Kampfhundeverordnung
Gericht kippt Rasseliste aus Schleswig-Holstein
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
erstellt 18.12.02, 22:35h, aktualisiert 22:35h
Leipzig/dpa. Das Land Schleswig-Holstein darf in seiner Kampfhundeverordnung die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aus der Rasse des Tieres herleiten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend. Allerdings darf das Land die Rasse eines Hundes zum Anlass für eine individuelle Prüfung zur Gefährlichkeit nehmen. Das Gericht hatte im Juli bereits die niedersächsische Verordnung wegen der Rasseliste gekippt.
Welche Bedeutung das Urteil für die Verordnung Mecklenburg- Vorpommerns hat, ließen die Richter noch offen. Darüber müsse das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes entscheiden. Zunächst hatte das Gericht mitgeteilt, dass die Rasselisten in den Verordnungen beider Bundesländer nichtig sind.
Mit dem Urteil erklärten die Leipziger Richter erneut die so genannte Rasseliste für rechtswidrig und damit wesentliche Teile der Verordnung Schleswig-Holsteins für nichtig. Damit setzte der 6. Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Es sei wissenschaftlich noch nicht ausreichend geklärt, welche Bedeutung der genetischen Veranlagung eines Hundes als Ursache für Beiß-Attacken im Verhältnis zu anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung zukomme, erklärten die Bundesrichter erneut.
Es bestehe aber der Verdacht, dass von bestimmten Rassen eine Gefahr ausgehe, erklärte der Senat. Darum sei es legitim, Hunde, die über das natürliche Maß hinausgehend Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder vergleichbare Eigenschaften besäßen, als gefährlich zu bezeichnen. «Rassegesichtspunkte können zumindest Anlass für eine individuelle Prüfung sein», sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Franz Bardenhewer. Damit widersprach das Bundesgericht dem Oberverwaltungsgericht Schleswig, das die Verordnung auch in diesem Punkt für nichtig erklärt hatte. Für die Landesregierung stellt dies einen Teilerfolg ihrer Revision dar.
Zur Erforschung der Gefahr ist nach Ansicht der Bundesrichter möglicherweise die Verordnung Mecklenburg-Vorpommerns geeignet, die einen Wesenstest vorsieht. Durch ihn haben Hundehalter die Möglichkeit, die angenommene Gefährlichkeit des Hundes überprüfen zu lassen und das Gegenteil zu beweisen. Nach Auffassung des Vorsitzenden Richters des 6. Senats, Franz Bardenhewer, ist die Verordnung damit deutlich milder als die anderer Länder.
Ob der Wesenstest tatsächlich für eine verlässliche Erforschung der Gefahr geeignet und damit die Rasseliste möglicherweise zulässig ist, ließen die Leipziger Richter jedoch offen. Diese Prüfung müsse auf Landesebene durch das OVG Greifswald erfolgen, da es sich um Landesrecht handele. Auf Grundlage des bisherigen OVG-Urteils sei eine abschließende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Auch die Frage, ob die vorgesehene Kennzeichnung von gefährlichen Hunden geeignet sei, müsse auf Grundlage des Landesrechts entschieden werden.
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