Zucht mit Listenhunden in Sachsen

Herr_Chillie

10 Jahre Mitglied
Hallo Foris,

mich würde aus gegebenen Anlass (über den ich hier leider öffentlich nichts schreiben kann/darf evlt PN) interesieren ob die Zucht der Rassen APBT, Staffordshire Bullterier, American Staffordshire und Bulltierier und deren Mixe illegal ist?? Kann jeman deswegen belangt werden und deswegen die Hunde eingezogen werden?

Des weiteren würde mich interessieren ob Sachsen eine Liste hat - glaub ja nicht oder? und welche Auflagen dort für die 4 o.g. Rassen für eine legale Haltung erfüllt werden müssten. Gerne auch mit den entsprechenden Gesetzestexten. Ich bin nämlich ne Nulpe im lesen von solchen Texten. :unsicher:

Ich dank euch vorher schon mal!!! :hallo:
 
  • 29. April 2024
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Hi Herr_Chillie ... hast du hier schon mal geguckt?
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Also hier ist der Link zum Gesetz für die Rassen in Sachsen Anhalt:


Vielleicht findest du da was drin.
Ich konnt beim groben überfliegen jetzt weder Rasse finden noch Infos zur Zucht oder so.
Aber es gibt sicher ein paar die aus Sachsen Anhalt kommen und was dazu sagen können und sich auskennen.
 
§ 1
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
  1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
  2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.




§ 2
Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.


Das Zuchtverbot ist klar formuliert. Die betroffenen Rassen habe ich nun auch gefunden:



Aufgrund von § Abs. 2 Satz 1 und § Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( ) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 35:cool: wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:
§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
  1. American Staffordshire Terrier,
  2. Bullterrier und
  3. Pitbull Terrier.
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
(2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.

 
Bullterrier werden legal gezüchtet, jedenfalls wenn Dresden immer noch zu Sachsen gehört :)

Also kann der Rest dann theoretisch auch.
 
also dann hab ich das richtig gelesen, zuchtverbot für die drei genannten rassen. und auch den üblichen haltungskram oder?

na das wäre ja schon mal ein hoffnungsschimmer. :unsicher:
 
Wie gesagt Bullterrier (Standard) werden legal gezüchtet.
 
Keine Ahnung jedenfalls ist der Zwinger in Dresden zu Hause.
 
:verwirrt: :kp::gruebel: wäre ja schön wenn es erlaubt wäre...

isses definitv nicht, ich denk mir eher da er auch minibulls züchtet,das die zucht auf minibulls angemeldet ist und die ist ja erlaubt.

für
apbt ,amstaff u. bulli,zählt hier zucht u.importverbot,da beisst die maus keinen faden ab.
 
Er züchtet seit ein paar Jahren Standard und hat jetzt seit kurzem seinen ersten Miniature.
Nach meinem wissen aber noch keinen Mini Wurf.
 
Er züchtet seit ein paar Jahren Standard und hat jetzt seit kurzem seinen ersten Miniature.
Nach meinem wissen aber noch keinen Mini Wurf.


nagut vieleicht funktionierts ja auch so.
meine reinen apbts zählten nach den wesenstest auch nich mehr als gefährlich und wurden danach als normale hunde geführt.
das dann vieleicht die zucht erlaubt ist?
also mit wesenstest erlaubt, ohne verboten.
 
Bitte nicht immer Sachsen mit Sachsen-Anhalt verwechseln - das sind zwei unterschiedliche, von einander unabhängige Bundesländer mit komplett unterschiedlichen Verordnungen! :hallo:

In Sachsen gibt es eine Liste, gelistet sind Hunde der Rassen AmStaff, Pit und Bulli sowie deren Mixe untereinander. Bedeutet beispielsweise: ein AmStaff-Pit-Mix ist ein gefährlicher Hund, für den Auflagen gelten, ein AmStaff-Boxer-Mix dagegen wäre auflagenfrei.
Für die "Gefährlichen Hunde" gilt es auch Auflagen zu erfüllen (Erlaubnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit). Mit der Wesensanalyse kann der Hund von den Auflagen befreit werden.
Sprich: Wenn der Hund den Wesenstest besteht, gilt er nicht mehr als gefährlich.
Dem zu Folge ist die Zucht legal.

Die wichtigsten Fragen werden hier beantwortet:



Gesetzestext und Verordnung:






Hallo Foris,
mich würde aus gegebenen Anlass (über den ich hier leider öffentlich nichts schreiben kann/darf evlt PN) interesieren ob die Zucht der Rassen APBT, Staffordshire Bullterier, American Staffordshire und Bulltierier und deren Mixe illegal ist??

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