Biolero
Die
Rettung von Tieren aus dem Ausland ist Tierschutz und kein Handel!
Am 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht
Lüneburg in der Sache
"Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. ./. Landkreis Soltau -Fallingbostel (seit
1.8.2011 Landkreis Heidekreis)"
ein Urteil gefällt, das für alle Tierschutzvereine in der Bundesrepublik Deutschland,
die Heimtiere aus süd-und osteuropäischen Ländern vor Tod und Misshandlung retten, von größtem Interesse und
weitreichender Bedeutung ist.
Der ITV Grenzenlos hatte am 12. März 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg
eingereicht. Die Klage richtete sich gegen die Forderung des Veterinäramtes Soltau-Fallingbostel, dass für die
Vermittlung von Hunden aus dem Ausland ein Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs.1 Nr. 3b des Tierschutzgesetzes
gestellt werden müsse . Darüber hinaus war die Behörde der Auffassung, der Verein unterliege der Anzeige- und
Registrierungspflicht nach § 4 Binnenmarkt- und Tierseuchenschu tzverordnung (BmTierSSchVO) über den gewerblichen
Handel mit Wirbeltieren. Die Anzeige- und Registrierungspflicht gelte - so das Veterinäramt - auch für gemeinnützige
Tierschutzvereine, die Heimtiere aus dem Ausland vor dem Tod retten mit der Absicht, ihnen in Deutschland ein Zuhause
zu vermitteln. Das Veterinäramt drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010, eine Zuwiderhandlung ohne Genehmigung
gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet würde. Der Vorsitzende Richter
des Verw.Gerichts erkannte deshalb die Berechtigung der Klage an.
RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV
Grenzenlos in dieser Sache und argumentierte, dass für den Transport von Hunden aus dem Ausland und ihre Vermittlung in
Deutschland weder ein Antrag gemäß TierSchG noch eine Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO erforderlich sein, denn der ITV
Grenzenlos verfolge mit der Rettung der Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende Absicht.
In der mündlichen
Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in Anwesenheit der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die
Auffassung, dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der finanzielle Aufwand für die veterinärmedizinische
Vorbereitung der Hunde auf den Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und Kastration)
sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.
Das Gericht
schloss sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil keinen Zweifel offen: Die Forderungen des beklagten
Landkreises sind in beiden Punkten nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.
Dieses eindeutige Urteil wurde am 19.
April 2012 verkündet. Die Berufung wurde nicht zugelassen!
Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer
überregionalen Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos ( ) und in den websites anderer
Tierschutzverei ne veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 27 Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V.,
Schwarmstedt zum Urteil VG Lüneburg Az. 6 A 63/10
ITV Grenzenlos e.V.
Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. steht für grenzenlosen Tierschutz. Wir
vermitteln Hunde aus Tierheimen in Rumänien und der Slowakei an liebevolle Pflegestellen und Personen, die unsere Hunde
adoptieren möchten.
Rettung von Tieren aus dem Ausland ist Tierschutz und kein Handel!
Am 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht
Lüneburg in der Sache
"Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. ./. Landkreis Soltau -Fallingbostel (seit
1.8.2011 Landkreis Heidekreis)"
ein Urteil gefällt, das für alle Tierschutzvereine in der Bundesrepublik Deutschland,
die Heimtiere aus süd-und osteuropäischen Ländern vor Tod und Misshandlung retten, von größtem Interesse und
weitreichender Bedeutung ist.
Der ITV Grenzenlos hatte am 12. März 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg
eingereicht. Die Klage richtete sich gegen die Forderung des Veterinäramtes Soltau-Fallingbostel, dass für die
Vermittlung von Hunden aus dem Ausland ein Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs.1 Nr. 3b des Tierschutzgesetzes
gestellt werden müsse . Darüber hinaus war die Behörde der Auffassung, der Verein unterliege der Anzeige- und
Registrierungspflicht nach § 4 Binnenmarkt- und Tierseuchenschu tzverordnung (BmTierSSchVO) über den gewerblichen
Handel mit Wirbeltieren. Die Anzeige- und Registrierungspflicht gelte - so das Veterinäramt - auch für gemeinnützige
Tierschutzvereine, die Heimtiere aus dem Ausland vor dem Tod retten mit der Absicht, ihnen in Deutschland ein Zuhause
zu vermitteln. Das Veterinäramt drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010, eine Zuwiderhandlung ohne Genehmigung
gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet würde. Der Vorsitzende Richter
des Verw.Gerichts erkannte deshalb die Berechtigung der Klage an.
RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV
Grenzenlos in dieser Sache und argumentierte, dass für den Transport von Hunden aus dem Ausland und ihre Vermittlung in
Deutschland weder ein Antrag gemäß TierSchG noch eine Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO erforderlich sein, denn der ITV
Grenzenlos verfolge mit der Rettung der Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende Absicht.
In der mündlichen
Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in Anwesenheit der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die
Auffassung, dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der finanzielle Aufwand für die veterinärmedizinische
Vorbereitung der Hunde auf den Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und Kastration)
sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.
Das Gericht
schloss sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil keinen Zweifel offen: Die Forderungen des beklagten
Landkreises sind in beiden Punkten nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.
Dieses eindeutige Urteil wurde am 19.
April 2012 verkündet. Die Berufung wurde nicht zugelassen!
Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer
überregionalen Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos ( ) und in den websites anderer
Tierschutzverei ne veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 27 Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V.,
Schwarmstedt zum Urteil VG Lüneburg Az. 6 A 63/10
ITV Grenzenlos e.V.
Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. steht für grenzenlosen Tierschutz. Wir
vermitteln Hunde aus Tierheimen in Rumänien und der Slowakei an liebevolle Pflegestellen und Personen, die unsere Hunde
adoptieren möchten.