dennoch: VDH und Züchter haben ein Interesse daran, daß die Hundehaltung nicht über Gebühr behindert oder gar verhindert wird. Also werden sie "zwangsläufig" auch alles oder vieles in ihrer Macht liegende veranlassen, damit die Haltung besser dasteht, als zu der Zeit, wo ein repressives Gesetz dagegen hält. Genauso unternimmt die Autoindustrie und die ganzen Autoverbände (ADAC etc.) sehr viel, um es weiterhin und so lange wie möglich auf der Straße rollen zu lassen, weil "kein oder kaum Rollen" nun mal ein Zurück in die "Steinzeit" und damit eingeschränkte Lebensqualität für beinahe jeden Menschen auf der heutigen Erde bedeutet.
Was ist schlecht daran, vernünftig betrachtet? Was ist schlecht daran, wenn ein Züchter einen Hund verkaufen will, wie ein Autohändler vergleichbar ein Auto verkaufen will? Was soll daran gerade für diejenigen schlecht sein, die solche "Dinge" haben wollen? Woher bekommen sie die wohl?
Ich glaube, solche und ähnliche Fragen sollten sich hier so einige im Forum mal stellen, die da was zum (vor)gestrige Urteil einer züchtenden Klägergemeinschaft zu sagen haben und dabei sagen: "Züchter, Du bist schuld!"
Die
Hundehaltung ist nun mal die Angelegenheit des Hundehalters und nicht die des Züchters. Wenn das dem Hundehalter nicht klar ist, dann muß eigentlich bezweifelt werden, ob der Halter seinen Verantwortungsbereich überhaupt kennt und ihm voll und ganz gerecht wird. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört es auch, eine Klage anzustrengen, wenn jemand daherkommt und auf seinen Hund "schießt", also die Haltung des Hundes be- oder gar verhindert.
Ansonsten soll er die Klappe halten, wenn andere zu etwas ziemlich anderem klagen und vielleicht auch damit verlieren! Sie haben das Recht, ihre eigene Klage zu erheben, zu führen und so haben sie auch das "Recht", ggf. zu verlieren bzw. nur zu "teilsiegen". Niemand hat das Recht, sie dafür zu verurteilen, wie das hier aber nicht wenige gemacht haben, anstatt den Züchtern und dem VDH zu danken, trotz dem nicht überragenden Ausgang der Klage vor dem BVerfG!
Wißt Ihr, sogar hier im Forum gibt es erschreckend viele "Deutsche"! Was heißt das? "Deutsche = Meckern, aber nichts dahinter!"
Wenn der Halter irgendwie in Sachen Hundehaltung versagt oder aber ein Dritter ihm die Haltung versagt bzw. behindert, dann kann ich als Hundehalter doch nicht hergehen und so tun als ob: Der Züchter, von dem ich den Hund habe, muß mir hier helfen, das in Ordnung zu bringen. Tut er das nicht, dann ist er ein A...!
Fazit:
Was ist in der Situation, daß die Hundehaltung
und die Zucht/Handel/Einfuhr behindert oder versagt wird, von beiden, Züchter und Halter, nun zu tun?
Ganz einfach: Der Züchter geht vor Gericht wegen der Verunmöglichung der Zucht, sein Metier, der Hundehalter greift den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in punkto Verunmöglichung oder Erschwerung der Hundehaltung im betreffenden Bundesland oder auch der ganzen Republik an, denn hier geht es um das "Metier" des Hundehalters ... und nicht des Züchters, umgekehrt: Der Züchter könnte (und wird) zwar dem Hundehalter bei seiner Klage ein wenig unter die Arme greifen, wenn er ein überaus netter Mensch ist, aber das darf zu Recht nicht von ihm erwartet werden. Nicht wirklich!
Warum auch? Ein echter Hundehalter klagt selbst statt die Verantwortung abzuwälzen und nur über andere zu motzen, womit er damit jedem lebenserfahrenen Menschen nur signalisiert:
Aufgepaßt,
ich bin die Null!
............
So, ich komme nun zum eigentlichen Thema dieses Beitrages zurück. Tut mir leid, aber ich mußte hier einfach mal eine Lanze für die Züchter und den immer wieder schlecht gemachten VDH brechen. Ob Ihrs glaubt oder nicht: Ich bin
kein "VDH-Anhänger" bzw. Mitglied in diesem Verein!
Wie wurde zu 1. bis 3. geurteilt?
Was war das gleich noch mal? Hier:
1) Einfuhr-/Verbringungverbot (Artikel 1 des Gesetzes) ... von "Zuchten" natürlich: häufig Welpen vom ausländischen Züchter für interessierte Halter, die sich diesen Aufwand leisten können, am ehesten aber Deckrüden und Zuchthündinnen für interessierte Züchter im Inland! Die allerwenigsten Hunde werden aus anderen Gründen nach Deutschland verbracht/eingeführt, so z. B. Hunde in Not, die von Tierschützern gerettet werden, oder solche, die nicht mehr im Welpen- oder Junghundalter sind, sondern eher erwachsene Exemplare sind.
2) Tierschutzgesetz und eine kleine diesbezügliche Änderung, um die Zucht zu verbieten (Artikel 2)
3) Einfügung eines § 143 in das StGB; konkreter Angriff auf § 143 Abs. 1 StGB, der die Zucht und den Handel mit dem "Zuchtprodukt" unter Strafe stellt. Wer außer einem Züchter handelt schon mit Hunden?! (Artikel 3)
Also, wie wurde geurteilt?
Zu 1.) Wurde für zulässig erachtet. Die Einfuhr nach Deutschland der oben definierten Hunde bleibt
bis auf Ausnahmen verboten.
Zu 2.) Wurde als rechtswidrig und daher nichtig verworfen. Müssen ggf. die Länder regeln, die es regeln wollen, weil sie nicht ganz helle im Schädel ... na, Ihr wißt schon.
Zu 3.) Wurde als rechtswidrig und daher nichtig verworfen.
Ende des ersten Teils! Der zweite Teil folgt in Kürze.
Gruß
Mühli