Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass auf seine Tätigkeit die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) nicht an-zuwenden sind sowie die Feststellung, dass seine Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG ist.
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Der Kläger wehrt sich also insbesondere gegen die Verantwortlichkeiten aus der EG-Verordnung und die nationalen Gesetze, die ihn zur Registrierung und Anmeldung/Erlaubnis zwingen. In meinen Augen sieht das so aus, als ob jemand aus der Verantwortung für den Transport raus will
Das finde ich sehr...dehnbar...
...Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.
Heisst jetzt im Klartext was genau bitte...
....wenn also jetzt Tierheime und /oder Tierschutzvereine bezahlte Mitarbeiter beschäftigen, ist das schon gewerbsmässig ?
...und was ist ein Entgelt genau, bitte ?
Fahrkostenerstattung ? evtl. Auslagenrückzahlungen ?
muss Tierschutz in Zukunft also völlig kostenfrei sein, damit es den "tierschutzrechtlichen Anforderungen" entspricht...
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Ich verstehe es so, dass sich "Entgelt" auf die Vermittlungsgebühr bezieht, da es weiter oben heißt:
Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete.
Wenn meine Interpretation stimmt, geht es also nicht darum, ob die Mitarbeiter des Vereins ein Entgelt von diesem bekommen, also für ihre Arbeit bezahlt werden, sondern darum, dass der Verein von seiner Kundschaft ein Entgelt nimmt, die Hunde also verkauft. Das Gericht sagt: das ist wirtschaftliches Handeln.
[Die Richtung scheint zu stimmen, aber ein paar Punkte der Urteilsbegründung finde ich immer noch recht eigenartig!
[Die Richtung scheint zu stimmen, aber ein paar Punkte der Urteilsbegründung finde ich immer noch recht eigenartig!
Welche?
aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???
aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???
Aber wenn ein Verein gemeinnützig ist, gelten dann nicht günstigere steuerliche Bestimmungen oder bringe ich da etwas durcheinander?
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist.
aber das würde ja bedeuten, das jeder Verein der eine Schutzgebühr nimmt, gewerbsmäßig handelt oder habe ich das falsch verstanden...???
Ich verstehe das auch so. Schutzgebühren sind ja auch Einnahmen. Dem gegenüber stehen die Aufwendungen für das Tier. Aber wenn ein Verein gemeinnützig ist, gelten dann nicht günstigere steuerliche Bestimmungen oder bringe ich da etwas durcheinander?
Welche Anforderungen und Aufwendungen sind das denn konkret?
Was ich nicht ganz verstehe, wenn, vom Gesetzgeber, vernünftigerweise gewollt ist, dass Tier-/Hundetransporte sauber ablaufen, damit die Tiere heile und gesund am Zielort ankommen, warum erlässt man nicht eine klare Verordnung dazu und hangelt sich statt dessen durch andere Gesetzte und Verordnungen, bei denen erst vor Gericht geklärt werden muss, ob sie zu treffen?
Oder denke ich da zu naiv?
Ich lasse mich da gerne eines besseren belehren!