Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung

bickrottis

20 Jahre Mitglied
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot
von gefährlichen Hunden in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO )


Auf Grund des § 2 Abs.2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530)
verordnet die Bundesregierung:

§1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Begleitperson:
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder
einführt ;

2. Nämlichkeit:
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten
gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und
durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ausgewiesenen Tier.

§ 2
Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot


(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als
Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der
Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden
sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des
Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder
eingeführt werden.

(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt
werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland
oder vorübergehender Ausfuhr in ein Bundesland zurückkehren, in dem
sie berechtigt gehalten werden dürfen.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen
vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie
sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland
hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine
Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung
unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zu-ständige Behörde auf
Antrag genehmigt werden.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes dürfen
zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt
werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass

1. die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder

2. die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.

Das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr nach Satz 1 Nr. 2 ist der
nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ankunft in
dem Land, in dem die Berechtigung erlangt werden soll, anzuzeigen.

§3
Pflichten der Begleitperson


(1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur
Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten
Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorlegen. Geeignete Dokumente und Bescheinigungen
sind insbesondere der Abstammungsnachweis, der Impfpass oder die
Wesenstestbescheinigung.

(2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle
erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1

1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die
Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,

2. im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 Nr. 1 amtliche Bescheinigungen, welche
das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigen,

3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen,
dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist,

4. im Falle des § 2 Abs. 4 Nr. 2 amtliche Bescheinigungen, welche
bestätigen, dass die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden
soll

mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen,
dass der Aufenthalt vorübergehend ist.

(4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen
Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer
fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen
Übersetzung versehen sein.

§ 4
Befugnisse der zuständigen Behörde


Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder
die Einfuhr fest, so kann sie

1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die
Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen
in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes
anordnen.

[http://ticker-kleintiere.animal-health-online.de/20010613-00001/]


rotti-salto.gif
rottruns.gif
 
  • 27. April 2024
  • #Anzeige
Hi bickrottis ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 19 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...
Zurück
Oben Unten