Stachelhalsband verboten ?

Alex-Puh

15 Jahre Mitglied
Hallo,

1. Ich bin gegen Stachelhalsbänder !
und will keine weitere Diskussion vom Zaun brechen.....

aber ich wüsste gern, ob es Rechtsgrundlagen gegen den Einsatz dieses Zwangmittels gibt oder ob es nachwievor erlaubt ist?
Interessant ist für mich auch, ob hier jemand einen TSV kennt, der evtl .im Schutzvertrag vermerkt hat, dass Stachel nicht benutz werden dürfen.

Vielen Dank für eure Hilfe!!!

Viele Grüße vom Sandhaufen:hallo:
 
  • 1. Mai 2024
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Hm,

1. Bin ich auch gegen Stachelhalsbänder und
2. gibt es meines Wissens nach leider keine Rechtsgrundlagen dagegen!:(
 
Der Einsatz von Stachlern ist in D leider nicht explizit verboten. Es gibt hier nur die "Krücke" Tierschutzgesetz: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Gleichwohl gibt es Orgas, die in ihren Schutzverträgen den Einsatz von Stachlern verbieten (ist aber schwer durchzusetzen).

Die Tierschutzverordnung der Schweiz ist da wesentlich fortschrittlicher. Hier mal ein paar Auszüge zu Zwangs-/Hilfsmitteln:

"Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten (Art. 34 Abs. 1 TSchV).
Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird (Art. 34 Abs. 2 TSchV)."

"Übermässige Härte

Unter Härte ist ein physisches Einwirken irgendeiner Art auf den Hund zu verstehen, wie Ziehen oder ruckartiges Zucken an der Leine, Packen des Hundes am Fell, Schütteln des Fells, Schlagen, Treten etc. Als Korrekturmassnahmen in direkter Verbindung zu einem Fehlverhalten des Hundes und zur Hemmung desselben sind solche physischen Einwirkungen manchmal erforderlich. Sie müssen jedoch, der Situation und der individuellen Empfindlichkeit des Hundes entsprechend,
angemessen eingesetzt werden. Schläge mit einem harten Gegenstand (z.B. Karabinerhaken, Stock, Peitsche oder Kette), zielloses Schlagen oder Treten sind grundsätzlich nicht angemessen.

Als übermässig sind physische Einwirkungen in der Regel dann zu bezeichnen, wenn
a. ihr Ausmass nicht im Bezug zur Situation und/oder zur individuellen Empfindlichkeit des Hundes steht,
b. sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem zu korrigierenden Fehlverhalten stehen,
c. sie in Situationen erfolgen, die keiner Korrektur bedürfen.
Tiere sind grundsätzlich unmittelbar nach dem Ausführen eines unerwünschten Verhaltens zu korrigieren. ‘Bestrafungen’, welche lange nach dem Auftreten des unerwünschten Verhaltens vollzogen werden, sind ebenfalls als ‘übermässig’ zu qualifizieren, da der Hund den Bezug zu diesem Verhalten nicht herstellen kann.
Nicht resp. falsches oder unvollständiges Ausführen eines dem Hund vorgängig angelernten Verhaltens darf nicht als ‘unerwünschtes Verhalten’ bezeichnet werden, da es z.B. auf fehlerhafte Zeichengabe des Menschen zurückzuführen ist. Eine Korrektur muss durch erneute fachkundige Ausbildung erfolgen und darf nicht durch ‘Bestrafung’ vorgenommen werden.
3 Strafschüsse
Die heute verbotenen, erzieherisch wertlosen Strafschüsse mit Kleinkaliberwaffen oder Schrotschüsse auf grosse Entfernungen wurden früher angewendet, um den Hund für Fehlverhalten zu bestrafen. Mit dem Aufkommen von Geräten, die elektrische und/oder akustische Signale aussenden (Tele-Takt-Geräte), wurde diese Art von Erziehungsmittel immer weniger eingesetzt. Für die Ausbildung der Jagdhunde müssen neue Wege gefunden werden, da Tele-Takt-Geräte ebenfalls
verboten sind.
4 Stachelhalsbänder
Der Einsatz von Stachelhalsbändern ist verboten, unabhängig davon, ob sie mit spitzen oder stumpfen Gliedern versehen als Bänder mit Stacheln gestaltet sind, da sie beim Hund zu
Quetschungen oder Verletzungen führen. Die Begriffe Stachelhalsband, Krallenhalsband und Korallenhalsband werden dabei synonym verwendet. Während das Krallenhalsband die Haut eher klemmt und quetscht und ohne Hautperforationen zu nachhaltigen Schmerzen führen kann, verursachen von Hundebesitzerinnen und -besitzern zugespitze Krallenhalsbänder
(Stachelhalsbänder) häufig Hautverletzungen mit akuten Schmerzen, gefolgt von Entzündungssymptomen.
5 Verwendung von Hilfsmitteln
Als Hilfsmittel gilt jeder Gegenstand, der beim Umgang mit Hunden zur Anwendung kommen kann.
Darunter fallen jegliche Arten von Leinen, Halsbänder, Halti, Bänder und Schnüre zum Ausbinden und Lenken der Hunde, Beuten, Apportiergegenstände, Beisswürste, Schutzärmel, Franzosenjacke, Hindernisse und Hürden, Stöcke, Peitschen, Ruten, Wurfketten etc.

