Wieder zurück zum Thema Klagen!
Argumente für Klagen!!!
Zitate Schutzhundeausbildung :
Da eine „reizbare, feindselige Grundstimmung“ (MÜLLER 1996b, 18, eigene
Hervorhebung) eine durchaus erwünschte Eigenschaft von Schutzhunden darstellt,
kann die Schutzhundeausbildung zu einer Erhöhung der speziellen Tiergefahr
führen......
In ähnlicher Weise stellten MENZEL und MENZEL fest, dass für den
Schutzhund, den die Autoren wörtlich als „Waffe“ bezeichnen, neben Führigkeit und
Ausdauer vor allem Mut (Furchtlosigkeit), Schutztrieb, Kampftrieb, Schärfe
(Aggressivität) und Härte von Bedeutung seien (zit. nach VENZL1990, 126).
Allerdings kann nach TERNON durchaus auch der Beutetrieb für
Angriffe auf Menschen, und zwar insbesondere auf schwache Opfer wie Kinder oder
alte Menschen verantwortlich sein (vgl. TERNON 1992, 22).
Die Dominanzaggression dient der Erlangung oder Verteidigung einer bestimmten
sozialen Stellung (vgl. TERNON 1992, 22); im Zusammenhang mit der
Schutzhundeausbildung kann in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die
Rolle des Hundes in der Übungssituation und im Alltag wechselt, zu Problemen
führen (REHAGE 1992 zit. nach ROLL 1994, 52). ....
Quelle:
Vergleicht doch mal dieses Gutachten mit einigen Begründungen aus diesem Urteil
ab S.33 :
Vergleicht doch mal dieses Gutachten mit einigen Begründungen in dem Urteil, wo
nachgewiesen werden soll, das Pit Bull und Co. unwiderlegbar gefährlich sind.
Die weitere Begründung in dem Urteil der Körperbau und die Beißkraft von Pit Bull
und Co., dass wird durch die drei hier unten erwähnten Rassen zum ad absurdum geführt.
Und letztendlich noch die falsche Behauptung als Begründung der Gesetzgeber:
"Das Besondere, was man bei Kategorie-1-Hunden betrachten müsse, sei, dass deren Haltung so weit eingeschränkt sei, dass sie mit kurzer Leine und mit Maulkorb geführt werden müssten. Insofern könne dieser Hund nicht beißen."
Dazu:
Der Bullterrier wurde mit dem Hundegesetz 2008 in die Liste der unwiderlegbar gefährlichen Rassen aufgenommen. Davor bestand die Möglichkeit, die Gefährlichkeitsvermutung durch einen bestandenen Wesenstest zu widerlegen. Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung erteilt worden sind, gelten weiter. Dies trifft auf alle 52 in Hamburg registrierten Bullterrier zu . Die Angaben entstammen dem Hunderegister.
Dem entsprechend trifft die Aussage nicht bei allen Kategorie-1-Hunden zu, da alle in Hamburg registrierten Bullterrier ohne Maulkorb geführt werden dürfen.
und
Hat der Gesetzgeber bei der Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - I 97 c) "Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.", beachtet, insbesondere in Bezug auf den Bullterrier?
Das hat der Gesetzgeber nicht beachtet.
Mit welcher Begründung steht der Bullterrier weiterhin auf der Rasseliste der unwiderlegbar gefährlichen Hunde, obwohl alle in Hamburg registrierten Bullterrier vom Maulkorbzwang befreit sind und nach den Hamburger Beißstatistiken, in dem Berichtszeitraum in keinen Beißvorfall verwickelt gewesen sind?
Das sind einige Argumente für Klagen. Eine mögliche Form einer Klage, für eine Haltegenehmigung eines Bullterriers ohne Auflagen in Hamburg zu klagen .Diese Form
der Klage kann das Gericht nicht auf die lange Bank schieben.
Eine Verwaltungsrechtschutzversicherung (3 Monate nach Abschluss gültig) macht das Ganze dann noch Kostengünstig. Einen guten Rechtsanwalt nicht vergessen.[/QUOTE]
Nachtrag:
In der Beißstatistik waren die Bullterrier nicht aufgeführt, weil die Hunde
in keinen Beißvorfall verwickelt waren.
Andere Hunderassen, die in gleicher Population zu den Bullterriern, in einige Beißvorfälle verwickelt waren sind in der Beißstatistik aufgeführt.
Dazu auch eine Anfrage an Anja Domres (SPD) bei abgeordneten watch,
die von der Dame bis zum heutigen Tag noch nicht beantwortet wurde.
1. "Außerdem zeige sie, dass es keine signifikante Entwicklung im Berichtszeitraum und damit keinen Anlass gebe, aufgrund der Beißstatistik Hunderassen in eine andere Kategorie nach dem Gesetz aufzunehmen."
Ist es keine signifikante Entwicklung, dass die 52 in Hamburg registrierten Bullterrier in keinen Beißvorfall verwickelt waren? Anm.:Es gibt in Hamburg Hunderassen, die in gleicher Population zu den Bullterriern, in einige Beißvorfälle verwickelt waren.
Zitat SPD:
2. "Es sei auch nicht ersichtlich, warum man sich in Hamburg von einer bundesgesetzlichen Regelung unterscheiden sollte, die die Hunde der Kategorie 1 im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz als unwiderlegbar gefährlich eingruppiere und weder die Zucht, den Handel ...... gestatte..... gerade diese in Deutschland verbotenen Rassen zu halten, falle die Entscheidung eindeutig"
Weder die Zucht noch die Haltung der Kat 1 Hunde sind in Deutschland generell verboten..
Hat der Gesetzgeber bei der Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – I 97c) beachtet?
Zitat SPD:
3."..was man bei Kategorie-1-Hunden betrachten müsse, sei, dass deren Haltung so weit eingeschränkt sei, dass sie mit kurzer Leine und mit Maulkorb geführt werden müssten. Insofern könne dieser Hund nicht beißen.."
Die 52 in Hamburg registrierten Bullterrier sind alle von Maulkorbzwang befreit
Ist dem SPD Senat diese Sachlage nicht bekannt gewesen?