Der Hinweis auf die Gefährdungshaftung ist schon richtig, die tritt aber nur ein wenn es kein Verschulden gibt.
In dem Beispiel Autofahrer vs. Kleinkind geht die Rechtsprechung davon aus das ein Kind sein Handeln und Verhalten nicht so überlegt steuern kann wie man es von dem Autofahrer erwartet. Also spricht man das Kind grundsätzlich von jeder Schuld frei und der Autofahrer haftet wenn nicht aus Verschulden so aus der Betriebsgefahr die von seinem Fahrzeug ausgeht.
Das kann, übertragen auf eine Hundebeißerei, jedoch höchstens dann zutreffen wenn ein großer Hund z.B. einen Yorkie beißt.
Bei zwei annähernd ebenbürtigen Hunden müsste man dies eher mit dem Zusammenstoß zweier Autos vergleichen. Und da gilt die Frage der Verschuldenshaftung. Wenn ein Autofahrer nachweisbar dem anderen die Vorfahrt genommen hat haftet er voll für den Schaden, eine Teilung wg. Anrechnung der Gefährdungshaftung des anderen Autofahrers gibt es dann nicht.
Eine Teilung gibt es nur wenn beide ein Verschulden trifft, also z.B. beide Autos auf glatter Straße zu schnell gefahren sind oder, wieder auf den Hund übertragen, beide Hunde z. B. ordnungswidrig ohne Leine gelaufen sind.
Wenn Du, King, Dir sicher bist das Dein Hund keine Schuld an der Beißerei trifft muss man das Verhalten der Versicherung wohl in die Rubrik „man kann ´s ja mal versuchen“ einordnen.
Allerdings lohnt es nicht, wg. 100 € einen Rechtsstreit anzufangen oder auch nur einen Anwalt um Rat zu fragen. Das einzige was Du noch machen kannst: wende Dich nicht telefonisch an die Versicherung sondern schriftlich, per Einschreiben / Rückschein, und erkläre das Du mit dem Abzug nicht einverstanden bist. Vielleicht gibt die Versicherung dann nach weil auch die wg. 100 € keinen langen Verwaltungsakt haben wollen.
Viel Erfolg.
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