Bei den durch ungeeignete oder unsachgemäss angewandte Hilfsmittel verursachten Schäden muss es sich nicht um offensichtliche und leicht feststellbare Verletzungen handeln. So kann eine ungeeignete Unterlage bei einem zu begehenden Hindernis erst nach mehrmaligem Begehen zu
einer übermässigen Abnutzung der Haut führen.
Wann Schmerzen als erheblich zu bewerten sind, ist auf der Basis des Normalverhaltens zu beurteilen. Hunde fügen einander bei sozialen Auseinandersetzungen bisweilen auch Schmerzen zu.
Auf Schmerz wird aus der Reaktion des Tieres geschlossen (Schmerzäusserungen, Demutverhalten, Beschwichtigungsverhalten, Meide- und Fluchtverhalten). Vom Menschen eingesetzte Hilfsmittel wirken auf die Hunde ggf. unangenehm, störend oder sind schmerzhaft, weshalb Einwirkungen mit Hilfsmitteln grundsätzlich möglichst kurz sein sollen. Erhebliche Schmerzen werden dem Hund dann zugefügt, wenn der Schmerzreiz zu lang und nachhaltig oder
übermässig erfolgt. Dies führt in der Folge zu Abwehr-, Meide- und Fluchtreaktionen des Tieres in vergleichbaren Situationen bzw. gegenüber Objekten oder Menschen (vgl. Angst).
Unter starken Reizungen sind alle Massnahmen zu verstehen, die einen Aggressionsaufbau beim Tier bewirken sollen. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Hund bedrängt oder bedroht wird und die Situation so gestaltet ist, dass er nicht ausweichen kann. Beispiele sind: Verbringen des
Hundes in eine Kiste und draufschlagen; Reizen des kurz angebundenen Hundes mit dem Schutzärmel, so dass der Hund weder fassen noch ausweichen kann; Reizen eines Hundes durch Berühren mit Gegenständen in engem Raum oder an kurzer Leine.

Schwere Angst wird bei Hunden nach unangebrachtem und anhaltendem Einsatz von verschiedenen Hilfsmitteln beobachtet und bewirkt einen Leidenszustand. Beim Auftreten einer gleichen oder ähnlichen Situation kann dann bei solchen Tieren ein Flucht-, Meide- oder gar Aggressionsverhalten beobachtet werden. Es kann aber auch zur Hilflosigkeit führen, wenn das Tier den Konflikt nicht bewältigen kann. Beispiele sind: Der Hund führt wiederholt den Befehl Platz-Bleib nicht richtig aus und wird dafür jedesmal übermässig hart bestraft. Dies führt zu schwerer Angst,
sobald der Hund sich in dieser Situation befindet. Oder ein Würgehalsband kann bei starkem und andauerndem Leinenzug die Luft abdrücken und den Hund in nachhaltige Panik versetzen."
 
Danke

@katy-B: Danke Dir, darüber war ich auch schon gestolpert- das beschriebene Forum hat mir allerdings nicht sonderlich zugesagt.

@Wolfgang, ich danke Dir sehr!

Falls Du noch den Schutzvertrag irgendeiner Orga mit "Stachel-verbot" vorliegen hast, würde ich mich über einen Nachricht freuen, da auch ich einen Chance/Anregung suche unsere Verträge diesbezüglich etwas zu modifizieren. Die Texte aus der Schweiz werde ich auszugsweise auch zu einer Info zusammenfassen, also nochmal vielen Dank!

Viele Grüße und ein schönes Wochenende Euch allen
 
Alex, die Sache mit den Schutzverträgen ist ganz einfach: Neben den üblichen Sachen wie Verbot der Anbinde- oder Zwingerhaltung steht auch ein Verbot der Anwendung von Stachelhalsbändern (oder auch Reizstromgeräten) drin. Ein Verstoß ist mit den üblichen Sanktionen (Vertragsstrafe, Rückübereignung) belegt. Ist aber zum einen schwer zu überwachen (wer sieht schon, was auf 'nem Hundeplatz passiert?) und zum anderen schwer gerichtlich durchzusetzen.

Zur schweizerischen TschV gebe ich dir mal den Link zum gesamten Text, ist sehr interessant:

 
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