Wir hatten mal ein ähnliches Thema (mindestens einmal - aber eins, in dem das explizit erwähnt wurde ) - aber ich krieg's nicht mehr zusammen. 6 Monate? - Bin aber nicht sicher, ob dafür auch eine Quelle angegeben war.
Nebenwohnsitz reicht jedenfalls nicht aus. Der Lebensmittelpunkt muss in den betreffenden Bundeland sein und der Hund muss dort ordnungsgemäß angemeldet sein.
Ich glaube nicht, dass die Leute im Ordnungsamt einen gezielt fragen, warum man ständig hin- und herzieht, oder ob man das nur getan hat, um sich einen Hund anzuschaffen... wenn man allerdings in einer sehr kleinen Gemeinde wohnt, wo jeder jeden kennt, und dahin auch wieder zurückzieht, könnte es eventuell auffallen.
Alles in allem finde ich das Verfahren so dermaßen unpraktisch und aufwendig, dass ich denke, das machen letztlich tatsächlich die wenigsten. Wenn man "grenznah" wohnt, dann vielleicht. Sonst kann ich mir das fast nicht vorstellen.
Da wäre ein freundliches Gespräch mit einem Tierschutzverein - oder eventuell auch mit dem Ordnungsamt vor Ort - vermutlich die praktikablere Variante. Es soll schon Fälle gegeben haben, wo das Ordnungsamt zugestimmt hat, dass der Hund ohne Umweg über das örtliche Tierheim direkt an den neuen Besitzer gegangen ist, "um die öffentlichen Kassen zu entlassen". Grundsätzlich erlaubt das das LHG NRW durchaus.
Vgl. § 5 Abs. 6
Das sollte man aber vorher mit dem zuständigen Ordnungsamt abklären, und dann kann man die Halteerlaubnis beantragen und hoffentlich den Hund aufnehmen.
Wie gesagt: Die Gesetzeslage gibt das durchaus her. Es lassen sich aber nicht alle Behörden vor Ort auf diese unbürokratische Lösung ein.
Teils stehen die Sachbearbeiter aber auf dem Standpunkt, eine Halteerlaubnis könne nur für einen Hund erteilt werden, der bereits im TH sitzt, nicht für einen, der sonst vielleicht ins TH muss. Und dann geh es eben nicht. Wie es vor Ort ist, muss man halt herausfinden.
Nebenwohnsitz reicht jedenfalls nicht aus. Der Lebensmittelpunkt muss in den betreffenden Bundeland sein und der Hund muss dort ordnungsgemäß angemeldet sein.
Ich glaube nicht, dass die Leute im Ordnungsamt einen gezielt fragen, warum man ständig hin- und herzieht, oder ob man das nur getan hat, um sich einen Hund anzuschaffen... wenn man allerdings in einer sehr kleinen Gemeinde wohnt, wo jeder jeden kennt, und dahin auch wieder zurückzieht, könnte es eventuell auffallen.
Alles in allem finde ich das Verfahren so dermaßen unpraktisch und aufwendig, dass ich denke, das machen letztlich tatsächlich die wenigsten. Wenn man "grenznah" wohnt, dann vielleicht. Sonst kann ich mir das fast nicht vorstellen.
Da wäre ein freundliches Gespräch mit einem Tierschutzverein - oder eventuell auch mit dem Ordnungsamt vor Ort - vermutlich die praktikablere Variante. Es soll schon Fälle gegeben haben, wo das Ordnungsamt zugestimmt hat, dass der Hund ohne Umweg über das örtliche Tierheim direkt an den neuen Besitzer gegangen ist, "um die öffentlichen Kassen zu entlassen". Grundsätzlich erlaubt das das LHG NRW durchaus.
Vgl. § 5 Abs. 6
Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
Das sollte man aber vorher mit dem zuständigen Ordnungsamt abklären, und dann kann man die Halteerlaubnis beantragen und hoffentlich den Hund aufnehmen.
Wie gesagt: Die Gesetzeslage gibt das durchaus her. Es lassen sich aber nicht alle Behörden vor Ort auf diese unbürokratische Lösung ein.
Teils stehen die Sachbearbeiter aber auf dem Standpunkt, eine Halteerlaubnis könne nur für einen Hund erteilt werden, der bereits im TH sitzt, nicht für einen, der sonst vielleicht ins TH muss. Und dann geh es eben nicht. Wie es vor Ort ist, muss man halt herausfinden.