Beissvorfall mit Golden Retriever in Dortmund

@hundeundich

Ein solcher Vorfall ist immer sehr emotional, erst recht wenn man Tiere und Leute kennt etc.

Ich fühle mich ja nicht beleidigt, aber ich möchte vermeiden das es ausartet und ich hier noch weiter in den Dreck gezogen werde. Per PN bin ich zu erreichen falls jemand das dringende Bedürfnis hat mit mir nochmal wegen dem Thema in Kontakt zu treten.
 
  • 19. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi *mingomingo* ... hast du hier schon mal geguckt?
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dich hat niemand in den dreck gezogen, - schlaf nochmal drüber. - ich kann auch gut verstehen, dass dir nach dem event die nerven blank liegen.
man muß ja nichts übers knie brechen .- hier haben sich doch einige leute anständig gedanken gemacht, zum beispiel die moderatoren. und so ein "schulterschluß" ist doch für uns hundebesitzer sehr wichtig.

also, nix für ungut und liebe grüße
lg barbara:hallo:
 
Einige der Kommentar, unter dem "Bildartikel" sind doch auch nicht schlecht.
Eigentlich sogar viele!
 
Der Artikel ist in der Zwischenzeit übrigens umgeschrieben worden. Laut BLÖD ist Charly auch erst 14 Monate alt. Da verwundert dann, dass schon seit 1,5 Jahren beobachtet wird, wie der Hund schlecht behandelt wird, wo er doch erst seit einem Jahr dort leben kann. Tatjanas Name ist auch raus. Ist eben fraglich, wer was wie weiter gegeben und gewusst haben will und was Dichtung ist.
Allerdings steht dort nun auch, dass der Hund inzwischen eingeschläfert wurde. :(
 
Oh nein... :(

Obwohl es ja abzusehen war...

... ich frag mich nur... wieso wird ein Hund eingeschläfert, der einen Stein ausgekozt hat und nur der Schmerzen wegen um sich biss? :eg:

RIP Charly... du warst im falschen Leben hier... :heul:
 
Und private Bilder unterliegen ja dem Copyright und dürfen nicht einfach so von wem anders (auch nicht: Presse) weiter verwendet werden. Oder?
Es gibt in Deutschland kein »Copyright«. Das Urheberrecht haftet dem Urheber eines Werkes (hier: Lichtbild) an. Jener kann frei entscheiden, ob und in welchem Umfange sein Bild Verwendung findet.
 
huntress recht gebe.

vor einigen monaten war ein bessvorfall in bayern. eine zeitung verwendete in ihrer onlineausgabe ganz frech den wunderschönen zuchtrüden einer österreichischen staffbullzüchterin - das bild haben die einfach von ihrer seite geklaut.

als ich die züchterin darauf aufmerksam machte und sie die zeitung anschrieb, da kam als antwort, dass es doch nur recht und billg wäre, wenn man den lesern zeigt, wie so ein gefährlicher hund aussieht...! *kotz*
die haben das bild dann aber runter genommen, da die züchterin mit ihrem anwalt gedroht hat.

der journalist hat das bild übrigens schlicht ergooglet und dann geklaut und war sich keiner schuld bewusst...
Den Heckmeck hätte sich die Züchterin sparen können.

Ratsamer wäre gewesen, die Zeitung gleich über einen Rechtsanwalt abmahnen zu lassen und ein angemessenes Honorar für die Veröffentlichung des Bildes zu fordern.
 
Und private Bilder unterliegen ja dem Copyright und dürfen nicht einfach so von wem anders (auch nicht: Presse) weiter verwendet werden. Oder?
Es gibt in Deutschland kein »Copyright«. Das Urheberrecht haftet dem Urheber eines Werkes (hier: Lichtbild) an. Jener kann frei entscheiden, ob und in welchem Umfange sein Bild Verwendung findet.

Kommt das nicht aufs selbe raus (*keine ahnung hab*) :verwirrt:
 
Nein, nicht nur, und die Fälle, in denen das eine und das andere verletzt werden, sind unterschiedlich.
Aber das krieg ich grade nicht mehr zusammen.
Du kannst auch auf andere Dinge ein Copyright haben als ein Urheberrecht. Urheberrecht geht nur bei ideellen Werken, aber nicht bei rein gewerblichen.
Du kannst auf einen Werbetext als Texter kein Urheberrecht haben, aber durchaus ein Copyright. Oder so.
Ist schon lange her, dass ich das mal hatte, und ich bin zu müde, tut mir leid.
 
