Hallo,
nachdem meine Anfrage im Brett Verordnungen & Rechtliches mit einem Link ins Brett Presse/Medien versehen wurde, möchte ich meine rechtliche Frage nun hier im Presse-Brett erneut stellen.
In dem Gesetzestext finde ich
keinen Paragrafen, der für Listenhunde eine Maulkorbpflicht vorsieht.
Für auffällige Hunde (individuell aufgefallene, tatsächlich gefährliche Hunde) steht in § 12 Absatz (2)
Gefährliche Hunde nach § 3
Absatz 3 sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen
Die Listenhunde (definiert unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz) sind im sachsen-anhaltinischen Gesetz aber in §3
Absatz 2 definiert.
Und im ganzen Gesetz stehen nirgendwo Verhaltensvorschriften für Halter von
Absatz 2-Hunden
Hab ich was übersehen?
Ist das im Gesetz vergessen worden?
Oder ist das Hundegesetz, was z.B. im Radio als "Kampfhundegesetz" zitiert wird, tatsächlich
ohne Verhaltensvorschriften für Listenhunde?
Link zum Gesetz (PDF-Format), das heute verabschiedet wurde:
Der Link zum Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) führt zu einer Kommentarseite, die aussagt
Für welche Hunde gilt Maulkorb- und Leinenzwang sowie die Pflicht, einen Wesenstest zu absolvieren?
Dies gilt für alle Hunde der vier als gefährlich eingestuften Rassen sowie für Hunde anderer Rassen, die schon einmal aufgrund besonderer Aggressivität aufgefallen sind oder zugebissen haben. Bei Hunden, die bei dem Wesenstest ihre Ungefährlichkeit nachweisen, soll der Maulkorb- und Leinenzwang entfallen. Der Test muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Haltung erfolgen.
Für diese Gesetzesauslegung wird keine Quelle angegeben.
Das Gesetz enthält die behauptete Vorschrift
"...Maulkorb- und Leinenzwang .... gilt für alle Hunde der vier als gefährlich eingestuften Rassen..."
nicht!