Zwei Gesichtspunkte sind zu beachten:
zum einen die Sicherung einer Ladung (ein Hund ist als Sache anzusehen)
und zum anderen das Vermeiden von Verletzungen.
Betrachten wir zunächst den ersten Aspekt:
Sicherung einer Ladung!
Hierzu § 22 und § 23 der StVO.
§22 Ladung
(1) Die Ladung sowie Spannketten, geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
§23 Sonstige pflichten des Fahrzeugführers.
(1) Der Fahrzeugfüher ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Kommentar:
Ein Hund wird als Sache betrachtet und muß so gesichert sein, dass dieser den Fahrer nicht beeinträchtigt. Daraus folgert, dass ein Transport im Beifahrerfußraum, auf dem Beifahrersitz, der Rücksitzbank oder der Ladefläche eines Kombis ohne Rückhalteeinrichtung als OWI gegen die oben angeführten § geahndet wird.Punkt.
Demzufolge ist ein Hund z.B. durch einen geeigneten Anschnallgurt, einer Rückhalteinrichtung wie z.B. ein gespannte Netz, eine Box oder eine Kofferaumabtrennung (serienmäßiges Gepäcknetz bei Kombis) zu sichern.
Der andere Aspekt ist die Sicherheit! Zwar würde ein hinter den Vordersitzen gespanntes Netz zwar den Anforderungen der oben angeführten § genügen, jedoch
bietet ein Netz bei einem Unfall keinen ausreichenden Schutz vor Verletzungen.
Fahrer, Beifahrer als auch Hund sind einem hohen Verletzungsrisiko ausgesetzt.
Gleiches gilt für alle Kunstoffboxen und genietete Aluboxen. Genügen zwar den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Ladungssicherung, bieten jedoch keinen Schutz gegen Verletzungen.
Übrigens könnte der Versicherungsschutz bei einem Unfall, z.B. verursacht durch einen nicht gesicherten Hund verloren gehen. Beispiel: der nicht gesicherte Hund im Beifahrerfußraum schreckt hoch und veranlast den Fahrer mit dem Auto den Abriss eines Hauses inclusive Vorgarten vorzunehmen. Die Versicherung gleicht den Schaden aus, nimmt jedoch den Versicherungsnehmer (Fahrer) in Haftung.
Wer Fragen zur StVO hat, guckst du hier:
wer Fragen zu Rückhalteeinrichtungen hat, guckst du hier:
Stinker
Übrigens bietet ein mit der Karosserie verschraubtes und mit Stützen gegen die Holme ausgestattes festes Gitter den besten Schutz für Hund und Halter. Allerdings sollte man darauf achten, das der einzige Zugang zu dem Hund nicht nur über die Heckklappe möglich ist. Nach einem Auffahrunfall und sich nicht mehr öffnender Heckklappe, kommt man nur schlecht an den Hund ran.