Danke, genau das Wort hat mir gefehlt.

Man hat auch auf Sachen das Urheberrecht, mit denen man keinen Cent verdienen kann. Also, ich auf meinen unveröffentlichten Roman z.B.
Und wenn ein Buch veröffentlicht wird, tritt man dieses Recht ab, aber nur vorübergehend, für einen definierten Zeitraum, unter ganz bestimmten Umständen, damit der Verlag den Text veröffentlichen kann. Aber darüber hinaus und nach Abschluss der Auflage, liegen die Rechte wieder beim Urheber. Man vermietet quasi seinen Text nur zum Zweck der Veröffentlichung, man kann ihn dem Verleger nicht komplett überlassen.

Das ist bei Werbetexten anders, die gehen ins Eigentum des Auftraggebers über.

Hoffe, das war jetzt nicht allzu falsch.
 
Nein, nicht nur, und die Fälle, in denen das eine und das andere verletzt werden, sind unterschiedlich.
Aber das krieg ich grade nicht mehr zusammen.
Du kannst auch auf andere Dinge ein Copyright haben als ein Urheberrecht. Urheberrecht geht nur bei ideellen Werken, aber nicht bei rein gewerblichen.
Du kannst auf einen Werbetext als Texter kein Urheberrecht haben, aber durchaus ein Copyright. Oder so.
Ist schon lange her, dass ich das mal hatte, und ich bin zu müde, tut mir leid.
Kann es sein, daß Du »Copyright« und »Patentschutz« verwechselst?
 
Keine Ahnung.

Nee, eigentlich nicht, denn du hast doch nicht auf alles, wofür Werbetexte geschrieben werden, Patentschutz???

Ich erinnere mich nur dunkel, dass es da Unterschiede gibt, die u.a. relevant sind für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse.

Für die ist es bei Berufen aus dem Berufsfeld Wort nämlich sehr wichtig, dass die überwiegenden Einnahmen mit Texten erzielt werden, auf die der Autor das Urheberrecht hat. Wo also die Texte nach der Veröffentlichung immer noch sein geistiges Eigentum sind.

Das gilt für Journalisten, es gilt für Schriftsteller, es gilt aber nicht für Werbetexter oder Autoren von Gebrauchsanweisungen o.ä. Gebrauchstexten, weil deren Texte nicht als "geistiges Eigentum" gelten, sondern nach Fertigstellung und Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers übergehen.

Der Auftraggeber, der eine Agentur für einen griffigen Werbespruch bezahlt hat, kann sich den aber irgendwie sichern (und ich dachte, das fiele zumindest in USA unter Copyright), und dann dafür sorgen, dass niemand anders ihn verwendet. Wie nennt man denn das?

Damit kenne ich mich nicht aus (mit den anderen Sachen auch nur schlecht, wie man sieht.)
 
Danke, genau das Wort hat mir gefehlt.

Man hat auch auf Sachen das Urheberrecht, mit denen man keinen Cent verdienen kann. Also, ich auf meinen unveröffentlichten Roman z.B.
Und wenn ein Buch veröffentlicht wird, tritt man dieses Recht ab, aber nur vorübergehend, für einen definierten Zeitraum, unter ganz bestimmten Umständen, damit der Verlag den Text veröffentlichen kann. Aber darüber hinaus und nach Abschluss der Auflage, liegen die Rechte wieder beim Urheber. Man vermietet quasi seinen Text nur zum Zweck der Veröffentlichung, man kann ihn dem Verleger nicht komplett überlassen.

Das ist bei Werbetexten anders, die gehen ins Eigentum des Auftraggebers über.

Hoffe, das war jetzt nicht allzu falsch.
Jetzt verstehe ich, was Du meintest!

