Rechtslage, wenn Unbefugter auf Grundstück gebissen wird

Storms schrieb:
..aber dann bist du schlecht informiert..zukünftig sollst du für deinen Internetfähigen Rechner oder dein Internetfähiges Handy auch Gebühren monatlich bezahlen und du willst doch nicht behaupten, das du die Buchstaben, die hier ankommen auf dem Monitor meißelst oder ?:)

Ich sag nur: Internetcafe...:D
 
  • 1. Mai 2024
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Storms schrieb:
..aber dann bist du schlecht informiert..zukünftig sollst du für deinen Internetfähigen Rechner oder dein Internetfähiges Handy auch Gebühren monatlich bezahlen ....
Hallo Ines,
ich lebe zwar auf dem Land, doch nicht hinter dem Mond. :D
Das habe ich schon mitbekommen. Wenn ich das jedoch so richtig in Erinnerung habe, bezieht sich das auf Rechner mit Downloadmöglichkeit von Musik. Oder sehe ich das falsch?
Grüße Klaus
 
kangalklaus schrieb:
Hallo Ines,
ich lebe zwar auf dem Land, doch nicht hinter dem Mond. :D
Das habe ich schon mitbekommen. Wenn ich das jedoch so richtig in Erinnerung habe, bezieht sich das auf Rechner mit Downloadmöglichkeit von Musik. Oder sehe ich das falsch?
Grüße Klaus

Du könntest ja aber auch fersehen über`s Netz....:unsicher:
 
Du bist nie aus der Sache raus, das ist in meinen Augen ganz sicher.

es greift hier die sogenannte Gefährdungshaftung!!!!!!!!

Wenn du die nötigen Auflagen ( Verschlossenes Gelände, die erlaubten/nötigen Warnschilder angebracht sind) zahlt die Tierhalterhaftpflicht.

Wenn die Auflagen nicht erfüllt sind, zahlst du.


Grüße Robert
 
Robert Oberstol schrieb:
Du bist nie aus der Sache raus, das ist in meinen Augen ganz sicher.

es greift hier die sogenannte Gefährdungshaftung!!!!!!!!

Wenn du die nötigen Auflagen ( Verschlossenes Gelände, die erlaubten/nötigen Warnschilder angebracht sind) zahlt die Tierhalterhaftpflicht.

Wenn die Auflagen nicht erfüllt sind, zahlst du.


Grüße Robert

Das sehe ich nicht so, denn ein Einbrecher zum Beispiel handelt grob Fahrlässig und muss damit rechnen wenn er in eine "Hundehütte" einsteigt gebissen zu werden.
 
Robert Oberstol schrieb:
Du bist nie aus der Sache raus, das ist in meinen Augen ganz sicher.
es greift hier die sogenannte Gefährdungshaftung!!!!!!!!
t
Uff....., ein doch recht kompliziertes Rechtsgeflecht.
Zur Gefährdungshaftung:

BGB § 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Danach hättest Du Recht Robert.

aber:
5. Mitverschulden und Haftungsausschluss
a) Mitverschulden
Bei Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung ist § 254 BGB anzuwenden.
b) Haftungsausschließendes Einverständnis
Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch von vornherein zu versagen ist, weil der Geschädigte von vornherein in die tierspezifische Gefahr eingewilligt hat.

und dann:
§ 254 BGB
Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Ob nun einem Einbrecher hier ein Mitverschulden unterstellt wird, vermag ich nicht zu sagen, gehe jedoch persönlich davon aus. Zumindest, wenn er sich gewaltsam Zutritt zu einem Grundstück/Haus verschafft.
Grüße Klaus
 
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