Plätze wegen Kennelauflösung

Hallo,

wenn ich auch die Haltung und Sozialisierung dieser Hunde aus diesem Kennel nicht gut heissen kann möchte ich doch helfen diese Tiere vermittelt zu bekommen...daher möchte ich fragen ob ich diesen Link auf einem anderem Forum einstellen darf dessen Betreiber selbst Dogos hält und auch einem Verband angehört und auch einige Bekannte hat die sich mit "schwierigen" Kandidaten auskennen.

Da diese in Österreich beheimatet sind könnte sich auch die Pflegeplatzsuche aufgrund der nicht so strengen Bestimmungen etwas vereinfachen.

Kann nichts versprechen aber einen Versuch ist es wert.

Sobald ich das OK des Frederstellers bekomme starte ich mal.:hallo:

Klasse wäre natürlich, wenn sich dieser Verein (?) in Österreich dann um die Hunde kümmert, welche einen Pit-Anteil haben, da diese ja nicht nach Deutschland dürfen. Ich hab mal grad nachgeschaut und nach meinen Erkenntnissen ist der Dogo in folgenden Bundesländern gelistet:

- Baden Württemberg (Kat. 2)
- Bayern (Kat. 2)
- Hessen (Kat. 1)
- Hamburg (Kat. 2)
- Berlin (Kat. 2)
- Brandenburg (Kat. 2)
- NRW (Kat. 2)

Man möge mich berichtigen, wenn dies so nicht stimmt
 
  • 6. Mai 2024
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Hi Budges66482 ... hast du hier schon mal geguckt?
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@Bostonbully
Du hast PN!

@Budges6648
Gelistet heisst aber doch nicht gleich einfuhrverbot, oder?
Wie schon geschrieben, meine beiden Dogos kommen aus dem Ausland und ich darf sie trotzdem halten.

Nee, eben nicht, aber wer hat deren Verhaltensmuster gesehen?
Nina, daher habe ich sie als Kontaktperson angegeben und schon x Mal gesagt dass sie bessere Auskunft geben kann weil sie den Züchter kannte und auch seine Hunde.

Danke an die anderen, die helfen wollen!
 
Es besteht definitiv nur Einfuhrverbot für die Dogo´s, in den Bullterrier, Staffordshire Bullterrier oder Pitbull drin ist.
Bei den Reinrassigen oder mit was weiß ich was ist die Einfuhr nach Deutschland erlaubt, egal in welches BL.
Heißt ja nur, dass sie in den genannten BL beantragt werden müssen.

Schwierig wird eben sein, Tierheime zu finden, die die Hund aufnehmen. Wir haben zwar auch erst einen schwierigen Dogo Canario aufgenommen, aber der Regelfall wird nicht sein, dass sich ein Tierheim freiwillig einen Hund reinholt, mit den Beschreibungen.

@Bostonbully
Du hast PN!

@Budges6648
Gelistet heisst aber doch nicht gleich einfuhrverbot, oder?
Wie schon geschrieben, meine beiden Dogos kommen aus dem Ausland und ich darf sie trotzdem halten.

Nee, eben nicht, aber wer hat deren Verhaltensmuster gesehen?
Nina, daher habe ich sie als Kontaktperson angegeben und schon x Mal gesagt dass sie bessere Auskunft geben kann weil sie den Züchter kannte und auch seine Hunde.

Danke an die anderen, die helfen wollen!
 
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.
 
Genau destawegen hätte ich auch Bauchschmerzen bei bestimmten Bundesländern!
 
Nach Bayern kann ein Dogo (genau wie alle anderen Kat 2) jederzeit eingeführt werden, wenn bei der zuständigen Gemeinde/OA eine Haltegenehmigung beantragt und genehmigt wurde.
Der Hund muss dann nur innerhalb einer gesetzten Frist den Wesenstest ablegen.
 
Falls es hier zu viel Diskussionen gibt, kann man notfalls ja mal verschieben ;)

Kann ein Landeshundegesetz denn über dem Bundesrecht stehen? :verwirrt:
 
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Die Gefährlichkeit kann in Bayern mittels Wesenstest widerlegt werden, folglich darf ein Kat 2 mit Genehmigung der zuständigen Gemeinde eingeführt werden.
 
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Also ich denke ja! Hier steht ja nunmal dass es vom Bundesland abhängig ist.
 
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Also ich denke ja! Hier steht ja nunmal dass es vom Bundesland abhängig ist.

Du hattest den Rest des Satzes nicht mitmarkiert :D

Wenn in Bayern bspw. ein Dogo aus dem Ausland eingeführt werden darf, dann würde das bedeuten, dass Bayern bei Dogo's erst einmal keine Gefährlichkeit vermutet und dieses beim Wesenstest widerlegt werden kann ... oder :gruebel:
 
So heisst es im LHundG NRW:

§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Vermutet wird die Gefährlichkeit also hier nur bei den erstgelisteten, nicht bei Kat. 2.
So interpretiere ich es jedenfalls.
 
Sehe ich auch so .... was ich nicht sehe, ist die Erwähnung des Dogo?!
 
Dogo zählt auch nicht als gefährlicher Hund, sondern ist ein Hund bestimmter Rassen.
wobei die Auflagen für einen §10 Hund und einen §3 Hund in NRW sehr ähnlich sind:
die Haltung muss beim OA angezeigt werden, für BEIDE gilt MK und Leinenzwang bis eine Befreiung ausgestellt wird, das gleichzeitige Führen 2er §10 Hunde ist untersagt.........

Sollte die zukünftigen "Pflegeeltern" oder Endbesitzer vielleicht im Hinterkopf behalten :)
 
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man einen Kat. 2 nach Bayern aus dem Ausland (bei uns sogar USA, also nicht-EU) einfuehren darf. Wir brauchten neben Gesundheitszeugnis etc. lediglich einen Schrieb von der Ziel-Gemeinde dass der Aufenthalt in der Gemeinde genehmigt wird.
 
Also ... um es zusammenzufassen ... unserem persönlichen Rechtsempfinden nach ist der Import aus dem Ausland nach Hessen ein NoGo (weil Kat. 1) , beim Auslandsimport in die Kat.2 Ländern muss verfahren werden, wie von Mela und afc_shorty beschrieben und darüberhinaus müssen Regeln, wie von Darla am Beispiel von NRW aufgezeigt, berücksichtigt werden.
 


wie sieht es denn mit der Schweiz aus: es sind ja auch kupierte Hunde dabei. Dürfen die legal in die Schweiz eingeführt werden?
 
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