Zivilstreife kollidiert mit Pkw
Vahrenwalder Straße / Vahrenheide
Eine 37 Jahre alte Frau und ein 40-jähriger Kriminaloberkommissar sind heute gegen 08:40 Uhr an der Vahrenwalder Straße bei einem Verkehrsunfall leicht verletzt worden. Ein ziviler Funkwagen hatte zuvor eine rote Ampel überquert.
Die 28 Jahre alte Fahrerin des zivilen VW fuhr im Rahmen einer Observationsübung zunächst auf der Vahrenwalder Straße in Richtung stadteinwärts. An der Kugelfangtrift wollte sie schließlich links abbiegen und bewegte ihr Fahrzeug bei rotem Abbiegerpfeil langsam in den Gegenverkehr. Dort wurde sie von einer 37-jährigen Seat-Fahrerin zu spät
bemerkt. Beide Fahrzeuge kollidierten. Der Seat Leon stieß daraufhin rund 25 Meter weiter gegen den Zaun einer Kaserne. Sowohl die 37-Jährige, als auch der 40 Jahre alte Beifahrer des Behördenfahrzeugs wurden verletzt. Die Frau wurde mit einer Hüftprellung ambulant in einem Krankenhaus behandelt. Der Beamte des mobilen Einsatzkommandos klagt über Rückenschmerzen. Insgesamt entstand ein Sachschaden von rund 25.000 Euro. Gegen beide Fahrzeugführerinnen wurden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger
Körperverletzung eingeleitet. Im Rahmen von Übungen ist die Polizei zur Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten befugt.
Zur Erläuterung: Die Vahrenwalder Straße ist eine der größten Straßen Hannovers, an dieser Stelle mindestens sechsspurig, wenn man die Abbiegespuren mitrechnet, sogar achtspurig.
Es ist entweder 50 oder 70 erlaubt, aber 70-80 km/h ist dort nicht unüblich, es ist kurz vor Beginn der Schnellstraße / Autobahnauffahrt.
Die Meldung wirft für mich ganz viele Fragen auf:
- als Rettungssani haben wir fahren geübt auf einem abgesperrten Übungsplatz, nie im "echten Leben". Nach welchem Paragrafen soll eine derart gefährliche Übung erlaubt sein? Selbst bei Patienten mit multiplen Verletzungen sind wir eher ohne Sonder- und Wegerechte gefahren, weil es eng gefaßte Bestimmungen gibt: "(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. " StVO Sonder- und Wegerechte § 35 (5a) So sind Schmerzzustände kein Grund, mit Sonderrechten zu fahren, solange der Patient nicht dadurch in einen Schock mit Lebensgefahr gerät.
"( Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." StVO Sonder- und Wegerechte § 35 (
- "(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. "
StVO Sonder- und Wegerechte § 35 (1)
Welche hoheitliche Aufgabe war denn dringend geboten, während einer Übung?
- wieso werden gegen beide Fahrerinnen Verfahren eingeleitet? Wer bei rot fährt, ist klar, aber wieso gegen die Frau, die grün hatte? Soll die noch Schuld sein, wenn ihr einer reinfährt?
- 25 Tausend Euro Schaden bei einem Seat Leon und einem VW - dann sind wohl beide Schrott und man wollte die Formulierung 'Totalschaden' vermeiden. Der Seat schleudert 25 m weiter gegen einen Zaun, da hat die Frau Glück gehabt, dass sie nur leicht verletzt wurde.
- gibt es unabhängig von der Gesetzeslage nach gesundem Menschenverstand überhaupt eine Rechtfertigung dafür, aus "Übungszwecken" bei rot eine Hauptverkehrsstraße zu kreuzen?
- kann man mit einem gut getarnten VW überhaupt Wegerechte ausüben? Sonderrechte ist klar, aber das Wegerecht setzt doch voraus, dass man als bevorrechtigter Benutzer erkannt worden ist -> Tarnung und Inanspruchnahme von Wegerecht schließen sich doch gegenseitig aus?!