Grundsätzlich hast Du es richtig beschrieben, einige kleine Ergänzungen muß ich indes anbringen:

Man kann sein Urheberrecht nicht abtreten, unter keinen Umständen; es haftet einem mit Schöpfung des Werkes bis zum Tode an. Selbstverständlich kann man jedoch dem Verlag ein Veröffentlichungsrecht einräumen. Wie das ausgestaltet ist, obliegt weitgehend den Vertragsparteien.

Bei einem Werbetexter ist es ebenso. Hier wird das Veröffentlichungsrecht (bei Festangestellten) üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt.
 
Danke dir.

Aber was bedeutet das nun konkret für den Fall, dass die Presse die Bilder von *mingomingo* quasi unerlaubt aus dem Netz kopiert hätte? (Was für die online-Ausgabe noch gehen müsste, bei Print wegen der Bildqualität aber schwierig werden könnte))

Müssten sie sie runternehmen, oder ihr eine Entschädigung zahlen, oder...?
 
Keine Ahnung.

Nee, eigentlich nicht, denn du hast doch nicht auf alles, wofür Werbetexte geschrieben werden, Patentschutz???
Nein, natürlich nicht. Ein Patent muß angemeldet werden. Ich glaubte, Du meinest selbigen - Mißverständnis meinerseits.

Ich erinnere mich nur dunkel, dass es da Unterschiede gibt, die u.a. relevant sind für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse.

Für die ist es bei Berufen aus dem Berufsfeld Wort nämlich sehr wichtig, dass die überwiegenden Einnahmen mit Texten erzielt werden, auf die der Autor das Urheberrecht hat. Wo also die Texte nach der Veröffentlichung immer noch sein geistiges Eigentum sind.

Das gilt für Journalisten, es gilt für Schriftsteller, es gilt aber nicht für Werbetexter oder Autoren von Gebrauchsanweisungen o.ä. Gebrauchstexten, weil deren Texte nicht als "geistiges Eigentum" gelten, sondern nach Fertigstellung und Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers übergehen.
Wichtig ist hier die sog. Schöpfungstiefe; im Zweifel entscheidet ein Gericht, ob diese ausreichend ist, um von einem Werk zu sprechen. Bei eher »technischen« Texten, wie Gebrauchsanleitungen etc. ist das regelmäßig nicht der Fall.

Der Auftraggeber, der eine Agentur für einen griffigen Werbespruch bezahlt hat, kann sich den aber irgendwie sichern (und ich dachte, das fiele zumindest in USA unter Copyright), und dann dafür sorgen, dass niemand anders ihn verwendet. Wie nennt man denn das?
Richtig, in den USA fällt genau das unter »Copyright«. In Deutschland wird im Streitfalle auf die Schöpfungstiefe abgestellt. Im Regelfalle räumt der Werbetexter jedoch seinem Auftraggeber ein alleiniges Veröffentlichungsrecht ein.

Damit kenne ich mich nicht aus (mit den anderen Sachen auch nur schlecht, wie man sieht.)
Niemand kann alles wissen. :)
 
Nachdem das nun geklärt ist, bitte zurück zum Thema ;)
 
Danke dir.

Aber was bedeutet das nun konkret für den Fall, dass die Presse die Bilder von *mingomingo* quasi unerlaubt aus dem Netz kopiert hätte? (Was für die online-Ausgabe noch gehen müsste, bei Print wegen der Bildqualität aber schwierig werden könnte))

Müssten sie sie runternehmen, oder ihr eine Entschädigung zahlen, oder...?
Die Frage konkret zu beantworten fiele unter »unerlaubte Rechtsberatung«. ;)

Grundsätzlich hat, wie gesagt, der Urheber die volle Gewalt über sein Werk. Gerade im Bereich der Lichtbilder im Netz sind auch eine Vielzahl von Urteilen ergangen.

Sollte Journalist J unerlaubt Bilder des Photographen P veröffentlichen, kann P ihn abmahnen, Unterlassung und, als Schadensersatz, ein angemessenes Honorar verlangen.

Sprich: J muß die Bilder umgehen löschen und an P zahlen. Weigert er sich, das zu tun, oder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, kann P auf dem Wege der einstweiligen Verfügung eine Entfernung der Bilder erzwingen.

P kann jedoch auch stillschweigend die Nutzung der Bilder gestatten oder die Nutzung nachträglich explizit erlauben.
 
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